Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
§ 84<br />
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben<br />
B 1<br />
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig,<br />
wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet<br />
ist o<strong>der</strong> wenn die Ausgabe unabweisbar ist und kein erheblicher Fehlbetrag<br />
entsteht. Sind die Ausgaben nach Umfang o<strong>der</strong> Bedeutung erheblich,<br />
bedürfen sie <strong>der</strong> Zustimmung des Gemein<strong>der</strong>ats. § 82 Abs. 2 bleibt<br />
unberührt.<br />
(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige<br />
Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung in folgendem<br />
Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des Gemein<strong>der</strong>ats.<br />
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend <strong>für</strong> Maßnahmen, durch die überplanmäßige<br />
o<strong>der</strong> außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.<br />
§ 85<br />
Finanzplanung<br />
(1) Die Gemeinde hat ihrer H<strong>aus</strong>haltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung<br />
zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr <strong>der</strong> Finanzplanung ist<br />
das laufende H<strong>aus</strong>haltsjahr.<br />
(2) In <strong>der</strong> Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung <strong>der</strong> vor<strong>aus</strong>sichtlichen<br />
Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.<br />
(3) Als Grundlage <strong>für</strong> die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.<br />
(4) Der Finanzplan ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemein<strong>der</strong>at<br />
spätestens mit dem Entwurf <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>haltssatzung vorzulegen.<br />
(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich <strong>der</strong> Entwicklung<br />
anzupassen und fortzuführen.<br />
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