Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
§ 146<br />
Ausnahmen zur Erprobung<br />
B 1<br />
Zur Erprobung neuer Formen <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>haltswirtschaft, insbeson<strong>der</strong>e des<br />
dezentralen H<strong>aus</strong>haltsvollzugs sowie eines H<strong>aus</strong>halts- und Rechnungssystems<br />
mit kaufmännischer Buchführung, kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde<br />
auf Antrag im Einzelfall unter Bedingungen und Auflagen und zeitlich<br />
begrenzt die hier<strong>für</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Ausnahmen von Regelungen des Gesetzes,<br />
den nach § 144 erlassenen gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften<br />
und den nach § 145 verbindlich vorgegebenen Mustern zulassen.<br />
§ 147<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft, mit Ausnahme des § 148,<br />
<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft tritt.<br />
(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen<br />
o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>sprechen, außer Kraft, sofern sie nicht durch dieses Gesetz<br />
<strong>aus</strong>drücklich aufrechterhalten werden. Insbeson<strong>der</strong>e treten folgende<br />
Vorschriften außer Kraft:<br />
1. Im Bereich des gesamten Landes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Kap. I und<br />
Art. 30 und 33 des Kap. V des Gesetzes zur vorläufigen Angleichung<br />
des Kommunalrechts (GAK) vom 13. Juli 1953 (Gbl. S. 97);<br />
2. im Bereich des früheren Landes <strong>Württemberg</strong>-<strong>Baden</strong><br />
a) die Deutsche <strong>Gemeindeordnung</strong> vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S.<br />
49) in <strong>der</strong> in den beiden früheren Landesbezirken geltenden Fassung<br />
und die hierzu ergangenen Durchführungs- und Überleitungsbestimmungen,<br />
b) das Gesetz Nr. 328 über die Neuwahl <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte und<br />
Bürgermeister, Kreistage und Landräte vom 23. Oktober 1947<br />
(Reg.Bl. S. 102) und die Verordnung Nr. 333 des Innenministeriums<br />
zur Durchführung des Gesetzes Nr. 328 vom 4. Dezember<br />
1947 (Reg.Bl. S. 185), soweit sich diese Vorschriften auf Gemein<strong>der</strong>äte<br />
und Bürgermeister beziehen;<br />
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