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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

16<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

§ 14<br />

Wahlrecht<br />

(1) Die Bürger sind im Rahmen <strong>der</strong> Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt<br />

und haben das Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten.<br />

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger,<br />

1. die infolge Richterspruchs in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland das<br />

Wahlrecht o<strong>der</strong> Stimmrecht nicht besitzen,<br />

2. <strong>für</strong> die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht<br />

nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn <strong>der</strong><br />

Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.<br />

§ 15<br />

Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit<br />

(1) Die Bürger haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit in <strong>der</strong> Gemeinde<br />

(eine Wahl in den Gemein<strong>der</strong>at o<strong>der</strong> Ortschaftsrat, ein gemeindliches<br />

Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen<br />

und diese Tätigkeit während <strong>der</strong> bestimmten Dauer <strong>aus</strong>zuüben.<br />

(2) Der Gemein<strong>der</strong>at bestellt die Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit; die<br />

Bestellung kann je<strong>der</strong>zeit zurückgenommen werden. Mit dem Verlust<br />

des Bürgerrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit.<br />

§ 16<br />

Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit<br />

(1) Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit <strong>aus</strong> wichtigen Gründen<br />

ablehnen o<strong>der</strong> sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbeson<strong>der</strong>e,<br />

wenn <strong>der</strong> Bürger<br />

1. ein geistliches Amt verwaltet,

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