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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

§ 31<br />

Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl<br />

B 1<br />

(1) Aus dem Gemein<strong>der</strong>at scheiden die Mitglie<strong>der</strong> <strong>aus</strong>, die die Wählbarkeit<br />

(§ 28) verlieren. Das gleiche gilt <strong>für</strong> Mitglie<strong>der</strong>, bei denen ein Hin<strong>der</strong>ungsgrund<br />

(§ 29) im Laufe <strong>der</strong> Amtszeit entsteht; § 29 Abs. 2 Satz 2<br />

und 3 gilt entsprechend. Die Bestimmungen über das Ausscheiden <strong>aus</strong><br />

einem wichtigen Grund bleiben unberührt. Der Gemein<strong>der</strong>at stellt fest,<br />

ob eine dieser Vor<strong>aus</strong>setzungen gegeben ist. Für Beschlüsse, die unter<br />

Mitwirkung von Personen nach Satz 1 o<strong>der</strong> nach § 29 zu Stande gekommen<br />

sind, gilt § 18 Abs. 6 entsprechend. Ergibt sich nachträglich, dass<br />

eine in den Gemein<strong>der</strong>at gewählte Person im Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl nicht<br />

wählbar war, ist dies vom Gemein<strong>der</strong>at festzustellen.<br />

(2) Tritt eine gewählte Person nicht in den Gemein<strong>der</strong>at ein, scheidet sie im<br />

Laufe <strong>der</strong> Amtszeit <strong>aus</strong> o<strong>der</strong> wird festgestellt, dass sie nicht wählbar war,<br />

rückt die als nächste Ersatzperson festgestellte Person nach. Satz 1 gilt<br />

entsprechend, wenn eine gewählte Person, <strong>der</strong> ein Sitz nach § 26 Abs. 2<br />

Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes zugeteilt worden war, als Ersatzperson<br />

nach Satz 1 nachrückt.<br />

(3) Ist die Zahl <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte dadurch, dass nichteintretende o<strong>der</strong> <strong>aus</strong>geschiedene<br />

Gemein<strong>der</strong>äte nicht durch Nachrücken ersetzt o<strong>der</strong> bei einer<br />

Wahl Sitze nicht besetzt werden konnten, auf weniger als zwei Drittel<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Mitglie<strong>der</strong>zahl herabgesunken, ist eine Ergänzungswahl<br />

<strong>für</strong> den Rest <strong>der</strong> Amtszeit nach den <strong>für</strong> die Hauptwahl geltenden<br />

Vorschriften durchzuführen.<br />

§ 32<br />

Rechtsstellung <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte<br />

(1) Die Gemein<strong>der</strong>äte sind ehrenamtlich tätig. Der Bürgermeister verpflichtet<br />

die Gemein<strong>der</strong>äte in <strong>der</strong> ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte<br />

Erfüllung ihrer Amtspflichten.<br />

(2) Niemand darf gehin<strong>der</strong>t werden, das Amt eines Gemein<strong>der</strong>ats zu übernehmen<br />

und <strong>aus</strong>zuüben. Eine Kündigung o<strong>der</strong> Entlassung <strong>aus</strong> einem<br />

Dienst- o<strong>der</strong> Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen an<strong>der</strong>en Beschäftigungsort<br />

und jede sonstige berufliche Benachteiligung <strong>aus</strong> diesem<br />

Grund sind unzulässig. Steht <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at in einem Dienst-<br />

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