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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 56<br />

A.4 Eingriffsrechte während der<br />

Vorermittlungen 279<br />

§ 152 Abs. 2 StPO enthält zwei das Ermittlungsverfahren<br />

best<strong>im</strong>mende Aussagen. Das ist zum<br />

Einen das Legalitätsprinzip, das die Staatsanwaltschaft<br />

zum Einschreiten gegen Straftaten verpflichtet,<br />

wenn nicht <strong>im</strong> Besonderen Einschränkungen<br />

und Ausnahmen best<strong>im</strong>mt sind. Die zweite<br />

wichtige Aussage ist die, dass eine Straftat nur<br />

dann zu verfolgen ist, wenn hinreichende Tatsachen<br />

vorliegen, die sie begründen.<br />

Nicht jede Tatsache für sich alleine begründet<br />

einen Verdacht, sondern erst ihre fachliche und<br />

rechtliche Bewertung und das auch nur be<strong>im</strong> Zusammenspiel<br />

von verschiedenen Tatsachen und<br />

gesicherten Erfahrungssätzen. Die Rechtsprechung<br />

und die Literatur erkennen deshalb eine<br />

dem Ermittlungsverfahren vorgelagerte Phase der<br />

Vorermittlungen an. Sie dient der Staatsanwaltschaft<br />

und der Polizei zur Sondierung, das heißt<br />

zur Sammlung von Spuren, Beweismitteln und<br />

mündlichen Aussagen, die ein vorläufiges Gesamtbild<br />

vom Geschehen, seinen Beteiligten (Täter,<br />

Opfer, Zeugen) und zur rechtlichen Einordnung<br />

geben. Die Pflicht zum Einschreiten gemäß<br />

§ 152 Abs. 2 StPO beginnt dann, wenn die<br />

Tatsachen dafür sprechen, dass eine Straftat<br />

geschehen ist. Die Identität der Beteiligten und der<br />

genaue Ablauf des Geschehens muss dazu noch<br />

längst nicht feststehen.<br />

Die wesentliche Frage, die sich bei den Vorermitt-<br />

279 Ersterscheinung: CF, Eingriffsrechte während der<br />

Vorermittlungen, 12.08.2009<br />

lungen stellt, ist die nach den Zwangsmaßnahmen,<br />

die während der Sondierung angeordnet<br />

werden dürfen. Sie stellt sich besonders dann,<br />

wenn es die Tatsachen unklar lassen, ob eine<br />

Straftat vorliegt oder einen in strafrechtlicher Hinsicht<br />

harmlosen Grund haben. Das kann bei einem<br />

Verkehrsunfall ebenso der Fall sein wie be<strong>im</strong><br />

Fund einer Leiche oder bei den <strong>Ermittlungen</strong> über<br />

Brandursachen. Immer stellt sich dabei die Frage,<br />

ob Personen oder Sachen durchsucht, Gegenstände<br />

beschlagnahmt oder Personen auch festgenommen<br />

werden dürfen.<br />

Eine herrschende Linie gibt es in der Rechtsprechung<br />

und der Literatur dazu nicht. Das liegt unter<br />

anderem daran, dass die Strafprozessordnung<br />

keine klare Aussage dazu trifft, ob die Untersuchung,<br />

von der § 94 Abs. 1 StPO spricht, auch die<br />

Vorermittlungen umfasst oder nicht.<br />

Aus verschiedenen gesetzlichen Pflichten und<br />

dem Wortlaut besondere Einzelfälle regelnder Paragraphen<br />

lässt sich jedoch ableiten, dass bereits<br />

während der Vorermittlungen eine Beweissicherungspflicht<br />

besteht, die von strafverfahrensrechtlichen<br />

Eingriffsrechten begleitet werden. Sie lassen<br />

den Schluss zu, dass die Vorermittlungen ein Teil<br />

der strafrechtlichen Untersuchung sind, in denen<br />

einzelne Eingriffsmaßnahmen zulässig sind, wenn<br />

der Gesetzgeber keine weiteren Handlungsschranken<br />

gesetzt hat.

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