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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

58<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

(2) Der Bezirksbeirat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk<br />

betreffen, zu hören. Der Bezirksbeirat hat ferner die Aufgabe, die<br />

örtliche Verwaltung des Gemeindebezirks in allen wichtigen Angelegenheiten<br />

zu beraten. Sofern in den Ausschüssen des Gemein<strong>der</strong>ats wichtige<br />

Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen, auf <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

stehen, kann <strong>der</strong> Bezirksbeirat eines seiner Mitglie<strong>der</strong> zu<br />

den Ausschusssitzungen entsenden. Das entsandte Mitglied nimmt an<br />

den Ausschusssitzungen mit beraten<strong>der</strong> Stimme teil. Der Termin, an<br />

dem sich <strong>der</strong> Ausschuss des Gemein<strong>der</strong>ats mit <strong>der</strong> Angelegenheit befasst,<br />

ist dem Bezirksbeirat über dessen Vorsitzenden rechtzeitig bekannt<br />

zu geben.<br />

(3) Vorsitzen<strong>der</strong> des Bezirksbeirats ist <strong>der</strong> Bürgermeister o<strong>der</strong> ein von ihm<br />

Beauftragter. Innerhalb eines Jahres sind mindestens drei Sitzungen<br />

des Bezirksbeirats durchzuführen. Im übrigen finden auf den Geschäftsgang<br />

die <strong>für</strong> beratende Ausschüsse geltenden Vorschriften entsprechende<br />

Anwendung.<br />

(4) In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

durch die Hauptsatzung bestimmen, dass die Bezirksbeiräte nach den<br />

<strong>für</strong> die Wahl <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte geltenden Vorschriften gewählt werden.<br />

In diesem Fall werden <strong>für</strong> die Gemeindebezirke Bezirksvorsteher gewählt;<br />

die Vorschriften über die Ortschaftsverfassung, den Ortschaftsrat,<br />

die Ortschaftsräte und den Ortsvorsteher gelten entsprechend. Die Entscheidung<br />

über den H<strong>aus</strong>haltsplan bleibt dem Gemein<strong>der</strong>at vorbehalten.<br />

§ 66<br />

Aufhebung <strong>der</strong> Bezirksverfassung<br />

Für die Aufhebung <strong>der</strong> Bezirksverfassung gilt § 73 entsprechend.<br />

4. Ortschaftsverfassung<br />

§ 67<br />

Einführung <strong>der</strong> Ortschaftsverfassung<br />

In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung<br />

eingeführt werden. Für die Ortschaftsverfassung gelten die §§ 68<br />

bis 73.

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