Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
82<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
des vorangegangenen Geschäftsjahres die durchschnittliche Zahl<br />
<strong>der</strong> beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen, die wichtigsten<br />
Kennzahlen <strong>der</strong> Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />
Unternehmens sowie die gewährten Gesamtbezüge <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
des Geschäftsführung und des Aufsichtsrats o<strong>der</strong> <strong>der</strong> entsprechenden<br />
Organe des Unternehmens <strong>für</strong> jede Personengruppe; § 286<br />
Abs. 4 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.<br />
Ist die Gemeinde unmittelbar mit weniger als 25 vom Hun<strong>der</strong>t beteiligt,<br />
kann sich die Darstellung auf den Gegenstand des Unternehmens, die<br />
Beteiligungsverhältnisse und den Stand <strong>der</strong> Erfüllung des öffentlichen<br />
Zwecks des Unternehmens beschränken.<br />
(3) Die Erstellung des Beteiligungsberichts ist ortsüblich bekannt zu geben;<br />
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b gilt entsprechend.<br />
(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Gemeinde ihr den<br />
Beteiligungsbericht und den Prüfungsbericht mitteilt.<br />
§ 105a<br />
Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform<br />
(1) Die Gemeinde darf <strong>der</strong> Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie<br />
mit mehr als 50 vom Hun<strong>der</strong>t beteiligt ist, an einem an<strong>der</strong>en Unternehmen<br />
nur zustimmen, wenn<br />
1. die Vor<strong>aus</strong>setzungen des § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegen,<br />
2. bei einer Beteiligung des Unternehmens von mehr als 50 vom Hun<strong>der</strong>t<br />
an dem an<strong>der</strong>en Unternehmen<br />
a) die Vor<strong>aus</strong>setzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen,<br />
b) die Vor<strong>aus</strong>setzungen des § 103a vorliegen, sofern das Unternehmen,<br />
an dem die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, und das an<strong>der</strong>e<br />
Unternehmen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind,<br />
c) die Vor<strong>aus</strong>setzung des § 103 Abs. 2 vorliegt, sofern das an<strong>der</strong>e<br />
Unternehmen eine Aktiengesellschaft ist.