Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 45<br />
(Nr. A.I.2.2 Anlage D zu den RiStBV). Die VP<br />
arbeitet längerfristig mit der Polizei zusammen<br />
und vermittelt ihr Informationen über kr<strong>im</strong>inelle<br />
Subkulturen, über das Umfeld best<strong>im</strong>mter Täter<br />
und über begangene oder geplante Straftaten.<br />
Über die Qualität der vermittelten Informationen<br />
lässt sich streiten. Je näher sich die VP <strong>im</strong><br />
unmittelbaren privaten Umfeld des Täters bewegt,<br />
desto leichter kann sie enttarnt werden, so dass<br />
die Auskünfte häufig gar nicht verwendet werden<br />
können, um Gefahren für die VP zu vermeiden.<br />
Die Zusage der Gehe<strong>im</strong>haltung ist zu widerrufen,<br />
wenn die VP lügt oder Straftaten begeht (Nr. 4.<br />
Anlage zu den RiStBV).<br />
<strong>Verdeckte</strong> Ermittler und Nicht offen ermittelnde<br />
Beamte - NoeP – sind hingegen Polizeibeamte,<br />
die ihre polizeiliche Rolle nicht offenbaren.<br />
<strong>Verdeckte</strong> Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes,<br />
die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer<br />
angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln.<br />
Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr<br />
teilnehmen (§ 110a Abs. 2 StPO). Die Einzelheiten<br />
über den Einsatz, die Pflichten und Aufgaben<br />
der <strong>Verdeckte</strong>n Ermittler ergeben sich aus<br />
dem Teil A.II. der Anlage D zu den RiStBV. So darf<br />
er zum Beispiel <strong>Ermittlungen</strong> zurückstellen, zu<br />
denen er nach dem Legalitätsprinzip sofort<br />
verpflichtet wäre; dies gilt nicht, wenn sofortige<br />
Ermittlungsmaßnahmen wegen der Schwere der<br />
neu entdeckten Tat geboten sind (Nr. A.II.2.6.2<br />
Anlage D zu den RiStBV).<br />
Die Ermittlungstätigkeit sonstiger nicht offen ermittelnder<br />
Polizeibeamter richtet sich nach den allgemeinen<br />
Best<strong>im</strong>mungen, ist die schlichte Aussage<br />
von Nr. A.II.2.9 der Anlage D zu den RiStBV. Das<br />
ist wenig aussagekräftig.<br />
3.3.2 Grenzen zwischen VP und NoeP<br />
Schon 1981 hat das BVerfG die Zusage der Vertraulichkeit<br />
für Informanten oder der Gehe<strong>im</strong>haltung<br />
an Vertrauenspersonen und <strong>Verdeckte</strong> Ermittler<br />
als zulässig angesehen, wenn es um die<br />
Aufklärung der schweren Kr<strong>im</strong>inalität geht 230 .<br />
Gesetzliche Regelungen sind mit den §§ 110a bis<br />
110c StPO nur für den <strong>Verdeckte</strong>n Ermittler eingeführt<br />
worden. Sein Einsatz setzt als untere<br />
Schwelle Formen der erheblichen Kr<strong>im</strong>inalität voraus,<br />
das heißt Serientaten in gewerbs- oder<br />
gewohnheitsmäßiger Form (§ 110a Abs. 1 S. 1 Nr.<br />
3 StPO). Der Einsatz bedarf der Zust<strong>im</strong>mung der<br />
Staatsanwaltschaft (§ 110b Abs. 1 StPO) und<br />
dann, wenn er gegen einen best<strong>im</strong>mten Beschuldigten<br />
gerichtet ist, einer gerichtlichen Zust<strong>im</strong>mung<br />
(§ 110b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO). Die gesetzlichen<br />
Vorschriften dienen vor allem auch dem<br />
Schutz der eingesetzten Beamten 231 : Der Gesetzgeber<br />
wollte ihre he<strong>im</strong>liche und auf Täuschung<br />
ausgerichtete amtliche Tätigkeit, die zu den sonst<br />
für sie geltenden Täuschungsverboten und Belehrungspflichten<br />
(§§ 136a, 163a Abs. 4 und 5 StPO)<br />
in Widerspruch geraten kann, zum Schutz der Polizeibeamten<br />
auf eine die Generalklauseln ausformende<br />
spezielle Gesetzesgrundlage stellen. Eine<br />
solche Fürsorgepflicht besteht gegenüber Vertrauenspersonen<br />
nicht, weil sie die Polizei als Privatpersonen<br />
unterstützen und dabei nicht gegen<br />
sonst für sie geltende Amtspflichten verstoßen<br />
können. <br />
Als Regelfall sieht § 110b StPO den Polizeibeamten<br />
an, der zunächst verdeckt ermittelt, in der gerichtlichen<br />
Verhandlung aber offen als Zeuge zur<br />
Verfügung steht. Erst § 110b Abs. 3 StPO lässt es<br />
als Ausnahme davon zu, dass seine Identität auch<br />
nach Beendigung des Einsatzes gehe<strong>im</strong>gehalten<br />
werden kann, wenn er persönlich oder sein künftiger<br />
Einsatz gefährdet wäre. Das hat zur Folge,<br />
dass die Erkenntnisse des <strong>Verdeckte</strong>n Ermittlers<br />
durch einen VE-Führer, also einem Zeugen vom<br />
230 BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 2 BvR<br />
215/81<br />
231 BGH, Urteil vom 22.012.1995 – 3 StR 552/94