Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 24<br />
Das Kürzel „GiV“ bedeutet „Gefahr <strong>im</strong><br />
Verzug“ und kennzeichnet, dass Eilanordnungen<br />
auch von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei<br />
getroffen werden können. Die Ermittlungsgeneralklausel<br />
wird nicht gesondert aufgeführt und<br />
steckt hinter der Angabe „§ 161 I“.<br />
Die Aufstellung beginnt mit den einfachen Recherchen<br />
<strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, die vom BVerfG als Maßnahmen<br />
ohne Eingriffstiefe behandelt werden 92 . Die personalen<br />
Ermittlungsmethoden (Observationen, <strong>Verdeckte</strong>r<br />
Ermittler) sind durchweg <strong>im</strong> Bereich der<br />
erheblichen Straftaten angesiedelt und die technischen<br />
Maßnahmen dürfen mit Ausnahme einzelner<br />
Observationshilfen nur zur Bekämpfung der<br />
schweren Kr<strong>im</strong>inalität eingesetzt werden.<br />
Bei den <strong>Ermittlungen</strong> mit <strong>Internet</strong>bezug wird häufig<br />
technisches und rechtliches Neuland betreten, so<br />
dass die Sachleitungsbefugnis 93 der Staatsanwaltschaft<br />
(§§ 152 Abs. 1 GVG, 161 Abs. 1 S. 1<br />
StPO) sehr ernst genommen und auch die Maßnahmen,<br />
die die Polizei aus eigener Kompetenz<br />
anordnen kann, eng mit ihr abgest<strong>im</strong>mt werden<br />
müssen. Das gilt ganz besonders für die Einsätze<br />
technischer Oberservationshilfen 94 , bei Keuschheitsproben,<br />
Scheingeschäften und Nicht offen ermittelnder<br />
Beamter sowie für die Einzelheiten ihrer<br />
Legendierung. Insoweit ist ein schriftliches Konzept<br />
zu fordern, das Aktenbestandteil wird (§ 168b<br />
Abs. 1 StPO) und ausdrücklich von der Staatsanwaltschaft<br />
genehmigt werden muss:<br />
� Die Maßnahme wird damit umgrenzt, so dass<br />
die Staatsanwaltschaft die ihr wie dem Gericht<br />
obliegende Kontrolle der Art und Weise von Eingriffsmaßnahmen<br />
gerecht werden kann 95 . Das<br />
ist besonders wichtig wegen der Tiefe der Legendierung<br />
und der geplanten Dauer des Einsatzes.<br />
92 3.3 personale <strong>Ermittlungen</strong><br />
93 A.2 Verhältnis zur Polizei<br />
Aus der Sachleitungsbefugnis folgert das BVerfG<br />
einen generellen Vorrang für die Sachentscheidungen<br />
der StA;<br />
BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008 -2 BvR<br />
784/08, Rn 10.<br />
� Die Staatsanwaltschaft wird in die Lage versetzt,<br />
die verfahrensrechtlichen Folgen abzuschätzen<br />
und vorzubereiten (Rechtsmittel, Mitteilungen<br />
ua).<br />
� Alle anderen Verfahrensbeteiligten (Gericht,<br />
Verteidiger usw.) werden offen über die Ermittlungsschritte<br />
und über die Beweggründe informiert,<br />
die für sie ausschlaggebend waren. Das<br />
beugt häufigem Unverständnis und Streiten in<br />
der gerichtlichen Hauptverhandlung vor.<br />
94 3.2.1 technische Observationshilfen<br />
95 Argument aus: BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2<br />
BvR 1444/00, Rn 28. Siehe auch:<br />
A.1 Staatsanwaltschaft und Strafverfolgung.