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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

VIERTER TEIL<br />

Aufsicht<br />

§ 118<br />

Wesen und Inhalt <strong>der</strong> Aufsicht<br />

B 1<br />

(1) Die Aufsicht in weisungsfreien Angelegenheiten beschränkt sich darauf,<br />

die Gesetzmäßigkeit <strong>der</strong> Verwaltung sicherzustellen, soweit gesetzlich<br />

nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist (Rechtsaufsicht).<br />

(2) Die Aufsicht über die Erfüllung von Weisungsaufgaben bestimmt sich<br />

nach den hierüber erlassenen Gesetzen (Fachaufsicht).<br />

(3) Die Aufsicht ist so <strong>aus</strong>zuüben, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit<br />

<strong>der</strong> Gemeinde nicht beeinträchtigt werden.<br />

§ 119<br />

Rechtsaufsichtsbehörde<br />

Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde,<br />

<strong>für</strong> Stadtkreise und Große Kreisstädte das Regierungspräsidium.<br />

Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist <strong>für</strong> alle Gemeinden das Regierungspräsidium.<br />

Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.<br />

§ 120<br />

Informationsrecht<br />

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich ist, kann sich die<br />

Rechtsaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten <strong>der</strong> Gemeinde in<br />

geeigneter Weise unterrichten.<br />

§ 121<br />

Beanstandungsrecht<br />

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen <strong>der</strong><br />

Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass<br />

sie von <strong>der</strong> Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben<br />

werden. Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund<br />

<strong>der</strong>artiger Beschlüsse o<strong>der</strong> Anordnungen getroffen wurden, rückgängig<br />

gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.<br />

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