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Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet - Cyberfahnder

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<strong>Kochhe<strong>im</strong></strong>, <strong>Verdeckte</strong> <strong>Ermittlungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>, S. 44<br />

zergruppen in der kr<strong>im</strong>inellen Szene 225 verlangen<br />

aber nach Bewerbungen mit detaillierten Angaben<br />

zu den Erfahrungen und zum Vorleben, Referenzen<br />

durch Taten oder Fürsprecher sowie Keuschheitsproben.<br />

Diese Angaben müssen nicht nur<br />

st<strong>im</strong>mig und überprüfbar sein, sondern nötigenfalls<br />

auch einer Konfrontation in der Realität<br />

standhalten.<br />

Je feiner die Legende ausgefeilt und untermauert<br />

werden muss, desto mehr läuft der legendierte<br />

Beamte Gefahr, die vom BVerfG gezogene Grenze<br />

zum schutzwürdigen Vertrauen des Betroffenen<br />

zu überschreiten, zumindest in die Absprachen<br />

von Straftaten einbezogen zu werden und in<br />

einen Konflikt mit dem Legalitätsprinzip zu geraten<br />

(§ 152 Abs. 2 StPO). Schutz bietet ihm dann nur<br />

eine klare Absicherung seiner Handlungen, ihre<br />

Dokumentation und fachliche Begleitung.<br />

Der Gesetzgeber hat dafür besondere Instrumente<br />

zur Verfügung gestellt, die jedenfalls bei einer längerfristige<br />

Beobachtung des Beschuldigten oder<br />

dauerhafte Kontaktaufnahmen zu ihm nach einer<br />

gerichtlichen Zust<strong>im</strong>mung gemäß §§ 163f oder<br />

110b StPO bedürfen.<br />

Maßnahmen unterhalb dieser Schwelle sind wie<br />

Scheingeschäfte und zeitlich sowie sachlich umgrenzte<br />

Ermittlungsaufträge an einen Nicht offen<br />

ermittelnden Polizeibeamten – NoeP – zu behandeln.<br />

Als Leitlinie dient der gesetzgeberische Wille,<br />

wonach jedenfalls die längerfristige Observation<br />

einer gerichtlichen Anordnung bedarf, wenn sie<br />

länger als zwei Tage andauern soll.<br />

225 Einleitung, B. Hintergrund: Carding-Boards.<br />

3.3.1 verdeckte personale <strong>Ermittlungen</strong><br />

Legendierte Kontakte zu Verdächtigen und Beschuldigten<br />

führen zu ständigen Auseinandersetzungen<br />

in der Rechtsprechung. Dabei geht es <strong>im</strong><br />

Wesentlichen um drei streitige Begriffe:<br />

� Scheinkauf<br />

� Nicht offen ermittelnder Polizeibeamter – NoeP<br />

� <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler<br />

In der Anlage D 226 zu den RiStBV 227 werden insgesamt<br />

vier Rollen von Personen beschrieben, die<br />

zwar zeugenschaftliche Aussagen machen, deren<br />

Identität aber zunächst oder auf Dauer nicht offenbart<br />

werden soll, wozu es <strong>im</strong> Endeffekt einer<br />

Sperrerklärung <strong>im</strong> Sinne von § 96 StPO bedarf 228 .<br />

Privatpersonen sind der Informant und die Vertrauensperson<br />

– VP. Informant ist eine Person,<br />

die <strong>im</strong> Einzelfall bereit ist, gegen Zusicherung der<br />

Vertraulichkeit der Strafverfolgungsbehörde Informationen<br />

zu geben (Nr. A.I.2.1 Anlage D zu den<br />

RiStBV). Er zeichnet sich dadurch aus, dass er zu<br />

einem abgeschlossenen und umgrenzten Sachverhalt<br />

Angaben macht, die von einem Polizeibeamten<br />

anonymisiert und in dieser Form zu den Ermittlungsakten<br />

gegeben werden. Sie können zur<br />

Begründung weiterer Ermittlungsmaßnahmen genutzt<br />

und über den „führenden“ Polizeibeamten<br />

auch in die gerichtliche Hauptverhandlung eingeführt<br />

werden 229 .<br />

Vertrauensperson ist eine Person, die, ohne einer<br />

Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit<br />

ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf<br />

längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren<br />

Identität grundsätzlich gehe<strong>im</strong>gehalten wird<br />

226 Richtlinien über die verdeckte Informationsgewinnung<br />

<strong>im</strong> Rahmen der Strafverfolgung durch Informantinnen<br />

und Informanten, Vertrauenspersonen,<br />

<strong>Verdeckte</strong> Ermittlerinnen und Ermittler und sonstige<br />

nicht offen ermittelnde Polizeibeamtinnen und<br />

Polizeibeamte<br />

227 Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren<br />

228 3.1.1 Auskünfte von Behörden und anderen<br />

Einrichtungen<br />

229 Auf die Probleme mit dem Zeugenbeweis vom<br />

Hörensagen und dem Unmittelbarkeitsprinzip (vor<br />

Allem: § 250 StPO) wird später eingegangen.

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