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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

92<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

(2) Ein Beschluss <strong>der</strong> Gemeinde, <strong>der</strong> nach gesetzlicher Vorschrift <strong>der</strong><br />

Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist, darf erst vollzogen werden,<br />

wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt o<strong>der</strong><br />

den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.<br />

§ 122<br />

Anordnungsrecht<br />

Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die<br />

Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen<br />

Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.<br />

§ 123<br />

Ersatzvornahme<br />

Kommt die Gemeinde einer Anordnung <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde nach<br />

§§ 120 bis 122 nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, kann die<br />

Rechtsaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten <strong>der</strong> Gemeinde<br />

selbst durchführen o<strong>der</strong> die Durchführung einem Dritten übertragen.<br />

§ 124<br />

Bestellung eines Beauftragten<br />

Wenn die Verwaltung <strong>der</strong> Gemeinde in erheblichem Umfange nicht den<br />

Erfor<strong>der</strong>nissen einer gesetzmäßigen Verwaltung entspricht und die Befugnisse<br />

<strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 120 bis 123 nicht <strong>aus</strong>reichen,<br />

die Gesetzmäßigkeit <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Gemeinde zu sichern, kann die<br />

Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, <strong>der</strong> alle o<strong>der</strong> einzelne<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Gemeinde auf <strong>der</strong>en Kosten wahrnimmt.<br />

§ 125<br />

Rechtsschutz in Angelegenheiten <strong>der</strong> Rechtsaufsicht<br />

Gegen Verfügungen auf dem Gebiet <strong>der</strong> Rechtsaufsicht kann die Gemeinde<br />

nach Maßgabe des 8. Abschnitts <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs-<br />

o<strong>der</strong> Verpflichtungsklage erheben.

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