Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
§ 33a<br />
Ältestenrat<br />
B 1<br />
(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
einen Ältestenrat bildet, <strong>der</strong> den Bürgermeister in Fragen <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
und des Gangs <strong>der</strong> Verhandlungen des Gemein<strong>der</strong>ats berät. Vorsitzen<strong>der</strong><br />
des Ältestenrats ist <strong>der</strong> Bürgermeister.<br />
(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die<br />
Aufgaben des Ältestenrats ist in <strong>der</strong> Geschäftsordnung des Gemein<strong>der</strong>ats<br />
zu regeln; zu <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Aufgaben ist das Einvernehmen des<br />
Bürgermeisters erfor<strong>der</strong>lich.<br />
§ 34<br />
Einberufung <strong>der</strong> Sitzungen, Teilnahmepflicht<br />
(1) Der Bürgermeister beruft den Gemein<strong>der</strong>at schriftlich o<strong>der</strong> elektronisch<br />
mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände<br />
mit; dabei sind die <strong>für</strong> die Verhandlung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />
beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl o<strong>der</strong> berechtigte Interessen<br />
Einzelner entgegenstehen. Der Gemein<strong>der</strong>at ist einzuberufen,<br />
wenn es die Geschäftslage erfor<strong>der</strong>t; er soll jedoch mindestens einmal<br />
im Monat einberufen werden. Der Gemein<strong>der</strong>at ist unverzüglich einzuberufen,<br />
wenn es ein Viertel <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands<br />
beantragt. Auf Antrag eines Viertels <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte<br />
ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens<br />
<strong>der</strong> übernächsten Sitzung des Gemein<strong>der</strong>ats zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände<br />
müssen zum Aufgabengebiet des Gemein<strong>der</strong>ats gehören.<br />
Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at den gleichen<br />
Verhandlungsgegenstand innerhalb <strong>der</strong> letzten sechs Monate bereits behandelt<br />
hat. Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong> öffentlichen Sitzung sind<br />
rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben.<br />
(2) In Notfällen kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at ohne Frist, formlos und nur unter<br />
Angabe <strong>der</strong> Verhandlungsgegenstände einberufen werden; Absatz 1<br />
Satz 7 findet keine Anwendung.<br />
(3) Die Gemein<strong>der</strong>äte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.<br />
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