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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

§ 84<br />

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben<br />

B 1<br />

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig,<br />

wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet<br />

ist o<strong>der</strong> wenn die Ausgabe unabweisbar ist und kein erheblicher Fehlbetrag<br />

entsteht. Sind die Ausgaben nach Umfang o<strong>der</strong> Bedeutung erheblich,<br />

bedürfen sie <strong>der</strong> Zustimmung des Gemein<strong>der</strong>ats. § 82 Abs. 2 bleibt<br />

unberührt.<br />

(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige<br />

Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung in folgendem<br />

Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des Gemein<strong>der</strong>ats.<br />

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend <strong>für</strong> Maßnahmen, durch die überplanmäßige<br />

o<strong>der</strong> außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.<br />

§ 85<br />

Finanzplanung<br />

(1) Die Gemeinde hat ihrer H<strong>aus</strong>haltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung<br />

zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr <strong>der</strong> Finanzplanung ist<br />

das laufende H<strong>aus</strong>haltsjahr.<br />

(2) In <strong>der</strong> Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung <strong>der</strong> vor<strong>aus</strong>sichtlichen<br />

Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.<br />

(3) Als Grundlage <strong>für</strong> die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.<br />

(4) Der Finanzplan ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemein<strong>der</strong>at<br />

spätestens mit dem Entwurf <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>haltssatzung vorzulegen.<br />

(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich <strong>der</strong> Entwicklung<br />

anzupassen und fortzuführen.<br />

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