Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
54<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
(3) Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands besteht<br />
nach näherer Bestimmung <strong>der</strong> Verbandssatzung <strong>aus</strong> dem Bürgermeister<br />
und mindestens einem weiteren Vertreter einer jeden Mitgliedsgemeinde.<br />
Die weiteren Vertreter werden nach je<strong>der</strong> regelmäßigen Wahl<br />
<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte vom Gemein<strong>der</strong>at <strong>aus</strong> seiner Mitte gewählt; scheidet<br />
ein weiterer Vertreter vorzeitig <strong>aus</strong> dem Gemein<strong>der</strong>at o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbandsversammlung<br />
<strong>aus</strong>, wird <strong>für</strong> den Rest <strong>der</strong> Amtszeit ein neuer weiterer<br />
Vertreter gewählt. Für jeden weiteren Vertreter ist mindestens ein<br />
Stellvertreter zu bestellen, <strong>der</strong> diesen im Verhin<strong>der</strong>ungsfall vertritt.<br />
(4) Bei <strong>der</strong> vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ist ein gemeinsamer<br />
Ausschuss <strong>aus</strong> Vertretern <strong>der</strong> beteiligten Gemeinden zu bilden. Der gemeinsame<br />
Ausschuss entscheidet anstelle des Gemein<strong>der</strong>ats <strong>der</strong> erfüllenden<br />
Gemeinde über die Erfüllungsaufgaben (§ 61), soweit nicht <strong>der</strong><br />
Bürgermeister <strong>der</strong> erfüllenden Gemeinde kraft Gesetzes zuständig ist<br />
o<strong>der</strong> ihm <strong>der</strong> gemeinsame Ausschuss bestimmte Angelegenheiten überträgt;<br />
eine dauernde Übertragung ist abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 2<br />
durch Satzung zu regeln. Für den gemeinsamen Ausschuss gelten die<br />
Vorschriften über die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes<br />
entsprechend; keine Gemeinde darf mehr als 60 vom<br />
Hun<strong>der</strong>t aller Stimmen haben; Vorsitzen<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Bürgermeister <strong>der</strong> erfüllenden<br />
Gemeinde.<br />
(5) Gegen Beschlüsse des gemeinsamen Ausschusses kann eine beteiligte<br />
Gemeinde binnen zwei Wochen nach <strong>der</strong> Beschlussfassung Einspruch<br />
einlegen, wenn <strong>der</strong> Beschluss <strong>für</strong> sie von beson<strong>der</strong>er Wichtigkeit o<strong>der</strong><br />
erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Der Einspruch hat aufschiebende<br />
Wirkung. Auf einen Einspruch hat <strong>der</strong> gemeinsame Ausschuss<br />
erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn <strong>der</strong><br />
neue Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong><br />
vertretenen Gemeinden, mindestens jedoch mit einer Mehrheit aller<br />
Stimmen, gefasst wird.<br />
§ 61<br />
Aufgaben <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft<br />
(1) Der Gemeindeverwaltungsverband berät seine Mitgliedsgemeinden bei<br />
<strong>der</strong> Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei Angelegenheiten, die an<strong>der</strong>e<br />
Mitgliedsgemeinden berühren und eine gemeinsame Abstimmung erfor<strong>der</strong>n,<br />
haben sich die Mitgliedsgemeinden <strong>der</strong> Beratung durch den Gemeindeverwaltungsverband<br />
zu bedienen.