Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 56<br />
A.4 Eingriffsrechte während der<br />
Vorermittlungen 279<br />
§ 152 Abs. 2 StPO enthält zwei das Ermittlungsverfahren<br />
best<strong>im</strong>mende Aussagen. Das ist zum<br />
Einen das Legalitätsprinzip, das die Staatsanwaltschaft<br />
zum Einschreiten gegen Straftaten verpflichtet,<br />
wenn nicht <strong>im</strong> Besonderen Einschränkungen<br />
und Ausnahmen best<strong>im</strong>mt sind. Die zweite<br />
wichtige Aussage ist die, dass eine Straftat nur<br />
dann zu verfolgen ist, wenn hinreichende Tatsachen<br />
vorliegen, die sie begründen.<br />
Nicht jede Tatsache für sich alleine begründet<br />
einen Verdacht, sondern erst ihre fachliche und<br />
rechtliche Bewertung und das auch nur be<strong>im</strong> Zusammenspiel<br />
von verschiedenen Tatsachen und<br />
gesicherten Erfahrungssätzen. Die Rechtsprechung<br />
und die Literatur erkennen deshalb eine<br />
dem Ermittlungsverfahren vorgelagerte Phase der<br />
Vorermittlungen an. Sie dient der Staatsanwaltschaft<br />
und der Polizei zur Sondierung, das heißt<br />
zur Sammlung von Spuren, Beweismitteln und<br />
mündlichen Aussagen, die ein vorläufiges Gesamtbild<br />
vom Geschehen, seinen Beteiligten (Täter,<br />
Opfer, Zeugen) und zur rechtlichen Einordnung<br />
geben. Die Pflicht zum Einschreiten gemäß<br />
§ 152 Abs. 2 StPO beginnt dann, wenn die<br />
Tatsachen dafür sprechen, dass eine Straftat<br />
geschehen ist. Die Identität der Beteiligten und der<br />
genaue Ablauf des Geschehens muss dazu noch<br />
längst nicht feststehen.<br />
Die wesentliche Frage, die sich bei den Vorermitt-<br />
279 Ersterscheinung: CF, Eingriffsrechte während der<br />
Vorermittlungen, 12.08.2009<br />
lungen stellt, ist die nach den Zwangsmaßnahmen,<br />
die während der Sondierung angeordnet<br />
werden dürfen. Sie stellt sich besonders dann,<br />
wenn es die Tatsachen unklar lassen, ob eine<br />
Straftat vorliegt oder einen in strafrechtlicher Hinsicht<br />
harmlosen Grund haben. Das kann bei einem<br />
Verkehrsunfall ebenso der Fall sein wie be<strong>im</strong><br />
Fund einer Leiche oder bei den <strong>Ermittlungen</strong> über<br />
Brandursachen. Immer stellt sich dabei die Frage,<br />
ob Personen oder Sachen durchsucht, Gegenstände<br />
beschlagnahmt oder Personen auch festgenommen<br />
werden dürfen.<br />
Eine herrschende Linie gibt es in der Rechtsprechung<br />
und der Literatur dazu nicht. Das liegt unter<br />
anderem daran, dass die Strafprozessordnung<br />
keine klare Aussage dazu trifft, ob die Untersuchung,<br />
von der § 94 Abs. 1 StPO spricht, auch die<br />
Vorermittlungen umfasst oder nicht.<br />
Aus verschiedenen gesetzlichen Pflichten und<br />
dem Wortlaut besondere Einzelfälle regelnder Paragraphen<br />
lässt sich jedoch ableiten, dass bereits<br />
während der Vorermittlungen eine Beweissicherungspflicht<br />
besteht, die von strafverfahrensrechtlichen<br />
Eingriffsrechten begleitet werden. Sie lassen<br />
den Schluss zu, dass die Vorermittlungen ein Teil<br />
der strafrechtlichen Untersuchung sind, in denen<br />
einzelne Eingriffsmaßnahmen zulässig sind, wenn<br />
der Gesetzgeber keine weiteren Handlungsschranken<br />
gesetzt hat.