Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 17<br />
schutzgesetze aufgenommen 73 . Ein Gesetzentwurf<br />
Bayerns zur Einführung der Onlinedurchsuchung<br />
in die StPO 74 scheiterte am Widerstand der<br />
FDP-mitgeführten Länder <strong>im</strong> Bundesrat 75 .<br />
2.4 Wohnung<br />
Dem Schutz der Wohnung als den tiefsten Ort der<br />
persönlichen Zurückgezogenheit schützt Art 13<br />
GG. Abs. 2 widmet sich dem Richtervorbehalt wegen<br />
der Durchsuchung (§§ 102, 103 StPO) und<br />
Abs. 3 und 4 den besonderen Voraussetzungen<br />
für den großen Lauschabgriff (§ 100c StPO), der<br />
tiefsten und am meisten eingeschränkten Eingriffsmaßnahme<br />
in der Strafprozessordnung.<br />
Die Unverletzlichkeit der Wohnung schützt die<br />
räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet,<br />
wobei Privat-, Betriebs- und Geschäftsräume<br />
gleichermaßen geschützt werden 76 . Es<br />
schützt den Einsatz informationstechnischer Systeme,<br />
soweit sie innerhalb dieser Räume betrieben<br />
werden, nicht aber die vernetzten auswärtigen<br />
Komponenten und die Mobilgeräte wie etwa Laptops,<br />
Personal Digital Assistants (PDAs) oder Mobiltelefone<br />
77 und nicht gegen die durch die Infiltration<br />
des Systems ermöglichte Erhebung von Daten,<br />
die sich <strong>im</strong> Arbeitsspeicher oder auf den Speichermedien<br />
eines informationstechnischen Systems<br />
befinden, das in einer Wohnung steht 78 .<br />
Einschränkend für Geschäftsräume gilt: Gespräche<br />
in Räumen, die ausschließlich zu betrieblichen<br />
oder geschäftlichen Zwecken genutzt werden,<br />
nehmen zwar am Schutz des Art 13 Abs. 1<br />
GG teil, betreffen bei einem fehlenden Bezug des<br />
21.12.2008<br />
73 CF, Online-Durchsuchung für den<br />
Verfassungsschutz, 19.01.2008<br />
74 CF, Gesetzentwurf zur Onlinedurchsuchung,<br />
21.06.2008<br />
75 CF, <strong>im</strong> Bundesrat gescheitert, 06.07.2008<br />
76 BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07,<br />
595/07, Rn 192 (Onlinedurchsuchung)<br />
77 Ebenda, Rn 194<br />
78 Ebenda, Rn 195<br />
konkreten Gesprächs zum Persönlichkeitskern<br />
aber nicht den Menschenwürdegehalt des Grundrechts<br />
79 .<br />
2.5 <strong>Internet</strong>ermittlungen und Grundrechte<br />
Die Grundrechte bilden die stärksten individuellen<br />
Rechte. Sie werden ergänzt durch verfassungs-<br />
und einfachrechtliche Gebote (Richtervorbehalte,<br />
rechtliches Gehör, beschränkende Anwendungsvoraussetzungen),<br />
die sie unterstützen, ausprägen<br />
und gelegentlich einschränken. Dieser Abschnitt<br />
hat sich deshalb auf die wesentlichen<br />
Grundrechte konzentriert, die <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
mit den <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> von besonderer<br />
Bedeutung sein können.<br />
Das Fernmeldegehe<strong>im</strong>nis gewährt den Schutz der<br />
Integrität der Fernkommunikation, das Recht auf<br />
die Integrität informationsverarbeitender Systeme<br />
den Technikschutz wegen der gespeicherten und<br />
selbst verarbeiteten Daten und die informationelle<br />
Selbstbest<strong>im</strong>mung den Schutz vor staatlichen Datensammlungen<br />
und -auswertungen. Aus heutigem<br />
Wissen dürften sie alle Bereiche der Datenverarbeitung<br />
und -übermittlung abdecken.<br />
Aus diesem Rahmen heraus fällt die Unverletzlichkeit<br />
der Wohnung, die den Technik- und Kommunikationsschutz<br />
für den tiefsten persönlichen Rückzugsbereich<br />
noch einmal verstärkt. Dieses Grundrecht<br />
hat eine besondere Bedeutung für Abhörmaßnahmen<br />
<strong>im</strong> Wohnbereich (großer Lauschangriff)<br />
und für die Onlinedurchsuchung, soweit zu<br />
ihrer Vorbereitung der Zugang zu Wohnungen<br />
oder Geschäftsräume nötig ist.<br />
Nur der Kernbereich der Grundrechte beansprucht<br />
für sich absolute Geltung. Im Interesse der rechtsstaatlich<br />
gebotenen Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens<br />
und damit verbunden der effektiven Strafverfolgung<br />
lässt das Verfassungsrecht grundsätzlich<br />
punktuelle Einschränkungen und mit zunehmender<br />
Stärke der Gegenrechte auch tiefere Eingriffe<br />
in grundrechtlich geschützte Bereiche zu.<br />
79 BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98,<br />
1 BvR 1084/99, Rn 142, 143