Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
B 1<br />
Ausschuss wegen Befangenheit von Mitglie<strong>der</strong>n nicht beschlussfähig im<br />
Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1, entscheidet <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at an seiner<br />
Stelle ohne Vorberatung.<br />
§ 40<br />
Zusammensetzung <strong>der</strong> beschließenden Ausschüsse<br />
(1) Die beschließenden Ausschüsse bestehen <strong>aus</strong> dem Vorsitzenden und<br />
mindestens vier Mitglie<strong>der</strong>n. Der Gemein<strong>der</strong>at bestellt die Mitglie<strong>der</strong> und<br />
Stellvertreter wi<strong>der</strong>ruflich <strong>aus</strong> seiner Mitte. Nach je<strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte<br />
sind die beschließenden Ausschüsse neu zu bilden. In die<br />
beschließenden Ausschüsse können durch den Gemein<strong>der</strong>at sachkundige<br />
Einwohner wi<strong>der</strong>ruflich als beratende Mitglie<strong>der</strong> berufen werden; ihre<br />
Zahl darf die <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte in den einzelnen Ausschüssen nicht<br />
erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig; § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(2) Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden<br />
Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglie<strong>der</strong> von den Gemein<strong>der</strong>äten<br />
auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Verhältniswahl<br />
unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein<br />
gültiger o<strong>der</strong> kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne<br />
Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.<br />
(3) Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> beschließenden Ausschüsse ist <strong>der</strong> Bürgermeister; er<br />
kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten o<strong>der</strong>, wenn alle<br />
Stellvertreter o<strong>der</strong> Beigeordneten verhin<strong>der</strong>t sind, ein Mitglied des Ausschusses,<br />
das Gemein<strong>der</strong>at ist, mit seiner Vertretung beauftragen.<br />
§ 41<br />
Beratende Ausschüsse<br />
(1) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen o<strong>der</strong> einzelner Verhandlungsgegenstände<br />
kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at beratende Ausschüsse bestellen.<br />
Sie werden <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Mitte des Gemein<strong>der</strong>ats gebildet. In die beratenden<br />
Ausschüsse können durch den Gemein<strong>der</strong>at sachkundige Einwohner<br />
wi<strong>der</strong>ruflich als Mitglie<strong>der</strong> berufen werden; ihre Zahl darf die <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte<br />
in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich<br />
tätig; § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
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