Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder
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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 44<br />
zergruppen in der kr<strong>im</strong>inellen Szene 225 verlangen<br />
aber nach Bewerbungen mit detaillierten Angaben<br />
zu den Erfahrungen und zum Vorleben, Referenzen<br />
durch Taten oder Fürsprecher sowie Keuschheitsproben.<br />
Diese Angaben müssen nicht nur<br />
st<strong>im</strong>mig und überprüfbar sein, sondern nötigenfalls<br />
auch einer Konfrontation in der Realität<br />
standhalten.<br />
Je feiner die Legende ausgefeilt und untermauert<br />
werden muss, desto mehr läuft der legendierte<br />
Beamte Gefahr, die vom BVerfG gezogene Grenze<br />
zum schutzwürdigen Vertrauen des Betroffenen<br />
zu überschreiten, zumindest in die Absprachen<br />
von Straftaten einbezogen zu werden und in<br />
einen Konflikt mit dem Legalitätsprinzip zu geraten<br />
(§ 152 Abs. 2 StPO). Schutz bietet ihm dann nur<br />
eine klare Absicherung seiner Handlungen, ihre<br />
Dokumentation und fachliche Begleitung.<br />
Der Gesetzgeber hat dafür besondere Instrumente<br />
zur Verfügung gestellt, die jedenfalls bei einer längerfristige<br />
Beobachtung des Beschuldigten oder<br />
dauerhafte Kontaktaufnahmen zu ihm nach einer<br />
gerichtlichen Zust<strong>im</strong>mung gemäß §§ 163f oder<br />
110b StPO bedürfen.<br />
Maßnahmen unterhalb dieser Schwelle sind wie<br />
Scheingeschäfte und zeitlich sowie sachlich umgrenzte<br />
Ermittlungsaufträge an einen Nicht offen<br />
ermittelnden Polizeibeamten – NoeP – zu behandeln.<br />
Als Leitlinie dient der gesetzgeberische Wille,<br />
wonach jedenfalls die längerfristige Observation<br />
einer gerichtlichen Anordnung bedarf, wenn sie<br />
länger als zwei Tage andauern soll.<br />
225 Einleitung, B. Hintergrund: Carding-Boards.<br />
3.3.1 verdeckte personale <strong>Ermittlungen</strong><br />
Legendierte Kontakte zu Verdächtigen und Beschuldigten<br />
führen zu ständigen Auseinandersetzungen<br />
in der Rechtsprechung. Dabei geht es <strong>im</strong><br />
Wesentlichen um drei streitige Begriffe:<br />
� Scheinkauf<br />
� Nicht offen ermittelnder Polizeibeamter – NoeP<br />
� <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler<br />
In der Anlage D 226 zu den RiStBV 227 werden insgesamt<br />
vier Rollen von Personen beschrieben, die<br />
zwar zeugenschaftliche Aussagen machen, deren<br />
Identität aber zunächst oder auf Dauer nicht offenbart<br />
werden soll, wozu es <strong>im</strong> Endeffekt einer<br />
Sperrerklärung <strong>im</strong> Sinne von § 96 StPO bedarf 228 .<br />
Privatpersonen sind der Informant und die Vertrauensperson<br />
– VP. Informant ist eine Person,<br />
die <strong>im</strong> Einzelfall bereit ist, gegen Zusicherung der<br />
Vertraulichkeit der Strafverfolgungsbehörde Informationen<br />
zu geben (Nr. A.I.2.1 Anlage D zu den<br />
RiStBV). Er zeichnet sich dadurch aus, dass er zu<br />
einem abgeschlossenen und umgrenzten Sachverhalt<br />
Angaben macht, die von einem Polizeibeamten<br />
anonymisiert und in dieser Form zu den Ermittlungsakten<br />
gegeben werden. Sie können zur<br />
Begründung weiterer Ermittlungsmaßnahmen genutzt<br />
und über den „führenden“ Polizeibeamten<br />
auch in die gerichtliche Hauptverhandlung eingeführt<br />
werden 229 .<br />
Vertrauensperson ist eine Person, die, ohne einer<br />
Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit<br />
ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf<br />
längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren<br />
Identität grundsätzlich gehe<strong>im</strong>gehalten wird<br />
226 Richtlinien über die verdeckte Informationsgewinnung<br />
<strong>im</strong> Rahmen der Strafverfolgung durch Informantinnen<br />
und Informanten, Vertrauenspersonen,<br />
<strong>Verdeckte</strong> Ermittlerinnen und Ermittler und sonstige<br />
nicht offen ermittelnde Polizeibeamtinnen und<br />
Polizeibeamte<br />
227 Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren<br />
228 3.1.1 Auskünfte von Behörden und anderen<br />
Einrichtungen<br />
229 Auf die Probleme mit dem Zeugenbeweis vom<br />
Hörensagen und dem Unmittelbarkeitsprinzip (vor<br />
Allem: § 250 StPO) wird später eingegangen.