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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

B 1<br />

(2) Wenn <strong>der</strong> Bürgermeister nichts an<strong>der</strong>es bestimmt, kommen die Aufgaben<br />

des Ratschreibers auf dem Gebiet <strong>der</strong> freiwilligen Gerichtsbarkeit in<br />

Gemeinden mit einem eigenen Fachbeamten diesem, sonst dem Bürgermeister<br />

zu.<br />

5. Abschnitt<br />

Beson<strong>der</strong>e Verwaltungsformen<br />

1. Verwaltungsgemeinschaft<br />

§ 59<br />

Rechtsformen <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft<br />

Benachbarte Gemeinden desselben Landkreises können eine Verwaltungsgemeinschaft<br />

als Gemeindeverwaltungsverband bilden o<strong>der</strong> vereinbaren,<br />

dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes<br />

erfüllt (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft). Eine<br />

Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. Die Verwaltungsgemeinschaft<br />

soll nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Gemeinden und ihrer Einwohner<br />

sowie nach <strong>der</strong> räumlichen Ausdehnung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> örtlichen<br />

Verhältnisse und landesplanerischer Gesichtspunkte so abgegrenzt<br />

werden, dass sie ihre Aufgaben zweckmäßig und wirtschaftlich erfüllen<br />

kann.<br />

§ 60<br />

Anwendung von Rechtsvorschriften und beson<strong>der</strong>e Bestimmungen<br />

<strong>für</strong> die Verwaltungsgemeinschaft<br />

(1) Für die Verwaltungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des Gesetzes<br />

über kommunale Zusammenarbeit, soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

(2) Der Genehmigung bedürfen auch Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verbandssatzung<br />

und <strong>der</strong> Vereinbarung wegen <strong>der</strong> Aufnahme einer Gemeinde. Die<br />

Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet über alle erfor<strong>der</strong>lichen Genehmigungen<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

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