Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B 1<br />
92<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
(2) Ein Beschluss <strong>der</strong> Gemeinde, <strong>der</strong> nach gesetzlicher Vorschrift <strong>der</strong><br />
Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist, darf erst vollzogen werden,<br />
wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt o<strong>der</strong><br />
den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.<br />
§ 122<br />
Anordnungsrecht<br />
Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die<br />
Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen<br />
Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.<br />
§ 123<br />
Ersatzvornahme<br />
Kommt die Gemeinde einer Anordnung <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde nach<br />
§§ 120 bis 122 nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, kann die<br />
Rechtsaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten <strong>der</strong> Gemeinde<br />
selbst durchführen o<strong>der</strong> die Durchführung einem Dritten übertragen.<br />
§ 124<br />
Bestellung eines Beauftragten<br />
Wenn die Verwaltung <strong>der</strong> Gemeinde in erheblichem Umfange nicht den<br />
Erfor<strong>der</strong>nissen einer gesetzmäßigen Verwaltung entspricht und die Befugnisse<br />
<strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 120 bis 123 nicht <strong>aus</strong>reichen,<br />
die Gesetzmäßigkeit <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Gemeinde zu sichern, kann die<br />
Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, <strong>der</strong> alle o<strong>der</strong> einzelne<br />
Aufgaben <strong>der</strong> Gemeinde auf <strong>der</strong>en Kosten wahrnimmt.<br />
§ 125<br />
Rechtsschutz in Angelegenheiten <strong>der</strong> Rechtsaufsicht<br />
Gegen Verfügungen auf dem Gebiet <strong>der</strong> Rechtsaufsicht kann die Gemeinde<br />
nach Maßgabe des 8. Abschnitts <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs-<br />
o<strong>der</strong> Verpflichtungsklage erheben.