Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
§ 31<br />
Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl<br />
B 1<br />
(1) Aus dem Gemein<strong>der</strong>at scheiden die Mitglie<strong>der</strong> <strong>aus</strong>, die die Wählbarkeit<br />
(§ 28) verlieren. Das gleiche gilt <strong>für</strong> Mitglie<strong>der</strong>, bei denen ein Hin<strong>der</strong>ungsgrund<br />
(§ 29) im Laufe <strong>der</strong> Amtszeit entsteht; § 29 Abs. 2 Satz 2<br />
und 3 gilt entsprechend. Die Bestimmungen über das Ausscheiden <strong>aus</strong><br />
einem wichtigen Grund bleiben unberührt. Der Gemein<strong>der</strong>at stellt fest,<br />
ob eine dieser Vor<strong>aus</strong>setzungen gegeben ist. Für Beschlüsse, die unter<br />
Mitwirkung von Personen nach Satz 1 o<strong>der</strong> nach § 29 zu Stande gekommen<br />
sind, gilt § 18 Abs. 6 entsprechend. Ergibt sich nachträglich, dass<br />
eine in den Gemein<strong>der</strong>at gewählte Person im Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl nicht<br />
wählbar war, ist dies vom Gemein<strong>der</strong>at festzustellen.<br />
(2) Tritt eine gewählte Person nicht in den Gemein<strong>der</strong>at ein, scheidet sie im<br />
Laufe <strong>der</strong> Amtszeit <strong>aus</strong> o<strong>der</strong> wird festgestellt, dass sie nicht wählbar war,<br />
rückt die als nächste Ersatzperson festgestellte Person nach. Satz 1 gilt<br />
entsprechend, wenn eine gewählte Person, <strong>der</strong> ein Sitz nach § 26 Abs. 2<br />
Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes zugeteilt worden war, als Ersatzperson<br />
nach Satz 1 nachrückt.<br />
(3) Ist die Zahl <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte dadurch, dass nichteintretende o<strong>der</strong> <strong>aus</strong>geschiedene<br />
Gemein<strong>der</strong>äte nicht durch Nachrücken ersetzt o<strong>der</strong> bei einer<br />
Wahl Sitze nicht besetzt werden konnten, auf weniger als zwei Drittel<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Mitglie<strong>der</strong>zahl herabgesunken, ist eine Ergänzungswahl<br />
<strong>für</strong> den Rest <strong>der</strong> Amtszeit nach den <strong>für</strong> die Hauptwahl geltenden<br />
Vorschriften durchzuführen.<br />
§ 32<br />
Rechtsstellung <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte<br />
(1) Die Gemein<strong>der</strong>äte sind ehrenamtlich tätig. Der Bürgermeister verpflichtet<br />
die Gemein<strong>der</strong>äte in <strong>der</strong> ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte<br />
Erfüllung ihrer Amtspflichten.<br />
(2) Niemand darf gehin<strong>der</strong>t werden, das Amt eines Gemein<strong>der</strong>ats zu übernehmen<br />
und <strong>aus</strong>zuüben. Eine Kündigung o<strong>der</strong> Entlassung <strong>aus</strong> einem<br />
Dienst- o<strong>der</strong> Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen an<strong>der</strong>en Beschäftigungsort<br />
und jede sonstige berufliche Benachteiligung <strong>aus</strong> diesem<br />
Grund sind unzulässig. Steht <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at in einem Dienst-<br />
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