Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht <strong>aus</strong>reichen. Sie<br />
hat dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht<br />
zunehmen.<br />
B 1<br />
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine an<strong>der</strong>e Finanzierung<br />
nicht möglich ist o<strong>der</strong> wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.<br />
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden,<br />
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen<br />
o<strong>der</strong> an Dritte vermitteln, die sich an <strong>der</strong> Erfüllung von Aufgaben<br />
nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des<br />
Angebots einer Zuwendung obliegen <strong>aus</strong>schließlich dem Bürgermeister<br />
sowie den Beigeordneten. Über die Annahme o<strong>der</strong> Vermittlung entscheidet<br />
<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht,<br />
in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke<br />
anzugeben sind, und übersendet ihn <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde.<br />
§ 79<br />
H<strong>aus</strong>haltssatzung<br />
(1) Die Gemeinde hat <strong>für</strong> jedes H<strong>aus</strong>haltsjahr eine H<strong>aus</strong>haltssatzung zu<br />
erlassen. Die H<strong>aus</strong>haltssatzung kann <strong>für</strong> zwei H<strong>aus</strong>haltsjahre, nach Jahren<br />
getrennt, erlassen werden.<br />
(2) Die H<strong>aus</strong>haltssatzung enthält die Festsetzung<br />
1. des H<strong>aus</strong>haltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags<br />
a) <strong>der</strong> Einnahmen und <strong>der</strong> Ausgaben des H<strong>aus</strong>haltsjahres,<br />
b) <strong>der</strong> vorgesehenen Kreditaufnahmen <strong>für</strong> Investitionen und Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen<br />
(Kreditermächtigung),<br />
c) <strong>der</strong> vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen,<br />
die künftige H<strong>aus</strong>haltsjahre mit Ausgaben <strong>für</strong> Investitionen<br />
und Investitionsför<strong>der</strong>dungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),<br />
2. des Höchstbetrags <strong>der</strong> Kassenkredite,<br />
3. <strong>der</strong> Steuersätze, die <strong>für</strong> jedes H<strong>aus</strong>haltsjahr neu festzusetzen sind.<br />
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