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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 8<br />

sungsgericht beide Ermittlungsmethoden grundsätzlich<br />

anerkennt, aber präzise Schranken wegen<br />

ihrer Anwendung, Absicherung gegen Missbrauch<br />

und klare Regeln wegen des nachträglichen<br />

Rechtsschutzes verlangt. Dagegen ist ernsthaft<br />

nichts einzuwenden.<br />

Die öffentliche Diskussion, in der sich nicht zuletzt<br />

prominente Funktionsträger äußern, ist hingegen<br />

von einem Misstrauen geprägt, das ein Bild von<br />

der Strafverfolgung vermittelt, wonach sie ungehemmt<br />

und willkürlich schnüffelt und Bürgerrechte<br />

mit Füßen tritt. Augenmaß und Differenzierung<br />

sind nicht die Parameter, die für das politische<br />

Geschäft und öffentliche Meinungsstreite leitend<br />

sind.<br />

Das vorliegende Arbeitspapier wendet sich gegen<br />

Unkenntnis und Verunsicherung. Es ist eine rechtliche<br />

Bestandsaufnahme, die sich den Möglichkeiten,<br />

förmlichen Anforderungen und Grenzen der<br />

<strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> widmet. Wie bei diesem<br />

Themenbezug üblich, kann auf bewährte Quellen<br />

zurück gegriffen werden, die <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit klassischen Sachverhalten stehen. Sie lassen<br />

sich häufig auf die Anforderungen der digitalen<br />

Welt übertragen. Gleichwohl betrete ich zum Beispiel<br />

wegen der längerfristigen Observation und<br />

dem Einsatz <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler Neuland.<br />

Darin kommt der Anspruch auf eine Bestandsaufnahme<br />

zum Ausdruck. Im Neuland kann ich keine<br />

allgemein anerkannte herrschende Meinung beanspruchen,<br />

wohl aber eine ernst zu nehmende Position,<br />

die sich der Kritik und Anerkennung stellt.<br />

Mut macht mir dazu, dass ich wegen meiner<br />

schnell entwickelten und deutlichen Position zur<br />

Verwertbarkeit von zulässig erhobenen Vorratsdaten<br />

auch nach der Entscheidung des BVerfG 19<br />

Recht behalten habe und von mehreren Senaten<br />

des BGH bestätigt worden bin 20 .<br />

Zu fragen ist zunächst nach den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen,<br />

die in einem ganz engen<br />

Zusammenhang mit den betroffenen Grundrech-<br />

19 <strong>Dieter</strong> <strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, Zum Umgang mit<br />

Verkehrsdaten, 08.03.2010<br />

20 CF, Verwertungsgrenzen, 03.04.2011<br />

ten, der Eingriffstiefe der Ermittlungsmethode und<br />

ihrer Ausgestaltung <strong>im</strong> Einzelfall stehen.<br />

Die technischen Ermittlungsmethoden sind bereits<br />

breit diskutiert, so dass ich mich wegen der Quellen-TKÜ,<br />

dem Einsatz von Spionagetechnik (Onlinedurchsuchung)<br />

und der Bedeutung der Verkehrsdaten<br />

(Auskünfte über Bestands- und Vorratsdaten)<br />

auf die wesentlichen Argumente beschränken<br />

kann.<br />

Wegen der Erörterung der Personenbeweise müssen<br />

jedoch zunächst die Grundlagen geschaffen<br />

und darauf aufbauend Aussagen über die Zulässigkeit,<br />

die förmlichen Anforderungen und die<br />

Grenzen getroffen werden. Dadurch komme ich zu<br />

dem Ergebnis, dass <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

schweren Formen der Kr<strong>im</strong>inalität <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> gehe<strong>im</strong>e<br />

Methoden bis tief in Hackerboards hinein<br />

angewendet werden können. Die Informationsbeschaffung<br />

<strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, die Verwendung von<br />

Falschnamen und die Teilnahme an Diskussionen<br />

sind ohne besondere Beschränkungen zulässig.<br />

Wegen längerfristiger Beobachtungen bedarf es<br />

gerichtlicher Zust<strong>im</strong>mungen wegen Observationen<br />

oder dem Einsatz <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler. Unüberschreitbare<br />

Grenzen sehe ich vor Allem bei<br />

Keuschheitsproben in Bezug auf ihrerseits strafbare<br />

Handlungen und be<strong>im</strong> Einsatz von Spionagetechnik.

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