Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
gelegenheiten, die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen<br />
kann (§ 39 Abs. 2), auch nicht dem Bürgermeister übertragen.<br />
B 1<br />
(3) Weisungsaufgaben erledigt <strong>der</strong> Bürgermeister in eigener Zuständigkeit,<br />
soweit gesetzlich nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist; abweichend hiervon ist<br />
<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>für</strong> den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen<br />
zuständig, soweit Vorschriften an<strong>der</strong>er Gesetze nicht entgegenstehen.<br />
Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört<br />
wird, die auf Grund einer Anordnung <strong>der</strong> zuständigen Behörde geheim<br />
zu halten ist. Bei <strong>der</strong> Erledigung von Weisungsaufgaben, die auf Grund<br />
einer Anordnung <strong>der</strong> zuständigen Behörde geheim zu halten sind, sowie<br />
in den Fällen des Satzes 2 hat <strong>der</strong> Bürgermeister die <strong>für</strong> die Behörden<br />
des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.<br />
(4) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste<br />
Dienstbehörde <strong>der</strong> Gemeindebediensteten.<br />
§ 45<br />
Wahlgrundsätze<br />
(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer,<br />
freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den<br />
Grundsätzen <strong>der</strong> Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr<br />
als die Hälfte <strong>der</strong> gültigen Stimmen erhalten hat.<br />
(2) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte <strong>der</strong> gültigen Stimmen,<br />
findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach<br />
<strong>der</strong> Wahl Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Grundsätze <strong>der</strong> ersten<br />
Wahl; es entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit<br />
das Los. Eine nochmalige Stellen<strong>aus</strong>schreibung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
§ 46<br />
Wählbarkeit, Hin<strong>der</strong>ungsgründe<br />
(1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des<br />
Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor <strong>der</strong> Zulassung <strong>der</strong> Bewerbungen<br />
in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen<br />
am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet<br />
haben und müssen die Gewähr da<strong>für</strong> bieten, dass sie je<strong>der</strong>zeit <strong>für</strong><br />
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