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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 46<br />

Hörensagen 232 , oder unter Tarnung in die Hauptverhandlung<br />

eingeführt werden müssen. Insoweit<br />

schränkt das BVerfG den Beweiswert schon seit<br />

1995 deutlich ein 233 : von einem Vernehmungsbeamten<br />

wiedergegebenen Aussagen sind<br />

deshalb besonders kritisch zu würdigen. 234 .<br />

Bereits 1995 hat der BGH den Scheinkauf durch<br />

einen NoeP nach Maßgabe der Ermittlungsgeneralklausel<br />

anerkannt 235 und ihn vom <strong>Verdeckte</strong>n<br />

Ermittler abgegrenzt: Entscheidend ist, ob der Ermittlungsauftrag<br />

über einzelne wenige, konkret<br />

best<strong>im</strong>mte Ermittlungshandlungen hinausgeht, ob<br />

es erforderlich werden wird, eine unbest<strong>im</strong>mte<br />

Vielzahl von Personen über die wahre Identität<br />

des verdeckt operierenden Polizeibeamten zu täuschen,<br />

und ob wegen der Art und des Umfanges<br />

des Auftrages von vornherein abzusehen ist, dass<br />

die Identität des Beamten in künftigen Strafverfahren<br />

auf Dauer gehe<strong>im</strong>gehalten werden muss. Dabei<br />

ist darauf abzustellen, ob der allgemeine<br />

Rechtsverkehr oder die Beschuldigtenrechte in<br />

künftigen Strafverfahren eine mehr als nur unerhebliche<br />

Beeinträchtigung durch den Einsatz des<br />

verdeckt operierenden Polizeibeamten erfahren<br />

können. <br />

Ein Einsatz als verdeckter Ermittler kann danach<br />

ausscheiden, wenn ein Polizeibeamter - sei es<br />

auch unter einer Legende - lediglich als Scheinaufkäufer<br />

auftritt, ohne in die <strong>Ermittlungen</strong> darüber<br />

hinaus eingeschaltet zu sein. … der Polizeibeamte nicht nur<br />

bei einem Scheinaufkauf mitwirkte, sondern …<br />

langfristig angelegte Ermittlungsmaßnahmen gegen<br />

einen sich <strong>im</strong>mer mehr vergrößernden Perso-<br />

232 Grundsätzlich zulässig: BVerfG, Beschluss vom<br />

26.05.1981 - 2 BvR 215/81, abgedruckt bei Jens<br />

Ph. Wilhelm, Entscheidungssammlung zum<br />

Strafverfahrensrecht, Stand Dezember 2003, S.<br />

7.<br />

233 BVerfG, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR<br />

1142/93, abgedruckt bei Jens Ph. Wilhelm,<br />

Entscheidungssammlung zum<br />

Strafverfahrensrecht, Stand Dezember 2003, S.<br />

18, 19.<br />

234 Zur Problematik des Zeugen vom Hörensagen:<br />

A.5.2 Geltung und Wechselwirkungen.<br />

235 BGH, Urteil vom 07.03.1995 - 1 StR 685/94<br />

nenkreis durchführte. <br />

Unterhalb dieser Schwelle handelnde NoeP unterliegen<br />

nicht den Verfahrensvorschriften für den<br />

<strong>Verdeckte</strong>n Ermittler 236 . Das gilt jedoch nicht für<br />

andere Verfahrensvorschriften, die dem Recht auf<br />

ein faires Verfahren folgen. Dafür gelten die<br />

Grundsätze, die vom BVerfG aufgestellt worden<br />

sind 237 : Eine Verletzung des Rechts auf ein faires<br />

Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau<br />

auf das Verfahrensrecht - auch in seiner<br />

Auslegung und Anwendung durch die Gerichte<br />

- ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen<br />

nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich<br />

Unverzichtbares preisgegeben wurde (...). Im<br />

Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse<br />

einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege<br />

in den Blick zu nehmen (...). 238<br />

Wegen der Abgrenzung zwischen <strong>Verdeckte</strong>m Ermittler<br />

und NoeP ist deshalb von besonderer Bedeutung:<br />

� Die Rechtsfigur des NoeP ist <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit polizeilichen Scheingeschäften entwickelt<br />

worden. Er grenzt sich negativ vom <strong>Verdeckte</strong>n<br />

Ermittler dadurch ab, dass er einen<br />

sachlich und zeitlich umgrenzten Ermittlungsauftrag<br />

hat.<br />

� Der NoeP n<strong>im</strong>mt vor allem den Kontakt zu einer<br />

best<strong>im</strong>mten Person auf. Seine Legende ist<br />

grundsätzlich nicht dazu best<strong>im</strong>mt, gegenüber<br />

einer Vielzahl von Personen verwendet zu werden.<br />

� Der <strong>Verdeckte</strong> Ermittler weist sich dadurch aus,<br />

dass er auf Dauer unter einer ihm verliehenen<br />

Legende ermittelt (§ 110a Abs. 2 StPO).<br />

Auf „Dauer“ (110a Abs. 2 StPO) und „längerfristig“<br />

(§ 163f Abs. 1 StPO) sind keine synonymen<br />

Rechtsbegriffe. Mit dem Erfordernis, dass die<br />

236 BGH, Urteil vom 22.02.1995 – 3 StR 552/94<br />

237 BVerfG, Beschluss vom 15.10.2009 - 2 BvR<br />

238 2438/08, Rn 7<br />

Siehe auch die ersten beiden in der Strafsache<br />

gegen al-Motassadeq ergangenen<br />

Revisionsentscheidungen:<br />

BGH, Urteil vom 04.03.2004 - 3 StR 218/03,<br />

BGH, Urteil vom 16.11.2006 - 3 StR 139/06.

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