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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

§ 33a<br />

Ältestenrat<br />

B 1<br />

(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

einen Ältestenrat bildet, <strong>der</strong> den Bürgermeister in Fragen <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

und des Gangs <strong>der</strong> Verhandlungen des Gemein<strong>der</strong>ats berät. Vorsitzen<strong>der</strong><br />

des Ältestenrats ist <strong>der</strong> Bürgermeister.<br />

(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die<br />

Aufgaben des Ältestenrats ist in <strong>der</strong> Geschäftsordnung des Gemein<strong>der</strong>ats<br />

zu regeln; zu <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Aufgaben ist das Einvernehmen des<br />

Bürgermeisters erfor<strong>der</strong>lich.<br />

§ 34<br />

Einberufung <strong>der</strong> Sitzungen, Teilnahmepflicht<br />

(1) Der Bürgermeister beruft den Gemein<strong>der</strong>at schriftlich o<strong>der</strong> elektronisch<br />

mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände<br />

mit; dabei sind die <strong>für</strong> die Verhandlung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />

beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl o<strong>der</strong> berechtigte Interessen<br />

Einzelner entgegenstehen. Der Gemein<strong>der</strong>at ist einzuberufen,<br />

wenn es die Geschäftslage erfor<strong>der</strong>t; er soll jedoch mindestens einmal<br />

im Monat einberufen werden. Der Gemein<strong>der</strong>at ist unverzüglich einzuberufen,<br />

wenn es ein Viertel <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands<br />

beantragt. Auf Antrag eines Viertels <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte<br />

ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens<br />

<strong>der</strong> übernächsten Sitzung des Gemein<strong>der</strong>ats zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände<br />

müssen zum Aufgabengebiet des Gemein<strong>der</strong>ats gehören.<br />

Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at den gleichen<br />

Verhandlungsgegenstand innerhalb <strong>der</strong> letzten sechs Monate bereits behandelt<br />

hat. Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong> öffentlichen Sitzung sind<br />

rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben.<br />

(2) In Notfällen kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at ohne Frist, formlos und nur unter<br />

Angabe <strong>der</strong> Verhandlungsgegenstände einberufen werden; Absatz 1<br />

Satz 7 findet keine Anwendung.<br />

(3) Die Gemein<strong>der</strong>äte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.<br />

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