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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 21<br />

Auch <strong>im</strong> Hinblick auf die gesuchten Gegenstände<br />

setzt § 102 StPO einen niedrigen Maßstab, weil<br />

bereits die Vermutung ausreicht, dass die Durchsuchung<br />

zur Auffindung von Beweismitteln führen<br />

werde. Dabei darf die Vermutung auch auf gesicherten<br />

Alltags- und kr<strong>im</strong>inalistischen Erfahrungen<br />

beruhen.<br />

Erheblich höher setzt § 103 StPO die Schwellen<br />

für die Durchsuchung be<strong>im</strong> unbeteiligten Dritten.<br />

Die Vorschrift verlangt nach einem verdichteten<br />

Verdacht (Verfolgung von Spuren einer Straftat)<br />

und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die gesuchte<br />

Person, Spur oder Sache sich in den zu<br />

durchsuchenden Räumen befindet. Ähnlich verhält<br />

sich § 99 StPO, der die Postbeschlagnahme nur<br />

wegen der an den Beschuldigten gerichteten (oder<br />

von ihm stammenden) Postsendungen zulässt.<br />

Wegen Angehöriger oder Berufshelfer gewähren<br />

zum Beispiel die §§ 52, 53 StPO Zeugnisverweigerungsrechte,<br />

§ 97 StPO Beschlagnahmeverbote<br />

und § 161a StPO gestaffelte Erhebungs- und Verwertungsverbote.<br />

3.0.4 Eilbedürftigkeit<br />

Auch der Zeitfaktor spielt bei der Wahl der Mittel<br />

eine bedeutende Rolle. Häufig zurückgestellt werden<br />

können Zeugenvernehmungen, wenn durch<br />

sie andere <strong>Ermittlungen</strong> gefährdet werden könnten.<br />

Auf der Erinnerung beruhende Aussagen verlieren<br />

zwar mit zunehmendem zeitlichen Abstand<br />

zum tatsächlichen Geschehen an Wert. Eine zwingende<br />

Notwendigkeit zur unverzüglichen Sicherung<br />

von Zeugenaussagen kann daraus nicht abgeleitet<br />

werden, weil ernsthafte Erinnerungslücken<br />

und persönliche -färbungen erst mit deutlichem<br />

zeitlichen Abstand zu erwarten sind. Aber auch<br />

unbefangene Äußerungen können unter dem Eindruck<br />

des Geschehens getrübt und unvollständig<br />

sein.<br />

Ein unverzügliches Handeln der Staatsanwaltschaft<br />

verlangen hingegen § 143 Abs. 2 GVG und<br />

§ 160 Abs. 2 StPO bei verderblichen Beweismitteln,<br />

deren Verlust zu besorgen ist. Diese Pflicht<br />

überträgt § 163 Abs. 1 S. 1 StPO auf die Polizei<br />

als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§<br />

152 Abs. 1 GVG). Deshalb ist bei der Wahl der<br />

Mittel auch die Frage nach der Eilbedürftigkeit von<br />

Ausschlag. Sie bekommt Brisanz zum Beispiel<br />

dann, wenn Verkehrsdaten als Beweismittel in Betracht<br />

kommen. Seitdem die Vorratsdatenspeicherung<br />

in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form<br />

vom BVerfG untersagt wurde, sind die nach § 96<br />

TKG gespeicherten Verkehrsdaten vollständig nur<br />

etwa eine Woche lang verfügbar. Deshalb kann<br />

die Erhebung der Verkehrsdaten, wenn der Anfangsverdacht<br />

sie rechtfertigt, nicht bis zur Absicherung<br />

des Verdachts zurückgestellt und muss<br />

der von § 100g Abs. 2 StPO geforderte Gerichtsbeschluss<br />

eingeholt werden.<br />

Für den hier gebotenen Überblick müssen die gezeigten<br />

Beispiele genügen. Sie belegen, dass besonders<br />

<strong>im</strong> Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens<br />

eine solide Bestandsaufnahme gefordert<br />

ist, die bei den bekannten Tatsachen und ihren<br />

Aussagewerten ansetzt. Aus ihnen leiten sich der<br />

Anfangsverdacht und die Frage nach den Erfolg<br />

versprechenden und gleichzeitig zulässigen Ermittlungsmethoden<br />

ab, die <strong>im</strong>mer auch unter dem<br />

Gebot der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind.<br />

In den anschließenden Kapiteln werden die <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit dem <strong>Internet</strong> wesentlichen Ermittlungsmaßnahmen<br />

vorgestellt.<br />

3.0.5 materielles Cybercr<strong>im</strong>e-Strafrecht<br />

Das auf die Cybercr<strong>im</strong>e passende materielle Strafrecht<br />

kann nur <strong>im</strong> Überblick vorgestellt werden.<br />

Die erste Tabelle zeigt die verschiedenen<br />

Regelungsbereiche und die einschlägigen<br />

Einstiegsnormen. Vor Allem der Funkschutz ist unvollständig,<br />

weil er das Abhören des Funks für die<br />

Frequenzen des Amateurfunks nicht verbietet 90 .<br />

Die IT-spezifischen Frequenzbänder für drahtlose<br />

Netze und den Nahfunk liegen ganz überwiegend<br />

in den Frequenzbereichen, die dem Amateurfunk<br />

zugewiesen sind.<br />

90 CF, Abgrenzungen, 2007

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