Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
§ 55<br />
Beirat <strong>für</strong> geheimzuhaltende Angelegenheiten<br />
(1) Der Gemein<strong>der</strong>at kann einen Beirat bilden, <strong>der</strong> den Bürgermeister in<br />
allen Angelegenheiten des § 44 Abs. 3 Satz 2 berät.<br />
B 1<br />
(2) Der Beitrat besteht in Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern<br />
<strong>aus</strong> den Stellvertretern des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 1 Satz 1. Er<br />
besteht<br />
in Gemeinden mit mehr als 1.000<br />
aber nicht mehr als 10.000 Einwohnern<br />
<strong>aus</strong> zwei,<br />
in Gemeinden mit mehr als 10.000<br />
aber nicht mehr als 30.000 Einwohnern<br />
<strong>aus</strong> zwei o<strong>der</strong> drei,<br />
in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern<br />
<strong>aus</strong> mindestens drei und höchstens fünf Mitglie<strong>der</strong>n,<br />
die vom Gemein<strong>der</strong>at <strong>aus</strong> seiner Mitte bestellt werden. Dem Beirat können<br />
nur Mitglie<strong>der</strong> des Gemein<strong>der</strong>ats angehören, die auf die <strong>für</strong> die Behörde<br />
des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet<br />
sind.<br />
(3) Vorsitzen<strong>der</strong> des Beirats ist <strong>der</strong> Bürgermeister. Er beruft den Beirat ein,<br />
wenn es die Geschäftslage erfor<strong>der</strong>t. Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis<br />
eines Beigeordneten, nimmt dieser an <strong>der</strong> Sitzung teil. Die<br />
Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich. Für die Beratungen des Beirats<br />
gelten § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2<br />
und § 38 entsprechend.<br />
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