Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
36<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
§ 35<br />
Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzungen<br />
(1) Die Sitzungen des Gemein<strong>der</strong>ats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur<br />
verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl o<strong>der</strong> berechtigte Interessen<br />
Einzelner erfor<strong>der</strong>n; über Gegenstände, bei denen diese Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />
vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge<br />
<strong>aus</strong> <strong>der</strong> Mitte des Gemein<strong>der</strong>ats, einen Verhandlungsgegenstand<br />
entgegen <strong>der</strong> Tagesordnung in öffentlicher o<strong>der</strong> nichtöffentlicher Sitzung<br />
zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.<br />
In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefasste Beschlüsse sind nach<br />
Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Öffentlichkeit o<strong>der</strong>, wenn dies ungeeignet ist, in<br />
<strong>der</strong> nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche<br />
Wohl o<strong>der</strong> berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.<br />
(2) Die Gemein<strong>der</strong>äte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher<br />
Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie<br />
<strong>der</strong> Bürgermeister von <strong>der</strong> Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht <strong>für</strong><br />
Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gegeben worden<br />
sind.<br />
§ 36<br />
Verhandlungsleitung, Geschäftsgang<br />
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des<br />
Gemein<strong>der</strong>ats. Er handhabt die Ordnung und übt das H<strong>aus</strong>recht <strong>aus</strong>.<br />
(2) Der Gemein<strong>der</strong>at regelt seine inneren Angelegenheiten, insbeson<strong>der</strong>e<br />
den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften<br />
durch eine Geschäftsordnung.<br />
(3) Bei grober Ungebühr o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holten Verstößen gegen die Ordnung<br />
kann ein Gemein<strong>der</strong>at vom Vorsitzenden <strong>aus</strong> dem Beratungsraum verwiesen<br />
werden; mit dieser Anordnung ist <strong>der</strong> Verlust des Anspruchs auf<br />
die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wie<strong>der</strong>holten<br />
Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at ein<br />
Mitglied <strong>für</strong> mehrere, höchstens jedoch <strong>für</strong> sechs Sitzungen <strong>aus</strong>schließen.<br />
Entsprechendes gilt <strong>für</strong> sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen<br />
zugezogen sind.