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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

B 1<br />

Ausschuss wegen Befangenheit von Mitglie<strong>der</strong>n nicht beschlussfähig im<br />

Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1, entscheidet <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at an seiner<br />

Stelle ohne Vorberatung.<br />

§ 40<br />

Zusammensetzung <strong>der</strong> beschließenden Ausschüsse<br />

(1) Die beschließenden Ausschüsse bestehen <strong>aus</strong> dem Vorsitzenden und<br />

mindestens vier Mitglie<strong>der</strong>n. Der Gemein<strong>der</strong>at bestellt die Mitglie<strong>der</strong> und<br />

Stellvertreter wi<strong>der</strong>ruflich <strong>aus</strong> seiner Mitte. Nach je<strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte<br />

sind die beschließenden Ausschüsse neu zu bilden. In die<br />

beschließenden Ausschüsse können durch den Gemein<strong>der</strong>at sachkundige<br />

Einwohner wi<strong>der</strong>ruflich als beratende Mitglie<strong>der</strong> berufen werden; ihre<br />

Zahl darf die <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte in den einzelnen Ausschüssen nicht<br />

erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig; § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden<br />

Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglie<strong>der</strong> von den Gemein<strong>der</strong>äten<br />

auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Verhältniswahl<br />

unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein<br />

gültiger o<strong>der</strong> kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne<br />

Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.<br />

(3) Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> beschließenden Ausschüsse ist <strong>der</strong> Bürgermeister; er<br />

kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten o<strong>der</strong>, wenn alle<br />

Stellvertreter o<strong>der</strong> Beigeordneten verhin<strong>der</strong>t sind, ein Mitglied des Ausschusses,<br />

das Gemein<strong>der</strong>at ist, mit seiner Vertretung beauftragen.<br />

§ 41<br />

Beratende Ausschüsse<br />

(1) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen o<strong>der</strong> einzelner Verhandlungsgegenstände<br />

kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at beratende Ausschüsse bestellen.<br />

Sie werden <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Mitte des Gemein<strong>der</strong>ats gebildet. In die beratenden<br />

Ausschüsse können durch den Gemein<strong>der</strong>at sachkundige Einwohner<br />

wi<strong>der</strong>ruflich als Mitglie<strong>der</strong> berufen werden; ihre Zahl darf die <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte<br />

in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich<br />

tätig; § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

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