Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
66<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personal<strong>aus</strong>gaben,<br />
die sich unmittelbar <strong>aus</strong> einer Än<strong>der</strong>ung des Besoldungs-<br />
o<strong>der</strong> Tarifrechts ergeben,<br />
4. eine Vermehrung o<strong>der</strong> Hebung von Stellen <strong>für</strong> Beamte im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Besoldungsgruppen A 1 bis A 10, <strong>für</strong> Beschäftigte, wenn sie im<br />
Verhältnis zur Gesamtzahl <strong>der</strong> Stellen <strong>für</strong> diese Bediensteten unerheblich<br />
ist.<br />
§ 83<br />
Vorläufige H<strong>aus</strong>haltsführung<br />
(1) Ist die H<strong>aus</strong>haltssatzung bei Beginn des H<strong>aus</strong>haltsjahres noch nicht<br />
erlassen, darf die Gemeinde<br />
1. Ausgaben leisten, zu <strong>der</strong>en Leistung sie rechtlich verpflichtet ist o<strong>der</strong><br />
die <strong>für</strong> die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar<br />
sind; sie darf insbeson<strong>der</strong>e Bauten, Beschaffungen und sonstige<br />
Leistungen des Vermögensh<strong>aus</strong>halts, <strong>für</strong> die im H<strong>aus</strong>haltsplan eines<br />
Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,<br />
2. Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben,<br />
3. Kredite umschulden.<br />
(2) Reichen die Deckungsmittel <strong>für</strong> die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen<br />
und sonstigen Leistungen des Vermögensh<strong>aus</strong>halts nach Absatz<br />
1 Nr. 1 nicht <strong>aus</strong>, darf die Gemeinde mit Genehmigung <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde<br />
Kredite <strong>für</strong> Investitionen und Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen<br />
bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags <strong>der</strong> Kreditermächtigungen<br />
<strong>für</strong> die beiden Vorjahre aufnehmen. § 87 Abs. 2 Satz 2<br />
gilt entsprechend.<br />
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die H<strong>aus</strong>haltssatzung <strong>für</strong><br />
das neue Jahr erlassen ist.