Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
(2) Die vom Gemein<strong>der</strong>at beschlossene H<strong>aus</strong>haltssatzung ist <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde<br />
vorzulegen; sie soll ihre spätestens einen Monat vor<br />
Beginn des H<strong>aus</strong>haltsjahres vorliegen.<br />
(3) Mit <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>haltssatzung ist <strong>der</strong><br />
H<strong>aus</strong>haltsplan an sieben Tagen öffentlich <strong>aus</strong>zulegen; in <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die H<strong>aus</strong>haltssatzung<br />
genehmigungspflichtige Teile, kann sie erst nach <strong>der</strong> Genehmigung<br />
öffentlich bekannt gemacht werden.<br />
§ 82<br />
Nachtragssatzung<br />
(1) Die H<strong>aus</strong>haltssatzung kann nur bis zum Ablauf des H<strong>aus</strong>haltsjahres<br />
durch Nachtragssatzung geän<strong>der</strong>t werden. Für die Nachtragssatzung<br />
gelten die Vorschriften <strong>für</strong> die H<strong>aus</strong>haltssatzung entsprechend.<br />
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen,<br />
wenn<br />
B 1<br />
1. sich zeigt, dass ein erheblicher Fehlbetrag entstehen würde und dieser<br />
sich nicht durch an<strong>der</strong>e Maßnahmen vermeiden lässt,<br />
2. bisher nicht veranschlagte o<strong>der</strong> zusätzliche Ausgaben bei einzelnen<br />
H<strong>aus</strong>haltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamt<strong>aus</strong>gaben<br />
des H<strong>aus</strong>haltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,<br />
3. Ausgaben des Vermögensh<strong>aus</strong>halts <strong>für</strong> bisher nicht veranschlagte<br />
Investitionen o<strong>der</strong> Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen geleistet werden<br />
sollen,<br />
4. Beamte o<strong>der</strong> Beschäftigte eingestellt, angestellt, beför<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> höher<br />
eingestuft werden sollen und <strong>der</strong> Stellenplan die entsprechenden<br />
Stellen nicht enthält.<br />
(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung auf<br />
1. unbedeutende Investitionen und Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen<br />
sowie unabweisbare Ausgaben,<br />
2. die Umschuldung von Krediten,<br />
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