Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 21<br />
Auch <strong>im</strong> Hinblick auf die gesuchten Gegenstände<br />
setzt § 102 StPO einen niedrigen Maßstab, weil<br />
bereits die Vermutung ausreicht, dass die Durchsuchung<br />
zur Auffindung von Beweismitteln führen<br />
werde. Dabei darf die Vermutung auch auf gesicherten<br />
Alltags- und kr<strong>im</strong>inalistischen Erfahrungen<br />
beruhen.<br />
Erheblich höher setzt § 103 StPO die Schwellen<br />
für die Durchsuchung be<strong>im</strong> unbeteiligten Dritten.<br />
Die Vorschrift verlangt nach einem verdichteten<br />
Verdacht (Verfolgung von Spuren einer Straftat)<br />
und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die gesuchte<br />
Person, Spur oder Sache sich in den zu<br />
durchsuchenden Räumen befindet. Ähnlich verhält<br />
sich § 99 StPO, der die Postbeschlagnahme nur<br />
wegen der an den Beschuldigten gerichteten (oder<br />
von ihm stammenden) Postsendungen zulässt.<br />
Wegen Angehöriger oder Berufshelfer gewähren<br />
zum Beispiel die §§ 52, 53 StPO Zeugnisverweigerungsrechte,<br />
§ 97 StPO Beschlagnahmeverbote<br />
und § 161a StPO gestaffelte Erhebungs- und Verwertungsverbote.<br />
3.0.4 Eilbedürftigkeit<br />
Auch der Zeitfaktor spielt bei der Wahl der Mittel<br />
eine bedeutende Rolle. Häufig zurückgestellt werden<br />
können Zeugenvernehmungen, wenn durch<br />
sie andere <strong>Ermittlungen</strong> gefährdet werden könnten.<br />
Auf der Erinnerung beruhende Aussagen verlieren<br />
zwar mit zunehmendem zeitlichen Abstand<br />
zum tatsächlichen Geschehen an Wert. Eine zwingende<br />
Notwendigkeit zur unverzüglichen Sicherung<br />
von Zeugenaussagen kann daraus nicht abgeleitet<br />
werden, weil ernsthafte Erinnerungslücken<br />
und persönliche -färbungen erst mit deutlichem<br />
zeitlichen Abstand zu erwarten sind. Aber auch<br />
unbefangene Äußerungen können unter dem Eindruck<br />
des Geschehens getrübt und unvollständig<br />
sein.<br />
Ein unverzügliches Handeln der Staatsanwaltschaft<br />
verlangen hingegen § 143 Abs. 2 GVG und<br />
§ 160 Abs. 2 StPO bei verderblichen Beweismitteln,<br />
deren Verlust zu besorgen ist. Diese Pflicht<br />
überträgt § 163 Abs. 1 S. 1 StPO auf die Polizei<br />
als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§<br />
152 Abs. 1 GVG). Deshalb ist bei der Wahl der<br />
Mittel auch die Frage nach der Eilbedürftigkeit von<br />
Ausschlag. Sie bekommt Brisanz zum Beispiel<br />
dann, wenn Verkehrsdaten als Beweismittel in Betracht<br />
kommen. Seitdem die Vorratsdatenspeicherung<br />
in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form<br />
vom BVerfG untersagt wurde, sind die nach § 96<br />
TKG gespeicherten Verkehrsdaten vollständig nur<br />
etwa eine Woche lang verfügbar. Deshalb kann<br />
die Erhebung der Verkehrsdaten, wenn der Anfangsverdacht<br />
sie rechtfertigt, nicht bis zur Absicherung<br />
des Verdachts zurückgestellt und muss<br />
der von § 100g Abs. 2 StPO geforderte Gerichtsbeschluss<br />
eingeholt werden.<br />
Für den hier gebotenen Überblick müssen die gezeigten<br />
Beispiele genügen. Sie belegen, dass besonders<br />
<strong>im</strong> Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens<br />
eine solide Bestandsaufnahme gefordert<br />
ist, die bei den bekannten Tatsachen und ihren<br />
Aussagewerten ansetzt. Aus ihnen leiten sich der<br />
Anfangsverdacht und die Frage nach den Erfolg<br />
versprechenden und gleichzeitig zulässigen Ermittlungsmethoden<br />
ab, die <strong>im</strong>mer auch unter dem<br />
Gebot der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind.<br />
In den anschließenden Kapiteln werden die <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
mit dem <strong>Internet</strong> wesentlichen Ermittlungsmaßnahmen<br />
vorgestellt.<br />
3.0.5 materielles Cybercr<strong>im</strong>e-Strafrecht<br />
Das auf die Cybercr<strong>im</strong>e passende materielle Strafrecht<br />
kann nur <strong>im</strong> Überblick vorgestellt werden.<br />
Die erste Tabelle zeigt die verschiedenen<br />
Regelungsbereiche und die einschlägigen<br />
Einstiegsnormen. Vor Allem der Funkschutz ist unvollständig,<br />
weil er das Abhören des Funks für die<br />
Frequenzen des Amateurfunks nicht verbietet 90 .<br />
Die IT-spezifischen Frequenzbänder für drahtlose<br />
Netze und den Nahfunk liegen ganz überwiegend<br />
in den Frequenzbereichen, die dem Amateurfunk<br />
zugewiesen sind.<br />
90 CF, Abgrenzungen, 2007