26.04.2013 Aufrufe

Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B 1<br />

36<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

§ 35<br />

Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzungen<br />

(1) Die Sitzungen des Gemein<strong>der</strong>ats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur<br />

verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl o<strong>der</strong> berechtigte Interessen<br />

Einzelner erfor<strong>der</strong>n; über Gegenstände, bei denen diese Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge<br />

<strong>aus</strong> <strong>der</strong> Mitte des Gemein<strong>der</strong>ats, einen Verhandlungsgegenstand<br />

entgegen <strong>der</strong> Tagesordnung in öffentlicher o<strong>der</strong> nichtöffentlicher Sitzung<br />

zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.<br />

In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefasste Beschlüsse sind nach<br />

Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Öffentlichkeit o<strong>der</strong>, wenn dies ungeeignet ist, in<br />

<strong>der</strong> nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche<br />

Wohl o<strong>der</strong> berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.<br />

(2) Die Gemein<strong>der</strong>äte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher<br />

Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie<br />

<strong>der</strong> Bürgermeister von <strong>der</strong> Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht <strong>für</strong><br />

Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gegeben worden<br />

sind.<br />

§ 36<br />

Verhandlungsleitung, Geschäftsgang<br />

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des<br />

Gemein<strong>der</strong>ats. Er handhabt die Ordnung und übt das H<strong>aus</strong>recht <strong>aus</strong>.<br />

(2) Der Gemein<strong>der</strong>at regelt seine inneren Angelegenheiten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften<br />

durch eine Geschäftsordnung.<br />

(3) Bei grober Ungebühr o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holten Verstößen gegen die Ordnung<br />

kann ein Gemein<strong>der</strong>at vom Vorsitzenden <strong>aus</strong> dem Beratungsraum verwiesen<br />

werden; mit dieser Anordnung ist <strong>der</strong> Verlust des Anspruchs auf<br />

die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wie<strong>der</strong>holten<br />

Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at ein<br />

Mitglied <strong>für</strong> mehrere, höchstens jedoch <strong>für</strong> sechs Sitzungen <strong>aus</strong>schließen.<br />

Entsprechendes gilt <strong>für</strong> sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen<br />

zugezogen sind.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!