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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 61<br />

nach meiner Auffassung zu sehr auf Meinungen in<br />

der Literatur, die prognostisch sein können, aber<br />

häufig wechselnden Moden unterliegen. Ich bevorzuge<br />

deshalb eine dogmatische Argumentation,<br />

die sich am Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes<br />

orientiert.<br />

A.4.8 Fazit<br />

Das Legalitätsprinzip greift erst dann, wenn feststeht,<br />

dass eine Straftat begangen wurde. Die ersten,<br />

auch noch unsicheren sachlichen Anhaltspunkte<br />

für eine Straftat lassen eine Prüfungspflicht<br />

der Strafverfolgungsbehörden entstehen, die das<br />

Stadium der Vorermittlungen einleitet. Es rechtfertigt<br />

Eingriffsmaßnahmen nur in dem Maße, wie sie<br />

der Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen hat.<br />

Daraus folgt, dass die Vorermittlungen zur Prüfung,<br />

ob eine Straftat vorliegt, ein vorgelagerter<br />

Bestandteil der strafrechtlichen Untersuchung<br />

sind, auf die § 94 Abs. 1 StPO Bezug n<strong>im</strong>mt.<br />

Darin unterscheiden sich die Vorermittlungen von<br />

den Vorfeldermittlungen. Sie gründen auf Tatsachen<br />

und kr<strong>im</strong>inalistischen Erfahrungen, die noch<br />

keine konkrete Straftat erkennen lassen. Für sie<br />

dürfen zwar alle Kenntnisse herangezogen werden,<br />

die die Strafverfolgungsbehörden haben,<br />

aber nur zur Bewertung und Analyse sozialer Prozesse.<br />

Daraus dürfen neue Verdächte abgeleitet<br />

und Eingriffsmaßnahmen begründet werden,<br />

wenn die Fakten Straftaten erkennen lassen.<br />

Die Zulässigkeit der Eingriffsmaßnahme richtet<br />

sich hingegen danach, welchen Verdachtsgrad der<br />

Gesetzgeber als Schwelle best<strong>im</strong>mt. Das kann<br />

dazu führen, dass die Grenzen zwischen Vorfeld-<br />

und Vorermittlungen sowie zu den <strong>Ermittlungen</strong><br />

selber verschw<strong>im</strong>men. Best<strong>im</strong>mend sind jedoch<br />

die klaren Anweisungen des Gesetzgebers, unter<br />

welchen sachlichen Voraussetzungen er welche<br />

Eingriffsmaßnahmen zulässt.

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