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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht <strong>aus</strong>reichen. Sie<br />

hat dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht<br />

zunehmen.<br />

B 1<br />

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine an<strong>der</strong>e Finanzierung<br />

nicht möglich ist o<strong>der</strong> wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.<br />

(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden,<br />

Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen<br />

o<strong>der</strong> an Dritte vermitteln, die sich an <strong>der</strong> Erfüllung von Aufgaben<br />

nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des<br />

Angebots einer Zuwendung obliegen <strong>aus</strong>schließlich dem Bürgermeister<br />

sowie den Beigeordneten. Über die Annahme o<strong>der</strong> Vermittlung entscheidet<br />

<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht,<br />

in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke<br />

anzugeben sind, und übersendet ihn <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde.<br />

§ 79<br />

H<strong>aus</strong>haltssatzung<br />

(1) Die Gemeinde hat <strong>für</strong> jedes H<strong>aus</strong>haltsjahr eine H<strong>aus</strong>haltssatzung zu<br />

erlassen. Die H<strong>aus</strong>haltssatzung kann <strong>für</strong> zwei H<strong>aus</strong>haltsjahre, nach Jahren<br />

getrennt, erlassen werden.<br />

(2) Die H<strong>aus</strong>haltssatzung enthält die Festsetzung<br />

1. des H<strong>aus</strong>haltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags<br />

a) <strong>der</strong> Einnahmen und <strong>der</strong> Ausgaben des H<strong>aus</strong>haltsjahres,<br />

b) <strong>der</strong> vorgesehenen Kreditaufnahmen <strong>für</strong> Investitionen und Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen<br />

(Kreditermächtigung),<br />

c) <strong>der</strong> vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen,<br />

die künftige H<strong>aus</strong>haltsjahre mit Ausgaben <strong>für</strong> Investitionen<br />

und Investitionsför<strong>der</strong>dungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),<br />

2. des Höchstbetrags <strong>der</strong> Kassenkredite,<br />

3. <strong>der</strong> Steuersätze, die <strong>für</strong> jedes H<strong>aus</strong>haltsjahr neu festzusetzen sind.<br />

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