Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
§ 37<br />
Beschlussfassung<br />
B 1<br />
(1) Der Gemein<strong>der</strong>at kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und<br />
geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Über Gegenstände einfacher<br />
Art kann im Wege <strong>der</strong> Offenlegung o<strong>der</strong> im schriftlichen o<strong>der</strong> elektronischen<br />
Verfahren beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag<br />
ist angenommen, wenn kein Mitglied wi<strong>der</strong>spricht.<br />
(2) Der Gemein<strong>der</strong>at ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller<br />
Mitglie<strong>der</strong> anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Befangenheit von<br />
mehr als <strong>der</strong> Hälfte aller Mitglie<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at beschlussfähig,<br />
wenn mindestens ein Viertel aller Mitglie<strong>der</strong> anwesend und stimmberechtigt<br />
ist.<br />
(3) Ist <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at wegen Abwesenheit o<strong>der</strong> Befangenheit von Mitglie<strong>der</strong>n<br />
nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in <strong>der</strong><br />
er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglie<strong>der</strong> anwesend und<br />
stimmberechtigt sind; bei <strong>der</strong> Einberufung <strong>der</strong> zweiten Sitzung ist hierauf<br />
hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglie<strong>der</strong><br />
stimmberechtigt sind.<br />
(4) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemein<strong>der</strong>ats gegeben, entscheidet<br />
<strong>der</strong> Bürgermeister anstelle des Gemein<strong>der</strong>ats nach Anhörung <strong>der</strong> nicht<br />
befangenen Gemein<strong>der</strong>äte. Ist auch <strong>der</strong> Bürgermeister befangen, findet<br />
§ 124 entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
ein stimmberechtigtes Mitglied <strong>für</strong> die Entscheidung zum Stellvertreter<br />
des Bürgermeisters bestellt.<br />
(5) Der Gemein<strong>der</strong>at beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.<br />
(6) Der Gemein<strong>der</strong>at stimmt in <strong>der</strong> Regel offen ab. Die Beschlüsse werden<br />
mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei<br />
Stimmengleichheit ist <strong>der</strong> Antrag abgelehnt.<br />
(7) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen<br />
gewählt werden, wenn kein Mitglied wi<strong>der</strong>spricht. Der Bürgermeister hat<br />
Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> anwesenden<br />
Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei<br />
<strong>der</strong> Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den<br />
meisten Stimmen Stichwahl statt, bei <strong>der</strong> die einfache Stimmenmehrheit<br />
entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein<br />
37