Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
16<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
§ 14<br />
Wahlrecht<br />
(1) Die Bürger sind im Rahmen <strong>der</strong> Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt<br />
und haben das Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten.<br />
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger,<br />
1. die infolge Richterspruchs in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland das<br />
Wahlrecht o<strong>der</strong> Stimmrecht nicht besitzen,<br />
2. <strong>für</strong> die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht<br />
nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn <strong>der</strong><br />
Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.<br />
§ 15<br />
Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit<br />
(1) Die Bürger haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit in <strong>der</strong> Gemeinde<br />
(eine Wahl in den Gemein<strong>der</strong>at o<strong>der</strong> Ortschaftsrat, ein gemeindliches<br />
Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen<br />
und diese Tätigkeit während <strong>der</strong> bestimmten Dauer <strong>aus</strong>zuüben.<br />
(2) Der Gemein<strong>der</strong>at bestellt die Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit; die<br />
Bestellung kann je<strong>der</strong>zeit zurückgenommen werden. Mit dem Verlust<br />
des Bürgerrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit.<br />
§ 16<br />
Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit<br />
(1) Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit <strong>aus</strong> wichtigen Gründen<br />
ablehnen o<strong>der</strong> sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbeson<strong>der</strong>e,<br />
wenn <strong>der</strong> Bürger<br />
1. ein geistliches Amt verwaltet,