Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 41<br />
Abrufhäufigkeit best<strong>im</strong>mter Dienste, insbesondere<br />
auch der Inhalt angelegter Dateien oder - soweit<br />
das infiltrierte informationstechnische System<br />
auch Geräte <strong>im</strong> Haushalt steuert - das Verhalten<br />
in der eigenen Wohnung. <br />
Es kann <strong>im</strong> Übrigen dazu kommen, dass <strong>im</strong> Anschluss<br />
an die Infiltration Daten ohne Bezug zur<br />
laufenden Telekommunikation erhoben werden,<br />
auch wenn dies nicht beabsichtigt ist. In der Folge<br />
besteht für den Betroffenen - anders als in der Regel<br />
bei der herkömmlichen netzbasierten Telekommunikationsüberwachung<br />
- stets das Risiko,<br />
dass über die Inhalte und Umstände der Telekommunikation<br />
hinaus weitere persönlichkeitsrelevante<br />
Informationen erhoben werden. <br />
Praktische Konsequenzen ergeben sich daraus<br />
nicht, so dass die mehrheitliche Meinung davon<br />
ausgeht, dass die Quellen-TKÜ dem § 100a StPO<br />
unterfällt 206 . Mit dem BVerfG ist auch darauf hinzuweisen,<br />
dass die „Telekommunikation“ die gesamte<br />
Übertragungsstrecke zwischen den Endgeräten<br />
umfasst 207 und § 100a StPO keine Beschränkungen<br />
<strong>im</strong> Hinblick auf die Überwachungsstelle<br />
macht.<br />
206 Statt vieler: LG Landshut, Beschluss vom<br />
20.01.2011 - 4 Qs 346/10.<br />
207 BVerfG, Beschluss vom 13.11.2010 - 2 BvR<br />
1124/10, Rn 13<br />
3.2.6 Onlinedurchsuchung<br />
Die Onlinedurchsuchung 208 ist vor allem eine<br />
he<strong>im</strong>liche Durchsicht der auf dem Computer der<br />
Zielperson abgespeicherten Daten, also eine computerbezogene<br />
Durchsuchung als verdeckte Maßnahme<br />
209 . Die "verdeckte Online-Durchsuchung"<br />
ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig.<br />
Sie kann insbesondere nicht auf § 102<br />
StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet<br />
nicht eine auf he<strong>im</strong>liche Ausführung angelegte<br />
Durchsuchung 210 .<br />
Das BVerfG hat die Maßnahme in der Form, wie<br />
sie <strong>im</strong> Nordrhein-Westfälischen Verfassungsschutzgesetz<br />
vorgesehen war, als verfassungswidrig<br />
angesehen 211 , wobei es weniger auf den<br />
Grundrechtsschutz für die Wohnung abstellt 212 ,<br />
sondern auf das neu erkannte Grundrecht auf Gewährleistung<br />
der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer<br />
Systeme 213 . Anschließend<br />
wurde die Onlinedurchsuchung nur in das BKA-<br />
Gesetz und in die Verfassungsschutzgesetze verschiedener<br />
Bundesländer aufgenommen 214 .<br />
208 CF, Bundesverfassungsgericht: Onlinedurchsuchung,<br />
05.04.2008<br />
209 Abgrenzung zur Quellen-TKÜ:<br />
3.2 technische Mittel.<br />
210 BGH, Beschluss vom 31.01.2007 - StB 18/06.<br />
211 BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07,<br />
595/07<br />
212 2.4 Wohnung<br />
213 2.3 Integrität informationstechnischer Systeme<br />
214 Siehe oben. Die Zulässigkeit der Onlinedurchsuchung<br />
habe ich 2007 aus dem großen Lauschangriff<br />
abgeleitet (§ 100c StPO) und dabei den Wohnungsschutz<br />
falsch bewertet. Die Ausgestaltung<br />
eines neuen Grundrechts habe ich seinerzeit<br />
nicht vorhergesehen. Es steht einer analogen Anwendung<br />
entgegen.<br />
CF, Onlinedurchsuchung, 2007.