Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 61<br />
nach meiner Auffassung zu sehr auf Meinungen in<br />
der Literatur, die prognostisch sein können, aber<br />
häufig wechselnden Moden unterliegen. Ich bevorzuge<br />
deshalb eine dogmatische Argumentation,<br />
die sich am Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes<br />
orientiert.<br />
A.4.8 Fazit<br />
Das Legalitätsprinzip greift erst dann, wenn feststeht,<br />
dass eine Straftat begangen wurde. Die ersten,<br />
auch noch unsicheren sachlichen Anhaltspunkte<br />
für eine Straftat lassen eine Prüfungspflicht<br />
der Strafverfolgungsbehörden entstehen, die das<br />
Stadium der Vorermittlungen einleitet. Es rechtfertigt<br />
Eingriffsmaßnahmen nur in dem Maße, wie sie<br />
der Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen hat.<br />
Daraus folgt, dass die Vorermittlungen zur Prüfung,<br />
ob eine Straftat vorliegt, ein vorgelagerter<br />
Bestandteil der strafrechtlichen Untersuchung<br />
sind, auf die § 94 Abs. 1 StPO Bezug n<strong>im</strong>mt.<br />
Darin unterscheiden sich die Vorermittlungen von<br />
den Vorfeldermittlungen. Sie gründen auf Tatsachen<br />
und kr<strong>im</strong>inalistischen Erfahrungen, die noch<br />
keine konkrete Straftat erkennen lassen. Für sie<br />
dürfen zwar alle Kenntnisse herangezogen werden,<br />
die die Strafverfolgungsbehörden haben,<br />
aber nur zur Bewertung und Analyse sozialer Prozesse.<br />
Daraus dürfen neue Verdächte abgeleitet<br />
und Eingriffsmaßnahmen begründet werden,<br />
wenn die Fakten Straftaten erkennen lassen.<br />
Die Zulässigkeit der Eingriffsmaßnahme richtet<br />
sich hingegen danach, welchen Verdachtsgrad der<br />
Gesetzgeber als Schwelle best<strong>im</strong>mt. Das kann<br />
dazu führen, dass die Grenzen zwischen Vorfeld-<br />
und Vorermittlungen sowie zu den <strong>Ermittlungen</strong><br />
selber verschw<strong>im</strong>men. Best<strong>im</strong>mend sind jedoch<br />
die klaren Anweisungen des Gesetzgebers, unter<br />
welchen sachlichen Voraussetzungen er welche<br />
Eingriffsmaßnahmen zulässt.