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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

32<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

(4) Personen, die mit dem Bürgermeister o<strong>der</strong> einem Beigeordneten in<br />

einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1<br />

bis 3 stehen o<strong>der</strong> als persönlich haftende Gesellschafter an <strong>der</strong>selben<br />

Handelsgesellschaft beteiligt sind, können nicht in den Gemein<strong>der</strong>at eintreten.<br />

Gemein<strong>der</strong>äte haben <strong>aus</strong>zuscheiden, wenn ein solches Verhältnis<br />

zwischen ihnen und dem Bürgermeister o<strong>der</strong> einem Beigeordneten<br />

entsteht.<br />

(5) Der Gemein<strong>der</strong>at stellt fest, ob ein Hin<strong>der</strong>ungsgrund nach den Absätzen<br />

1 bis 4 gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen erfolgt die Feststellung<br />

vor <strong>der</strong> Einberufung <strong>der</strong> ersten Sitzung des neuen Gemein<strong>der</strong>ats.<br />

§ 30<br />

Amtszeit<br />

(1) Die Amtszeit <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte beträgt fünf Jahre.<br />

(2) Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen<br />

Wahlen <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte stattfinden. Wenn die Wahl von <strong>der</strong> Wahlprüfungsbehörde<br />

nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des<br />

Gemein<strong>der</strong>ats unverzüglich nach <strong>der</strong> Zustellung des Wahlprüfungsbescheids<br />

o<strong>der</strong> nach ungenutztem Ablauf <strong>der</strong> Wahlprüfungsfrist, sonst<br />

nach Eintritt <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>der</strong> Wahl anzuberaumen; dies gilt auch,<br />

wenn eine Entscheidung nach § 29 Abs. 5 Halbsatz 2 noch nicht rechtskräftig<br />

ist. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemein<strong>der</strong>ats<br />

führt <strong>der</strong> bisherige Gemein<strong>der</strong>at die Geschäfte weiter.<br />

(3) Ist die Wahl von Gemein<strong>der</strong>äten, die ihr Amt bereits angetreten haben,<br />

rechtskräftig <strong>für</strong> ungültig erklärt worden, so führen diese im Fall des § 32<br />

Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes die Geschäfte bis zum Zusammentreten<br />

des auf Grund einer Wie<strong>der</strong>holungs- o<strong>der</strong> Neuwahl neugebildeten<br />

Gemein<strong>der</strong>ats, in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes<br />

bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte<br />

Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht wird. Die Rechtswirksamkeit<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit dieser Gemein<strong>der</strong>äte wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl<br />

nicht berührt.

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