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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

66<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personal<strong>aus</strong>gaben,<br />

die sich unmittelbar <strong>aus</strong> einer Än<strong>der</strong>ung des Besoldungs-<br />

o<strong>der</strong> Tarifrechts ergeben,<br />

4. eine Vermehrung o<strong>der</strong> Hebung von Stellen <strong>für</strong> Beamte im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Besoldungsgruppen A 1 bis A 10, <strong>für</strong> Beschäftigte, wenn sie im<br />

Verhältnis zur Gesamtzahl <strong>der</strong> Stellen <strong>für</strong> diese Bediensteten unerheblich<br />

ist.<br />

§ 83<br />

Vorläufige H<strong>aus</strong>haltsführung<br />

(1) Ist die H<strong>aus</strong>haltssatzung bei Beginn des H<strong>aus</strong>haltsjahres noch nicht<br />

erlassen, darf die Gemeinde<br />

1. Ausgaben leisten, zu <strong>der</strong>en Leistung sie rechtlich verpflichtet ist o<strong>der</strong><br />

die <strong>für</strong> die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar<br />

sind; sie darf insbeson<strong>der</strong>e Bauten, Beschaffungen und sonstige<br />

Leistungen des Vermögensh<strong>aus</strong>halts, <strong>für</strong> die im H<strong>aus</strong>haltsplan eines<br />

Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,<br />

2. Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben,<br />

3. Kredite umschulden.<br />

(2) Reichen die Deckungsmittel <strong>für</strong> die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen<br />

und sonstigen Leistungen des Vermögensh<strong>aus</strong>halts nach Absatz<br />

1 Nr. 1 nicht <strong>aus</strong>, darf die Gemeinde mit Genehmigung <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde<br />

Kredite <strong>für</strong> Investitionen und Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen<br />

bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags <strong>der</strong> Kreditermächtigungen<br />

<strong>für</strong> die beiden Vorjahre aufnehmen. § 87 Abs. 2 Satz 2<br />

gilt entsprechend.<br />

(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die H<strong>aus</strong>haltssatzung <strong>für</strong><br />

das neue Jahr erlassen ist.

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