Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B 1<br />
58<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
(2) Der Bezirksbeirat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk<br />
betreffen, zu hören. Der Bezirksbeirat hat ferner die Aufgabe, die<br />
örtliche Verwaltung des Gemeindebezirks in allen wichtigen Angelegenheiten<br />
zu beraten. Sofern in den Ausschüssen des Gemein<strong>der</strong>ats wichtige<br />
Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen, auf <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
stehen, kann <strong>der</strong> Bezirksbeirat eines seiner Mitglie<strong>der</strong> zu<br />
den Ausschusssitzungen entsenden. Das entsandte Mitglied nimmt an<br />
den Ausschusssitzungen mit beraten<strong>der</strong> Stimme teil. Der Termin, an<br />
dem sich <strong>der</strong> Ausschuss des Gemein<strong>der</strong>ats mit <strong>der</strong> Angelegenheit befasst,<br />
ist dem Bezirksbeirat über dessen Vorsitzenden rechtzeitig bekannt<br />
zu geben.<br />
(3) Vorsitzen<strong>der</strong> des Bezirksbeirats ist <strong>der</strong> Bürgermeister o<strong>der</strong> ein von ihm<br />
Beauftragter. Innerhalb eines Jahres sind mindestens drei Sitzungen<br />
des Bezirksbeirats durchzuführen. Im übrigen finden auf den Geschäftsgang<br />
die <strong>für</strong> beratende Ausschüsse geltenden Vorschriften entsprechende<br />
Anwendung.<br />
(4) In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
durch die Hauptsatzung bestimmen, dass die Bezirksbeiräte nach den<br />
<strong>für</strong> die Wahl <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte geltenden Vorschriften gewählt werden.<br />
In diesem Fall werden <strong>für</strong> die Gemeindebezirke Bezirksvorsteher gewählt;<br />
die Vorschriften über die Ortschaftsverfassung, den Ortschaftsrat,<br />
die Ortschaftsräte und den Ortsvorsteher gelten entsprechend. Die Entscheidung<br />
über den H<strong>aus</strong>haltsplan bleibt dem Gemein<strong>der</strong>at vorbehalten.<br />
§ 66<br />
Aufhebung <strong>der</strong> Bezirksverfassung<br />
Für die Aufhebung <strong>der</strong> Bezirksverfassung gilt § 73 entsprechend.<br />
4. Ortschaftsverfassung<br />
§ 67<br />
Einführung <strong>der</strong> Ortschaftsverfassung<br />
In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung<br />
eingeführt werden. Für die Ortschaftsverfassung gelten die §§ 68<br />
bis 73.