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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

§ 55<br />

Beirat <strong>für</strong> geheimzuhaltende Angelegenheiten<br />

(1) Der Gemein<strong>der</strong>at kann einen Beirat bilden, <strong>der</strong> den Bürgermeister in<br />

allen Angelegenheiten des § 44 Abs. 3 Satz 2 berät.<br />

B 1<br />

(2) Der Beitrat besteht in Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern<br />

<strong>aus</strong> den Stellvertretern des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 1 Satz 1. Er<br />

besteht<br />

in Gemeinden mit mehr als 1.000<br />

aber nicht mehr als 10.000 Einwohnern<br />

<strong>aus</strong> zwei,<br />

in Gemeinden mit mehr als 10.000<br />

aber nicht mehr als 30.000 Einwohnern<br />

<strong>aus</strong> zwei o<strong>der</strong> drei,<br />

in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern<br />

<strong>aus</strong> mindestens drei und höchstens fünf Mitglie<strong>der</strong>n,<br />

die vom Gemein<strong>der</strong>at <strong>aus</strong> seiner Mitte bestellt werden. Dem Beirat können<br />

nur Mitglie<strong>der</strong> des Gemein<strong>der</strong>ats angehören, die auf die <strong>für</strong> die Behörde<br />

des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet<br />

sind.<br />

(3) Vorsitzen<strong>der</strong> des Beirats ist <strong>der</strong> Bürgermeister. Er beruft den Beirat ein,<br />

wenn es die Geschäftslage erfor<strong>der</strong>t. Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis<br />

eines Beigeordneten, nimmt dieser an <strong>der</strong> Sitzung teil. Die<br />

Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich. Für die Beratungen des Beirats<br />

gelten § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2<br />

und § 38 entsprechend.<br />

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