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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 29<br />

Strafverfolgung empfindlich ein 127 und das vor allem<br />

wegen der katalogfreien Bestandsdatenauskünfte<br />

128 . Im Zusammenhang mit der einfachen<br />

und mittleren Kr<strong>im</strong>inalität fällt den Betroffenen<br />

meistens erst lange nach Ablauf einer Woche auf,<br />

dass sie das Opfer einer Straftat geworden sind<br />

129 . Sie haben be<strong>im</strong> gegenwärtigen Stand kaum<br />

eine Chance, gegen die hinter dynamischen IP-<br />

Adressen – oder Anonymisierern 130 - getarnten<br />

Täter ihre Ansprüche durchzusetzen oder durch<br />

Bestrafung eine gewisse Genugtuung zu erfahren.<br />

Das politisch favorisierte Konzept vom „Quick<br />

Freeze“ 131 setzt eine laufende Beobachtung oder<br />

eine schnelle Reaktion auf die Aufzeichnungen<br />

von Sensoren voraus, um die verdächtigen Verkehrsdaten<br />

einzufrieren oder zu protokollieren.<br />

Das Vorbild dafür liefert der zynische Teil der Abmahner,<br />

die aus der Überwachung von Filesharing-Netzwerken<br />

und der Durchforstung von Hostspeichern<br />

ein Geschäftsmodell gemacht haben 132 .<br />

Die Zahlen sprechen für sich: Jeden Monat erteilen<br />

die Zugangsprovider 300.000 Bestandsdatenauskünfte<br />

an die privaten Schutzrechtverfolger 133 .<br />

Nur ein weiteres Prozent davon dürfte auf Anfragen<br />

der Strafverfolgungsbehörden beruhen 134 .<br />

Als Alternative zur sechsmonatigen Vorratsdatenspeicherung<br />

ist das „Quick Freeze“ ungeeignet 135 .<br />

Besonders peinlich an der politischen Auseinandersetzung<br />

in diesem Zusammenhang ist, dass<br />

das Einfrieren kurzfristig gespeicherter und die<br />

Protokollierung laufender Verkehrsdaten gelten-<br />

127 CF, Bestandsdatenauskünfte und<br />

Rechtsschutzverweigerung, 06.03.2011<br />

128 CF, Bestandsdaten: mittelbare Nutzung,<br />

06.03.2011; 3.1.2 Bestandsdaten.<br />

129 CF, der "Wäh!" 01.02.2011<br />

130 CF, Anonymisierer, 09.07.2008<br />

131 CF, 7 Tage-Regelung, 11.06.2011<br />

132 CF, Geschäftsmodell Abmahnung, 22.12.2009<br />

133 Ebenda: CF, 7 Tage-Regelung, 11.06.2011.<br />

134 Ungesicherte Zahlen für 2009: CF,<br />

Zugangserschwerung, 28.03.2010.<br />

135 BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256, 263,<br />

586/08, Rn 208<br />

des Recht geblieben ist. § 100g StPO spricht davon,<br />

dass Verkehrsdaten „erhoben“ werden dürfen,<br />

und das umfasst die gespeicherten und aktuell<br />

protokollierten Daten gleichermaßen.<br />

3.1.5 Staatsanwaltschaftliches<br />

Auskunftsersuchen<br />

Zeugen und Sachverständige werden von § 161a<br />

Abs. 1 StPO verpflichtet, auf Ladung bei der<br />

Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache<br />

auszusagen. Das unentschuldigte Ausbleiben<br />

oder die Weigerung ist in der Weise strafbewehrt<br />

(§§ 161a Abs. 2, 70 StPO), dass die Staatsanwaltschaft<br />

selber die Kosten und ein Ordnungsgeld<br />

auferlegen (Art 6 EGStGB) und bei Gericht die Anordnung<br />

von Ordnungs- und Erzwingungshaft beantragen<br />

kann.<br />

Mehrfach lässt die Strafprozessordnung <strong>im</strong> Ermittlungsverfahren<br />

anstelle der mündlichen und protokollierten<br />

Aussage eine schriftliche Äußerung zu<br />

(§§ 82, 136 Abs. 1 S. 4, 158 Abs. 1 S. 1, 163a<br />

Abs. 1 StPO). In ständiger Praxis ist deshalb anerkannt,<br />

dass in geeigneten Fällen auf § 161a StPO<br />

auch Ersuchen um schriftliche Auskünfte gestützt<br />

werden können, deren Missachtung die Ungehorsamsfolgen<br />

auslösen können. Vor allem <strong>im</strong> Umgang<br />

mit Banken und anderen Wirtschaftsunternehmen<br />

hat sich das Auskunftsersuchen als erfolgreiches<br />

Instrument bewährt, allseits aufwändige<br />

Zeugenvernehmungen zu vermeiden.<br />

Herausgabeersuchen in Bezug auf Gegenstände,<br />

Urkunden und andere Schriftstücke können auf<br />

das Auskunftsersuchen nicht allein gestützt werden,<br />

sondern nur in Verbindung mit § 95 StPO<br />

(siehe unten).

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