26.04.2013 Aufrufe

Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B 1<br />

82<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

des vorangegangenen Geschäftsjahres die durchschnittliche Zahl<br />

<strong>der</strong> beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen, die wichtigsten<br />

Kennzahlen <strong>der</strong> Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />

Unternehmens sowie die gewährten Gesamtbezüge <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

des Geschäftsführung und des Aufsichtsrats o<strong>der</strong> <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Organe des Unternehmens <strong>für</strong> jede Personengruppe; § 286<br />

Abs. 4 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.<br />

Ist die Gemeinde unmittelbar mit weniger als 25 vom Hun<strong>der</strong>t beteiligt,<br />

kann sich die Darstellung auf den Gegenstand des Unternehmens, die<br />

Beteiligungsverhältnisse und den Stand <strong>der</strong> Erfüllung des öffentlichen<br />

Zwecks des Unternehmens beschränken.<br />

(3) Die Erstellung des Beteiligungsberichts ist ortsüblich bekannt zu geben;<br />

Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b gilt entsprechend.<br />

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Gemeinde ihr den<br />

Beteiligungsbericht und den Prüfungsbericht mitteilt.<br />

§ 105a<br />

Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform<br />

(1) Die Gemeinde darf <strong>der</strong> Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie<br />

mit mehr als 50 vom Hun<strong>der</strong>t beteiligt ist, an einem an<strong>der</strong>en Unternehmen<br />

nur zustimmen, wenn<br />

1. die Vor<strong>aus</strong>setzungen des § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegen,<br />

2. bei einer Beteiligung des Unternehmens von mehr als 50 vom Hun<strong>der</strong>t<br />

an dem an<strong>der</strong>en Unternehmen<br />

a) die Vor<strong>aus</strong>setzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen,<br />

b) die Vor<strong>aus</strong>setzungen des § 103a vorliegen, sofern das Unternehmen,<br />

an dem die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, und das an<strong>der</strong>e<br />

Unternehmen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind,<br />

c) die Vor<strong>aus</strong>setzung des § 103 Abs. 2 vorliegt, sofern das an<strong>der</strong>e<br />

Unternehmen eine Aktiengesellschaft ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!