19.02.2013 Aufrufe

Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 45<br />

(Nr. A.I.2.2 Anlage D zu den RiStBV). Die VP<br />

arbeitet längerfristig mit der Polizei zusammen<br />

und vermittelt ihr Informationen über kr<strong>im</strong>inelle<br />

Subkulturen, über das Umfeld best<strong>im</strong>mter Täter<br />

und über begangene oder geplante Straftaten.<br />

Über die Qualität der vermittelten Informationen<br />

lässt sich streiten. Je näher sich die VP <strong>im</strong><br />

unmittelbaren privaten Umfeld des Täters bewegt,<br />

desto leichter kann sie enttarnt werden, so dass<br />

die Auskünfte häufig gar nicht verwendet werden<br />

können, um Gefahren für die VP zu vermeiden.<br />

Die Zusage der Gehe<strong>im</strong>haltung ist zu widerrufen,<br />

wenn die VP lügt oder Straftaten begeht (Nr. 4.<br />

Anlage zu den RiStBV).<br />

<strong>Verdeckte</strong> Ermittler und Nicht offen ermittelnde<br />

Beamte - NoeP – sind hingegen Polizeibeamte,<br />

die ihre polizeiliche Rolle nicht offenbaren.<br />

<strong>Verdeckte</strong> Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes,<br />

die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer<br />

angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln.<br />

Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr<br />

teilnehmen (§ 110a Abs. 2 StPO). Die Einzelheiten<br />

über den Einsatz, die Pflichten und Aufgaben<br />

der <strong>Verdeckte</strong>n Ermittler ergeben sich aus<br />

dem Teil A.II. der Anlage D zu den RiStBV. So darf<br />

er zum Beispiel <strong>Ermittlungen</strong> zurückstellen, zu<br />

denen er nach dem Legalitätsprinzip sofort<br />

verpflichtet wäre; dies gilt nicht, wenn sofortige<br />

Ermittlungsmaßnahmen wegen der Schwere der<br />

neu entdeckten Tat geboten sind (Nr. A.II.2.6.2<br />

Anlage D zu den RiStBV).<br />

Die Ermittlungstätigkeit sonstiger nicht offen ermittelnder<br />

Polizeibeamter richtet sich nach den allgemeinen<br />

Best<strong>im</strong>mungen, ist die schlichte Aussage<br />

von Nr. A.II.2.9 der Anlage D zu den RiStBV. Das<br />

ist wenig aussagekräftig.<br />

3.3.2 Grenzen zwischen VP und NoeP<br />

Schon 1981 hat das BVerfG die Zusage der Vertraulichkeit<br />

für Informanten oder der Gehe<strong>im</strong>haltung<br />

an Vertrauenspersonen und <strong>Verdeckte</strong> Ermittler<br />

als zulässig angesehen, wenn es um die<br />

Aufklärung der schweren Kr<strong>im</strong>inalität geht 230 .<br />

Gesetzliche Regelungen sind mit den §§ 110a bis<br />

110c StPO nur für den <strong>Verdeckte</strong>n Ermittler eingeführt<br />

worden. Sein Einsatz setzt als untere<br />

Schwelle Formen der erheblichen Kr<strong>im</strong>inalität voraus,<br />

das heißt Serientaten in gewerbs- oder<br />

gewohnheitsmäßiger Form (§ 110a Abs. 1 S. 1 Nr.<br />

3 StPO). Der Einsatz bedarf der Zust<strong>im</strong>mung der<br />

Staatsanwaltschaft (§ 110b Abs. 1 StPO) und<br />

dann, wenn er gegen einen best<strong>im</strong>mten Beschuldigten<br />

gerichtet ist, einer gerichtlichen Zust<strong>im</strong>mung<br />

(§ 110b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO). Die gesetzlichen<br />

Vorschriften dienen vor allem auch dem<br />

Schutz der eingesetzten Beamten 231 : Der Gesetzgeber<br />

wollte ihre he<strong>im</strong>liche und auf Täuschung<br />

ausgerichtete amtliche Tätigkeit, die zu den sonst<br />

für sie geltenden Täuschungsverboten und Belehrungspflichten<br />

(§§ 136a, 163a Abs. 4 und 5 StPO)<br />

in Widerspruch geraten kann, zum Schutz der Polizeibeamten<br />

auf eine die Generalklauseln ausformende<br />

spezielle Gesetzesgrundlage stellen. Eine<br />

solche Fürsorgepflicht besteht gegenüber Vertrauenspersonen<br />

nicht, weil sie die Polizei als Privatpersonen<br />

unterstützen und dabei nicht gegen<br />

sonst für sie geltende Amtspflichten verstoßen<br />

können. <br />

Als Regelfall sieht § 110b StPO den Polizeibeamten<br />

an, der zunächst verdeckt ermittelt, in der gerichtlichen<br />

Verhandlung aber offen als Zeuge zur<br />

Verfügung steht. Erst § 110b Abs. 3 StPO lässt es<br />

als Ausnahme davon zu, dass seine Identität auch<br />

nach Beendigung des Einsatzes gehe<strong>im</strong>gehalten<br />

werden kann, wenn er persönlich oder sein künftiger<br />

Einsatz gefährdet wäre. Das hat zur Folge,<br />

dass die Erkenntnisse des <strong>Verdeckte</strong>n Ermittlers<br />

durch einen VE-Führer, also einem Zeugen vom<br />

230 BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 2 BvR<br />

215/81<br />

231 BGH, Urteil vom 22.012.1995 – 3 StR 552/94

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!