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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 41<br />

Abrufhäufigkeit best<strong>im</strong>mter Dienste, insbesondere<br />

auch der Inhalt angelegter Dateien oder - soweit<br />

das infiltrierte informationstechnische System<br />

auch Geräte <strong>im</strong> Haushalt steuert - das Verhalten<br />

in der eigenen Wohnung. <br />

Es kann <strong>im</strong> Übrigen dazu kommen, dass <strong>im</strong> Anschluss<br />

an die Infiltration Daten ohne Bezug zur<br />

laufenden Telekommunikation erhoben werden,<br />

auch wenn dies nicht beabsichtigt ist. In der Folge<br />

besteht für den Betroffenen - anders als in der Regel<br />

bei der herkömmlichen netzbasierten Telekommunikationsüberwachung<br />

- stets das Risiko,<br />

dass über die Inhalte und Umstände der Telekommunikation<br />

hinaus weitere persönlichkeitsrelevante<br />

Informationen erhoben werden. <br />

Praktische Konsequenzen ergeben sich daraus<br />

nicht, so dass die mehrheitliche Meinung davon<br />

ausgeht, dass die Quellen-TKÜ dem § 100a StPO<br />

unterfällt 206 . Mit dem BVerfG ist auch darauf hinzuweisen,<br />

dass die „Telekommunikation“ die gesamte<br />

Übertragungsstrecke zwischen den Endgeräten<br />

umfasst 207 und § 100a StPO keine Beschränkungen<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf die Überwachungsstelle<br />

macht.<br />

206 Statt vieler: LG Landshut, Beschluss vom<br />

20.01.2011 - 4 Qs 346/10.<br />

207 BVerfG, Beschluss vom 13.11.2010 - 2 BvR<br />

1124/10, Rn 13<br />

3.2.6 Onlinedurchsuchung<br />

Die Onlinedurchsuchung 208 ist vor allem eine<br />

he<strong>im</strong>liche Durchsicht der auf dem Computer der<br />

Zielperson abgespeicherten Daten, also eine computerbezogene<br />

Durchsuchung als verdeckte Maßnahme<br />

209 . Die "verdeckte Online-Durchsuchung"<br />

ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig.<br />

Sie kann insbesondere nicht auf § 102<br />

StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet<br />

nicht eine auf he<strong>im</strong>liche Ausführung angelegte<br />

Durchsuchung 210 .<br />

Das BVerfG hat die Maßnahme in der Form, wie<br />

sie <strong>im</strong> Nordrhein-Westfälischen Verfassungsschutzgesetz<br />

vorgesehen war, als verfassungswidrig<br />

angesehen 211 , wobei es weniger auf den<br />

Grundrechtsschutz für die Wohnung abstellt 212 ,<br />

sondern auf das neu erkannte Grundrecht auf Gewährleistung<br />

der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer<br />

Systeme 213 . Anschließend<br />

wurde die Onlinedurchsuchung nur in das BKA-<br />

Gesetz und in die Verfassungsschutzgesetze verschiedener<br />

Bundesländer aufgenommen 214 .<br />

208 CF, Bundesverfassungsgericht: Onlinedurchsuchung,<br />

05.04.2008<br />

209 Abgrenzung zur Quellen-TKÜ:<br />

3.2 technische Mittel.<br />

210 BGH, Beschluss vom 31.01.2007 - StB 18/06.<br />

211 BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07,<br />

595/07<br />

212 2.4 Wohnung<br />

213 2.3 Integrität informationstechnischer Systeme<br />

214 Siehe oben. Die Zulässigkeit der Onlinedurchsuchung<br />

habe ich 2007 aus dem großen Lauschangriff<br />

abgeleitet (§ 100c StPO) und dabei den Wohnungsschutz<br />

falsch bewertet. Die Ausgestaltung<br />

eines neuen Grundrechts habe ich seinerzeit<br />

nicht vorhergesehen. Es steht einer analogen Anwendung<br />

entgegen.<br />

CF, Onlinedurchsuchung, 2007.

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