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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 20<br />

3. Ermittlungsmethoden<br />

Ungeachtet des Ermittlungsgegenstandes müssen<br />

die <strong>Ermittlungen</strong> geplant und die Erfolg versprechenden<br />

Methoden ausgewählt werden. Deshalb<br />

stellen sich zunächst <strong>im</strong>mer die Fragen nach dem<br />

Anfangsverdacht, den zulässigen und den geeigneten<br />

Ermittlungsmethoden:<br />

3.0.1 tatsächlichen Anhaltspunkte (§ 152 Abs.<br />

2 StPO) für eine Straftat<br />

Damit verbunden ist eine Bewertung der Fakten<br />

und die Frage, was sie einzeln betrachtet und in<br />

ihrer Gesamtschau tatsächlich aussagen 83 . Dabei<br />

ist anhand der Alltags- und der kr<strong>im</strong>inalistischen<br />

Erfahrung auch zu prüfen, welchen Aussagewert<br />

sie haben 84 . Eine Orientierung ohne Anspruch auf<br />

Messgenauigkeit gibt dazu das von mir vorgeschlagene<br />

Modell vom Geltungsgrad 85 . Dadurch<br />

lassen sich starke und unsichere Fakten best<strong>im</strong>men<br />

und kann es sich anbieten, zunächst die unsicheren<br />

zu überprüfen.<br />

3.0.2 welche Straftat kommt in Betracht?<br />

Mit dieser Frage ist zunächst die klassische Subsumtion<br />

verbunden, also die Prüfung eines Sachverhalts<br />

anhand eines gesetzlichen Tatbestandes.<br />

Das Ergebnis gibt sogleich Auskunft über die<br />

Schwere der in Betracht kommenden Straftat 86 ,<br />

die für die Auswahl der Ermittlungsmethoden und<br />

die ständige Frage nach der Verhältnismäßigkeit 87<br />

von ausschlaggebender Bedeutung ist. Danach<br />

entscheidet sich auch, ob tiefer in Grundrechte<br />

eingreifende Maßnahmen überhaupt in Betracht<br />

83 A.5 Geltung von Beweisen und Erfahrungen<br />

84 A.5.1 Geltung;<br />

A.5.2 Geltung und Wechselwirkungen.<br />

85 A.5.3 Kategorisierung des Geltungsgrades<br />

86 Kasten: Straftaten von erheblicher Bedeutung<br />

87 Das Gebot der Verhältnismäßigkeit wird aus dem<br />

Rechtsstaatsprinzip abgeleitet und bindet nach<br />

Art 20 Abs. 3 GG die Rechtsprechung und die<br />

Exekutive. Siehe auch: A.1 Staatsanwaltschaft<br />

und Strafverfolgung.<br />

kommen.<br />

3.0.3 Wahl der Mittel<br />

Die Frage nach der Wahl der Mittel verlangt nach<br />

einer Bewertung der Erfolgsaussichten verschiedener<br />

Ermittlungsmaßnahmen. Bei gleicher Erfolgserwartung<br />

ist – dem Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />

folgend – das mildere Mittel zu wählen. Mehrere<br />

Vorschriften zu schweren Eingriffsmaßnahmen<br />

heben diese Verpflichtung nochmals hervor (zum<br />

Beispiel §§ 100a Abs. 1 Nr. 3, 100c Abs. 1 Nr. 4,<br />

100g Abs. 1 S. 2 StPO 88 ), obwohl die Prüfungspflicht<br />

<strong>im</strong>mer besteht.<br />

An die Eignung der Beweismittel und Zulässigkeit<br />

der Eingriffsmaßnahme stellt das Gesetz unterschiedliche<br />

Anforderungen. Ganz niedrig setzt §<br />

94 Abs. 1 StPO wegen der Beweisgegenstände<br />

an. Sie sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer<br />

Weise sicherzustellen, soweit ihnen auch<br />

nur eine potentielle Beweisbedeutung zukommt<br />

(wenn sie als Beweismittel für die Untersuchung<br />

von Bedeutung sein können). Folgerichtig lässt<br />

dagegen § 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO die Überwachung<br />

der Telekommunikation erst zu, wenn ohne<br />

sie die Erforschung des Sachverhalts ... auf andere<br />

Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos<br />

wäre.<br />

Entscheidend für die Zulässigkeit einer Maßnahme<br />

ist auch die Rolle des Betroffenen. Wegen der<br />

Durchsuchung setzt § 102 StPO wieder einen<br />

niedrigen Maßstab an. Das gilt zunächst für den<br />

Verdachtsgrad: Die Maßnahme ist bereits gegenüber<br />

dem Verdächtigen <strong>im</strong> Rahmen der Vorermittlungen<br />

89 zulässig, ohne dass sich der Verdacht<br />

bereits so stark verdichtet hat, dass die Straftat<br />

und die Beteiligung des (jetzt:) Beschuldigten wegen<br />

ihrer wesentlichen Einzelheiten bekannt sind<br />

(siehe Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 StPO).<br />

88 Das BVerfG beschränkt die Verwertung von<br />

Vorratsdaten wegen Straftaten nach § 100g Abs.<br />

1 Nr. 2 StPO auf ihrerseits schwere Straftaten;<br />

BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256, 263,<br />

586/08, Leitsatz 5, S. 2.<br />

89 A.4 Eingriffsrechte während der Vorermittlungen

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