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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

gelegenheiten, die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen<br />

kann (§ 39 Abs. 2), auch nicht dem Bürgermeister übertragen.<br />

B 1<br />

(3) Weisungsaufgaben erledigt <strong>der</strong> Bürgermeister in eigener Zuständigkeit,<br />

soweit gesetzlich nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist; abweichend hiervon ist<br />

<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>für</strong> den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen<br />

zuständig, soweit Vorschriften an<strong>der</strong>er Gesetze nicht entgegenstehen.<br />

Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört<br />

wird, die auf Grund einer Anordnung <strong>der</strong> zuständigen Behörde geheim<br />

zu halten ist. Bei <strong>der</strong> Erledigung von Weisungsaufgaben, die auf Grund<br />

einer Anordnung <strong>der</strong> zuständigen Behörde geheim zu halten sind, sowie<br />

in den Fällen des Satzes 2 hat <strong>der</strong> Bürgermeister die <strong>für</strong> die Behörden<br />

des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.<br />

(4) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste<br />

Dienstbehörde <strong>der</strong> Gemeindebediensteten.<br />

§ 45<br />

Wahlgrundsätze<br />

(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer,<br />

freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den<br />

Grundsätzen <strong>der</strong> Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr<br />

als die Hälfte <strong>der</strong> gültigen Stimmen erhalten hat.<br />

(2) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte <strong>der</strong> gültigen Stimmen,<br />

findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach<br />

<strong>der</strong> Wahl Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Grundsätze <strong>der</strong> ersten<br />

Wahl; es entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit<br />

das Los. Eine nochmalige Stellen<strong>aus</strong>schreibung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

§ 46<br />

Wählbarkeit, Hin<strong>der</strong>ungsgründe<br />

(1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des<br />

Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor <strong>der</strong> Zulassung <strong>der</strong> Bewerbungen<br />

in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen<br />

am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet<br />

haben und müssen die Gewähr da<strong>für</strong> bieten, dass sie je<strong>der</strong>zeit <strong>für</strong><br />

45

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