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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

§ 37<br />

Beschlussfassung<br />

B 1<br />

(1) Der Gemein<strong>der</strong>at kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und<br />

geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Über Gegenstände einfacher<br />

Art kann im Wege <strong>der</strong> Offenlegung o<strong>der</strong> im schriftlichen o<strong>der</strong> elektronischen<br />

Verfahren beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag<br />

ist angenommen, wenn kein Mitglied wi<strong>der</strong>spricht.<br />

(2) Der Gemein<strong>der</strong>at ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller<br />

Mitglie<strong>der</strong> anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Befangenheit von<br />

mehr als <strong>der</strong> Hälfte aller Mitglie<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at beschlussfähig,<br />

wenn mindestens ein Viertel aller Mitglie<strong>der</strong> anwesend und stimmberechtigt<br />

ist.<br />

(3) Ist <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at wegen Abwesenheit o<strong>der</strong> Befangenheit von Mitglie<strong>der</strong>n<br />

nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in <strong>der</strong><br />

er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglie<strong>der</strong> anwesend und<br />

stimmberechtigt sind; bei <strong>der</strong> Einberufung <strong>der</strong> zweiten Sitzung ist hierauf<br />

hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglie<strong>der</strong><br />

stimmberechtigt sind.<br />

(4) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemein<strong>der</strong>ats gegeben, entscheidet<br />

<strong>der</strong> Bürgermeister anstelle des Gemein<strong>der</strong>ats nach Anhörung <strong>der</strong> nicht<br />

befangenen Gemein<strong>der</strong>äte. Ist auch <strong>der</strong> Bürgermeister befangen, findet<br />

§ 124 entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

ein stimmberechtigtes Mitglied <strong>für</strong> die Entscheidung zum Stellvertreter<br />

des Bürgermeisters bestellt.<br />

(5) Der Gemein<strong>der</strong>at beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.<br />

(6) Der Gemein<strong>der</strong>at stimmt in <strong>der</strong> Regel offen ab. Die Beschlüsse werden<br />

mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei<br />

Stimmengleichheit ist <strong>der</strong> Antrag abgelehnt.<br />

(7) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen<br />

gewählt werden, wenn kein Mitglied wi<strong>der</strong>spricht. Der Bürgermeister hat<br />

Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> anwesenden<br />

Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei<br />

<strong>der</strong> Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den<br />

meisten Stimmen Stichwahl statt, bei <strong>der</strong> die einfache Stimmenmehrheit<br />

entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein<br />

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