Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
52<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
4. Abschnitt<br />
Gemeindebedienstete<br />
§ 56<br />
Einstellung, Ausbildung<br />
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>der</strong>lichen<br />
geeigneten Beamten, Angestellten und Arbeiter einzustellen.<br />
(2) Bei <strong>der</strong> Ausbildung <strong>der</strong> im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten <strong>für</strong><br />
den Dienst in <strong>der</strong> Verwaltung des Landes und <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Selbstverwaltung<br />
wirken die Gemeinden mit den zuständigen Stellen zusammen.<br />
Für den persönlichen Aufwand, <strong>der</strong> den Gemeinden entsteht, ist unter<br />
ihnen ein entsprechen<strong>der</strong> finanzieller Ausgleich zu schaffen.<br />
(3) Die Gemeinde för<strong>der</strong>t die Fortbildung ihrer Bediensteten.<br />
§ 57<br />
Stellenplan<br />
Die Gemeinde bestimmt im Stellenplan die Stellen ihrer Beamten sowie<br />
ihrer nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die <strong>für</strong> die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben<br />
im H<strong>aus</strong>haltsjahr erfor<strong>der</strong>lich sind. Für Son<strong>der</strong>vermögen, <strong>für</strong> die Son<strong>der</strong>rechnungen<br />
geführt werden, sind beson<strong>der</strong>e Stellenpläne aufzustellen.<br />
Beamte in Einrichtungen solcher Son<strong>der</strong>vermögen sind auch im Stellenplan<br />
nach Satz 1 aufzuführen und dort beson<strong>der</strong>s zu kennzeichnen.<br />
§ 58<br />
Gemeindefachbediensteter<br />
(1) Zur fachgemäßen Erledigung <strong>der</strong> Verwaltungsgeschäfte müssen die<br />
Gemeinden mindestens einen Beamten mit <strong>der</strong> Befähigung zum gehobenen<br />
o<strong>der</strong> höheren Verwaltungsdienst (Gemeindefachbediensteter)<br />
haben. Satz 1 findet keine Anwendung auf Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft<br />
angehören, wenn diese <strong>der</strong> Gemeinde einen<br />
Gemeindefachbediensteten zur Erledigung <strong>der</strong> Verwaltungsgeschäfte<br />
zur Verfügung stellt.