Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 8<br />
sungsgericht beide Ermittlungsmethoden grundsätzlich<br />
anerkennt, aber präzise Schranken wegen<br />
ihrer Anwendung, Absicherung gegen Missbrauch<br />
und klare Regeln wegen des nachträglichen<br />
Rechtsschutzes verlangt. Dagegen ist ernsthaft<br />
nichts einzuwenden.<br />
Die öffentliche Diskussion, in der sich nicht zuletzt<br />
prominente Funktionsträger äußern, ist hingegen<br />
von einem Misstrauen geprägt, das ein Bild von<br />
der Strafverfolgung vermittelt, wonach sie ungehemmt<br />
und willkürlich schnüffelt und Bürgerrechte<br />
mit Füßen tritt. Augenmaß und Differenzierung<br />
sind nicht die Parameter, die für das politische<br />
Geschäft und öffentliche Meinungsstreite leitend<br />
sind.<br />
Das vorliegende Arbeitspapier wendet sich gegen<br />
Unkenntnis und Verunsicherung. Es ist eine rechtliche<br />
Bestandsaufnahme, die sich den Möglichkeiten,<br />
förmlichen Anforderungen und Grenzen der<br />
<strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> widmet. Wie bei diesem<br />
Themenbezug üblich, kann auf bewährte Quellen<br />
zurück gegriffen werden, die <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
mit klassischen Sachverhalten stehen. Sie lassen<br />
sich häufig auf die Anforderungen der digitalen<br />
Welt übertragen. Gleichwohl betrete ich zum Beispiel<br />
wegen der längerfristigen Observation und<br />
dem Einsatz <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler Neuland.<br />
Darin kommt der Anspruch auf eine Bestandsaufnahme<br />
zum Ausdruck. Im Neuland kann ich keine<br />
allgemein anerkannte herrschende Meinung beanspruchen,<br />
wohl aber eine ernst zu nehmende Position,<br />
die sich der Kritik und Anerkennung stellt.<br />
Mut macht mir dazu, dass ich wegen meiner<br />
schnell entwickelten und deutlichen Position zur<br />
Verwertbarkeit von zulässig erhobenen Vorratsdaten<br />
auch nach der Entscheidung des BVerfG 19<br />
Recht behalten habe und von mehreren Senaten<br />
des BGH bestätigt worden bin 20 .<br />
Zu fragen ist zunächst nach den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen,<br />
die in einem ganz engen<br />
Zusammenhang mit den betroffenen Grundrech-<br />
19 <strong>Dieter</strong> <strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, Zum Umgang mit<br />
Verkehrsdaten, 08.03.2010<br />
20 CF, Verwertungsgrenzen, 03.04.2011<br />
ten, der Eingriffstiefe der Ermittlungsmethode und<br />
ihrer Ausgestaltung <strong>im</strong> Einzelfall stehen.<br />
Die technischen Ermittlungsmethoden sind bereits<br />
breit diskutiert, so dass ich mich wegen der Quellen-TKÜ,<br />
dem Einsatz von Spionagetechnik (Onlinedurchsuchung)<br />
und der Bedeutung der Verkehrsdaten<br />
(Auskünfte über Bestands- und Vorratsdaten)<br />
auf die wesentlichen Argumente beschränken<br />
kann.<br />
Wegen der Erörterung der Personenbeweise müssen<br />
jedoch zunächst die Grundlagen geschaffen<br />
und darauf aufbauend Aussagen über die Zulässigkeit,<br />
die förmlichen Anforderungen und die<br />
Grenzen getroffen werden. Dadurch komme ich zu<br />
dem Ergebnis, dass <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />
schweren Formen der Kr<strong>im</strong>inalität <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> gehe<strong>im</strong>e<br />
Methoden bis tief in Hackerboards hinein<br />
angewendet werden können. Die Informationsbeschaffung<br />
<strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, die Verwendung von<br />
Falschnamen und die Teilnahme an Diskussionen<br />
sind ohne besondere Beschränkungen zulässig.<br />
Wegen längerfristiger Beobachtungen bedarf es<br />
gerichtlicher Zust<strong>im</strong>mungen wegen Observationen<br />
oder dem Einsatz <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler. Unüberschreitbare<br />
Grenzen sehe ich vor Allem bei<br />
Keuschheitsproben in Bezug auf ihrerseits strafbare<br />
Handlungen und be<strong>im</strong> Einsatz von Spionagetechnik.