Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
B 1<br />
(2) Wenn <strong>der</strong> Bürgermeister nichts an<strong>der</strong>es bestimmt, kommen die Aufgaben<br />
des Ratschreibers auf dem Gebiet <strong>der</strong> freiwilligen Gerichtsbarkeit in<br />
Gemeinden mit einem eigenen Fachbeamten diesem, sonst dem Bürgermeister<br />
zu.<br />
5. Abschnitt<br />
Beson<strong>der</strong>e Verwaltungsformen<br />
1. Verwaltungsgemeinschaft<br />
§ 59<br />
Rechtsformen <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft<br />
Benachbarte Gemeinden desselben Landkreises können eine Verwaltungsgemeinschaft<br />
als Gemeindeverwaltungsverband bilden o<strong>der</strong> vereinbaren,<br />
dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes<br />
erfüllt (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft). Eine<br />
Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. Die Verwaltungsgemeinschaft<br />
soll nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Gemeinden und ihrer Einwohner<br />
sowie nach <strong>der</strong> räumlichen Ausdehnung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> örtlichen<br />
Verhältnisse und landesplanerischer Gesichtspunkte so abgegrenzt<br />
werden, dass sie ihre Aufgaben zweckmäßig und wirtschaftlich erfüllen<br />
kann.<br />
§ 60<br />
Anwendung von Rechtsvorschriften und beson<strong>der</strong>e Bestimmungen<br />
<strong>für</strong> die Verwaltungsgemeinschaft<br />
(1) Für die Verwaltungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des Gesetzes<br />
über kommunale Zusammenarbeit, soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />
(2) Der Genehmigung bedürfen auch Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verbandssatzung<br />
und <strong>der</strong> Vereinbarung wegen <strong>der</strong> Aufnahme einer Gemeinde. Die<br />
Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet über alle erfor<strong>der</strong>lichen Genehmigungen<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />
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