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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 24<br />

Das Kürzel „GiV“ bedeutet „Gefahr <strong>im</strong><br />

Verzug“ und kennzeichnet, dass Eilanordnungen<br />

auch von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei<br />

getroffen werden können. Die Ermittlungsgeneralklausel<br />

wird nicht gesondert aufgeführt und<br />

steckt hinter der Angabe „§ 161 I“.<br />

Die Aufstellung beginnt mit den einfachen Recherchen<br />

<strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, die vom BVerfG als Maßnahmen<br />

ohne Eingriffstiefe behandelt werden 92 . Die personalen<br />

Ermittlungsmethoden (Observationen, <strong>Verdeckte</strong>r<br />

Ermittler) sind durchweg <strong>im</strong> Bereich der<br />

erheblichen Straftaten angesiedelt und die technischen<br />

Maßnahmen dürfen mit Ausnahme einzelner<br />

Observationshilfen nur zur Bekämpfung der<br />

schweren Kr<strong>im</strong>inalität eingesetzt werden.<br />

Bei den <strong>Ermittlungen</strong> mit <strong>Internet</strong>bezug wird häufig<br />

technisches und rechtliches Neuland betreten, so<br />

dass die Sachleitungsbefugnis 93 der Staatsanwaltschaft<br />

(§§ 152 Abs. 1 GVG, 161 Abs. 1 S. 1<br />

StPO) sehr ernst genommen und auch die Maßnahmen,<br />

die die Polizei aus eigener Kompetenz<br />

anordnen kann, eng mit ihr abgest<strong>im</strong>mt werden<br />

müssen. Das gilt ganz besonders für die Einsätze<br />

technischer Oberservationshilfen 94 , bei Keuschheitsproben,<br />

Scheingeschäften und Nicht offen ermittelnder<br />

Beamter sowie für die Einzelheiten ihrer<br />

Legendierung. Insoweit ist ein schriftliches Konzept<br />

zu fordern, das Aktenbestandteil wird (§ 168b<br />

Abs. 1 StPO) und ausdrücklich von der Staatsanwaltschaft<br />

genehmigt werden muss:<br />

� Die Maßnahme wird damit umgrenzt, so dass<br />

die Staatsanwaltschaft die ihr wie dem Gericht<br />

obliegende Kontrolle der Art und Weise von Eingriffsmaßnahmen<br />

gerecht werden kann 95 . Das<br />

ist besonders wichtig wegen der Tiefe der Legendierung<br />

und der geplanten Dauer des Einsatzes.<br />

92 3.3 personale <strong>Ermittlungen</strong><br />

93 A.2 Verhältnis zur Polizei<br />

Aus der Sachleitungsbefugnis folgert das BVerfG<br />

einen generellen Vorrang für die Sachentscheidungen<br />

der StA;<br />

BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008 -2 BvR<br />

784/08, Rn 10.<br />

� Die Staatsanwaltschaft wird in die Lage versetzt,<br />

die verfahrensrechtlichen Folgen abzuschätzen<br />

und vorzubereiten (Rechtsmittel, Mitteilungen<br />

ua).<br />

� Alle anderen Verfahrensbeteiligten (Gericht,<br />

Verteidiger usw.) werden offen über die Ermittlungsschritte<br />

und über die Beweggründe informiert,<br />

die für sie ausschlaggebend waren. Das<br />

beugt häufigem Unverständnis und Streiten in<br />

der gerichtlichen Hauptverhandlung vor.<br />

94 3.2.1 technische Observationshilfen<br />

95 Argument aus: BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2<br />

BvR 1444/00, Rn 28. Siehe auch:<br />

A.1 Staatsanwaltschaft und Strafverfolgung.

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