26.04.2013 Aufrufe

Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

B 1<br />

2. <strong>der</strong> Bürgermeister den Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit<br />

wi<strong>der</strong>sprochen hat o<strong>der</strong> wenn vor Ablauf <strong>der</strong> in Satz 1 genannten<br />

Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat<br />

o<strong>der</strong> die Verletzung <strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschrift gegenüber<br />

<strong>der</strong> Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, <strong>der</strong> die Verletzung<br />

begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann<br />

auch nach Ablauf <strong>der</strong> in Satz 1 genannten Frist je<strong>der</strong>mann diese Verletzung<br />

geltend machen. Bei <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung ist auf die<br />

Vor<strong>aus</strong>setzungen <strong>für</strong> die Geltendmachung <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens-<br />

o<strong>der</strong> Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.<br />

(5) Absatz 4 gilt <strong>für</strong> an<strong>der</strong>es Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend.<br />

§ 5<br />

Name und Bezeichnung<br />

(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Die Bestimmung, Feststellung<br />

o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Namens einer Gemeinde bedarf <strong>der</strong> Zustimmung<br />

des Regierungspräsidiums.<br />

(2) Die Bezeichnung „Stadt“ führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung<br />

nach bisherigen Recht zusteht. Die Landesregierung kann auf Antrag<br />

die Bezeichnung „Stadt“ an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl,<br />

Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

städtisches Gepräge tragen. Wird eine Gemeinde mit <strong>der</strong> Bezeichnung<br />

„Stadt“ in eine an<strong>der</strong>e Gemeinde eingeglie<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en<br />

Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende<br />

o<strong>der</strong> neugebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung<br />

weiterführen.<br />

(3) Die Gemeinden können auch sonstige überkommene Bezeichnungen<br />

weiterführen. Die Landesregierung kann auf Antrag an Gemeinden <strong>für</strong><br />

diese selbst o<strong>der</strong> <strong>für</strong> einzelne Ortsteile (Absatz 4) sonstige Bezeichnungen<br />

verleihen, die auf <strong>der</strong> geschichtlichen Vergangenheit, <strong>der</strong> Eigenart<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> heutigen Bedeutung <strong>der</strong> Gemeinden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsteile beruhen.<br />

Wird eine Gemeinde mit einer sonstigen Bezeichnung in eine<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!