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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

8<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

(4) In die Rechte <strong>der</strong> Gemeinden kann nur durch Gesetz eingegriffen werden.<br />

Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, sofern<br />

sie nicht von <strong>der</strong> Landesregierung o<strong>der</strong> dem Innenministerium erlassen<br />

werden, <strong>der</strong> Zustimmung des Innenministeriums.<br />

§ 3<br />

Stadtkreise, Große Kreisstädte<br />

(1) Durch Gesetz können Gemeinden auf ihren Antrag zu Stadtkreisen<br />

erklärt werden.<br />

(2) Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auf ihren Antrag<br />

von <strong>der</strong> Landesregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Die<br />

Erklärung zur Großen Kreisstadt ist im Gesetzblatt bekannt zu machen.<br />

§ 4<br />

Satzungen<br />

(1) Die Gemeinden können die weisungsfreien Angelegenheiten durch<br />

Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei<br />

Weisungsaufgaben können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies<br />

im Gesetz vorgesehen ist.<br />

(2) Wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Hauptsatzung zu<br />

erlassen ist, muss sie mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen aller Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Gemein<strong>der</strong>ates beschlossen werden.<br />

(3) Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung in Kraft, wenn kein an<strong>der</strong>er Zeitpunkt bestimmt ist.<br />

Satzungen sind <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.<br />

(4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften<br />

dieses Gesetztes o<strong>der</strong> aufgrund dieses Gesetzes zu Stande gekommen<br />

sind, gelten ein Jahr nach <strong>der</strong> Bekanntmachung als von Anfang an gültig<br />

und zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung, die Genehmi-<br />

gung o<strong>der</strong> die Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung verletzt worden sind,

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