Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
(4) In die Rechte <strong>der</strong> Gemeinden kann nur durch Gesetz eingegriffen werden.<br />
Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, sofern<br />
sie nicht von <strong>der</strong> Landesregierung o<strong>der</strong> dem Innenministerium erlassen<br />
werden, <strong>der</strong> Zustimmung des Innenministeriums.<br />
§ 3<br />
Stadtkreise, Große Kreisstädte<br />
(1) Durch Gesetz können Gemeinden auf ihren Antrag zu Stadtkreisen<br />
erklärt werden.<br />
(2) Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auf ihren Antrag<br />
von <strong>der</strong> Landesregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Die<br />
Erklärung zur Großen Kreisstadt ist im Gesetzblatt bekannt zu machen.<br />
§ 4<br />
Satzungen<br />
(1) Die Gemeinden können die weisungsfreien Angelegenheiten durch<br />
Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei<br />
Weisungsaufgaben können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies<br />
im Gesetz vorgesehen ist.<br />
(2) Wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Hauptsatzung zu<br />
erlassen ist, muss sie mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen aller Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Gemein<strong>der</strong>ates beschlossen werden.<br />
(3) Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung in Kraft, wenn kein an<strong>der</strong>er Zeitpunkt bestimmt ist.<br />
Satzungen sind <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.<br />
(4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften<br />
dieses Gesetztes o<strong>der</strong> aufgrund dieses Gesetzes zu Stande gekommen<br />
sind, gelten ein Jahr nach <strong>der</strong> Bekanntmachung als von Anfang an gültig<br />
und zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung, die Genehmi-<br />
gung o<strong>der</strong> die Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung verletzt worden sind,