Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 46<br />
Hörensagen 232 , oder unter Tarnung in die Hauptverhandlung<br />
eingeführt werden müssen. Insoweit<br />
schränkt das BVerfG den Beweiswert schon seit<br />
1995 deutlich ein 233 : von einem Vernehmungsbeamten<br />
wiedergegebenen Aussagen sind<br />
deshalb besonders kritisch zu würdigen. 234 .<br />
Bereits 1995 hat der BGH den Scheinkauf durch<br />
einen NoeP nach Maßgabe der Ermittlungsgeneralklausel<br />
anerkannt 235 und ihn vom <strong>Verdeckte</strong>n<br />
Ermittler abgegrenzt: Entscheidend ist, ob der Ermittlungsauftrag<br />
über einzelne wenige, konkret<br />
best<strong>im</strong>mte Ermittlungshandlungen hinausgeht, ob<br />
es erforderlich werden wird, eine unbest<strong>im</strong>mte<br />
Vielzahl von Personen über die wahre Identität<br />
des verdeckt operierenden Polizeibeamten zu täuschen,<br />
und ob wegen der Art und des Umfanges<br />
des Auftrages von vornherein abzusehen ist, dass<br />
die Identität des Beamten in künftigen Strafverfahren<br />
auf Dauer gehe<strong>im</strong>gehalten werden muss. Dabei<br />
ist darauf abzustellen, ob der allgemeine<br />
Rechtsverkehr oder die Beschuldigtenrechte in<br />
künftigen Strafverfahren eine mehr als nur unerhebliche<br />
Beeinträchtigung durch den Einsatz des<br />
verdeckt operierenden Polizeibeamten erfahren<br />
können. <br />
Ein Einsatz als verdeckter Ermittler kann danach<br />
ausscheiden, wenn ein Polizeibeamter - sei es<br />
auch unter einer Legende - lediglich als Scheinaufkäufer<br />
auftritt, ohne in die <strong>Ermittlungen</strong> darüber<br />
hinaus eingeschaltet zu sein. … der Polizeibeamte nicht nur<br />
bei einem Scheinaufkauf mitwirkte, sondern …<br />
langfristig angelegte Ermittlungsmaßnahmen gegen<br />
einen sich <strong>im</strong>mer mehr vergrößernden Perso-<br />
232 Grundsätzlich zulässig: BVerfG, Beschluss vom<br />
26.05.1981 - 2 BvR 215/81, abgedruckt bei Jens<br />
Ph. Wilhelm, Entscheidungssammlung zum<br />
Strafverfahrensrecht, Stand Dezember 2003, S.<br />
7.<br />
233 BVerfG, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR<br />
1142/93, abgedruckt bei Jens Ph. Wilhelm,<br />
Entscheidungssammlung zum<br />
Strafverfahrensrecht, Stand Dezember 2003, S.<br />
18, 19.<br />
234 Zur Problematik des Zeugen vom Hörensagen:<br />
A.5.2 Geltung und Wechselwirkungen.<br />
235 BGH, Urteil vom 07.03.1995 - 1 StR 685/94<br />
nenkreis durchführte. <br />
Unterhalb dieser Schwelle handelnde NoeP unterliegen<br />
nicht den Verfahrensvorschriften für den<br />
<strong>Verdeckte</strong>n Ermittler 236 . Das gilt jedoch nicht für<br />
andere Verfahrensvorschriften, die dem Recht auf<br />
ein faires Verfahren folgen. Dafür gelten die<br />
Grundsätze, die vom BVerfG aufgestellt worden<br />
sind 237 : Eine Verletzung des Rechts auf ein faires<br />
Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau<br />
auf das Verfahrensrecht - auch in seiner<br />
Auslegung und Anwendung durch die Gerichte<br />
- ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen<br />
nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich<br />
Unverzichtbares preisgegeben wurde (...). Im<br />
Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse<br />
einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege<br />
in den Blick zu nehmen (...). 238<br />
Wegen der Abgrenzung zwischen <strong>Verdeckte</strong>m Ermittler<br />
und NoeP ist deshalb von besonderer Bedeutung:<br />
� Die Rechtsfigur des NoeP ist <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
mit polizeilichen Scheingeschäften entwickelt<br />
worden. Er grenzt sich negativ vom <strong>Verdeckte</strong>n<br />
Ermittler dadurch ab, dass er einen<br />
sachlich und zeitlich umgrenzten Ermittlungsauftrag<br />
hat.<br />
� Der NoeP n<strong>im</strong>mt vor allem den Kontakt zu einer<br />
best<strong>im</strong>mten Person auf. Seine Legende ist<br />
grundsätzlich nicht dazu best<strong>im</strong>mt, gegenüber<br />
einer Vielzahl von Personen verwendet zu werden.<br />
� Der <strong>Verdeckte</strong> Ermittler weist sich dadurch aus,<br />
dass er auf Dauer unter einer ihm verliehenen<br />
Legende ermittelt (§ 110a Abs. 2 StPO).<br />
Auf „Dauer“ (110a Abs. 2 StPO) und „längerfristig“<br />
(§ 163f Abs. 1 StPO) sind keine synonymen<br />
Rechtsbegriffe. Mit dem Erfordernis, dass die<br />
236 BGH, Urteil vom 22.02.1995 – 3 StR 552/94<br />
237 BVerfG, Beschluss vom 15.10.2009 - 2 BvR<br />
238 2438/08, Rn 7<br />
Siehe auch die ersten beiden in der Strafsache<br />
gegen al-Motassadeq ergangenen<br />
Revisionsentscheidungen:<br />
BGH, Urteil vom 04.03.2004 - 3 StR 218/03,<br />
BGH, Urteil vom 16.11.2006 - 3 StR 139/06.