Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
60<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
Verhandlungen des Ortschaftsrats <strong>der</strong> Ortschaften im Wohnbezirk mit<br />
beraten<strong>der</strong> Stimme teilnehmen.<br />
§ 70<br />
Aufgaben des Ortschaftsrats<br />
(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er ist zu wichtigen<br />
Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein<br />
Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.<br />
(2) Der Gemein<strong>der</strong>at kann durch die Hauptsatzung dem Ortschaftsrat bestimmte<br />
Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur Entscheidung<br />
übertragen. Dies gilt nicht <strong>für</strong> vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse<br />
und <strong>für</strong> die in § 39 Abs. 2 genannten Angelegenheiten.<br />
§ 71<br />
Ortsvorsteher<br />
(1) Der Ortsvorsteher und ein o<strong>der</strong> mehrere Stellvertreter werden nach <strong>der</strong><br />
Wahl des Ortschaftsräte (§ 69 Abs. 1) vom Gemein<strong>der</strong>at auf Vorschlag<br />
des Ortschaftsrats <strong>aus</strong> dem Kreis <strong>der</strong> zum Ortschaftsrat wählbaren Bürger<br />
die Stellvertreter <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Mitte des Ortschaftsrats gewählt. Der Gemein<strong>der</strong>at<br />
kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong> Stimmen aller<br />
Mitglie<strong>der</strong> beschließen, dass weitere Bewerber <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Mitte des Ortschaftsrats<br />
in die Wahl einbezogen werden; in diesem Fall ist <strong>der</strong> Ortschaftsrat<br />
vor <strong>der</strong> Wahl anzuhören. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten<br />
auf Zeit zu ernennen. Seine Amtszeit endet mit <strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortschaftsräte.<br />
Er ist zu verabschieden, wenn er die Wählbarkeit verliert.<br />
Bis zur Ernennung des gewählten Ortsvorstehers nimmt das an Lebensjahren<br />
älteste Mitglied des Ortschaftsrats die Aufgaben des Ortsvorstehers<br />
wahr, wenn nicht <strong>der</strong> Ortsvorsteher nach Freiwerden seiner Stelle<br />
die Geschäfte in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des § 42 Abs. 5 weiterführt.<br />
(2) Für Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltung kann die Hauptsatzung<br />
bestimmen, dass ein Gemeindebeamter vom Gemein<strong>der</strong>at im Einvernehmen<br />
mit dem Ortschaftsrat <strong>für</strong> die Dauer <strong>der</strong> Amtszeit <strong>der</strong> Ortschaftsräte<br />
zum Ortsvorsteher bestellt wird.