Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
(3) Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt<br />
mit dem Amtsantritt, im Falle <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>wahl schließt sich die<br />
neue Amtszeit an <strong>der</strong> Ende <strong>der</strong> vorangegangenen Amtszeit an.<br />
(4) In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt <strong>der</strong> Bürgermeister die<br />
Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.<br />
B 1<br />
(5) Der Bürgermeister führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis<br />
zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters weiter; sein Dienstverhältnis<br />
besteht so lange weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Bürgermeister<br />
1. vor dem Freiwerden seiner Stelle <strong>der</strong> Gemeinde schriftlich o<strong>der</strong><br />
elektronisch mitgeteilt hat, dass er die Weiterführung <strong>der</strong> Geschäfte<br />
ablehne,<br />
2. des Dienstes vorläufig enthoben ist, o<strong>der</strong> wenn gegen ihn öffentliche<br />
Klage wegen eines Verbrechens erhoben ist, o<strong>der</strong><br />
3. ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach Feststellung<br />
des Gemeindewahl<strong>aus</strong>schusses nicht wie<strong>der</strong>gewählt ist; ist im<br />
ersten Wahlgang kein Bewerber gewählt worden, so ist das Ergebnis<br />
<strong>der</strong> Neuwahl (§ 45 Abs. 2) entscheidend.<br />
(6) Ein vom Gemein<strong>der</strong>at gewähltes Mitglied vereidigt und verpflichtet den<br />
Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemein<strong>der</strong>ats.<br />
§ 43<br />
Stellung im Gemein<strong>der</strong>at<br />
(1) Der Bürgermeister bereitet die Sitzungen des Gemein<strong>der</strong>ats und <strong>der</strong><br />
Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.<br />
(2) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemein<strong>der</strong>ats wi<strong>der</strong>sprechen,<br />
wenn er <strong>der</strong> Auffassung ist, dass sie gesetzwidrig sind; er kann<br />
wi<strong>der</strong>sprechen, wenn er <strong>der</strong> Auffassung ist, dass sie <strong>für</strong> die Gemeinde<br />
nachteilig sind. Der Wi<strong>der</strong>spruch muss unverzüglich, spätestens jedoch<br />
binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Gemein<strong>der</strong>äten<br />
<strong>aus</strong>gesprochen werden. Der Wi<strong>der</strong>spruch hat aufschiebende Wirkung.<br />
Gleichzeitig ist unter Angabe <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsgründe eine Sitzung<br />
einzuberufen, in <strong>der</strong> erneut über die Angelegenheit zu beschließen<br />
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