Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
B 1<br />
2. <strong>der</strong> Bürgermeister den Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit<br />
wi<strong>der</strong>sprochen hat o<strong>der</strong> wenn vor Ablauf <strong>der</strong> in Satz 1 genannten<br />
Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat<br />
o<strong>der</strong> die Verletzung <strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschrift gegenüber<br />
<strong>der</strong> Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, <strong>der</strong> die Verletzung<br />
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann<br />
auch nach Ablauf <strong>der</strong> in Satz 1 genannten Frist je<strong>der</strong>mann diese Verletzung<br />
geltend machen. Bei <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung ist auf die<br />
Vor<strong>aus</strong>setzungen <strong>für</strong> die Geltendmachung <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens-<br />
o<strong>der</strong> Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.<br />
(5) Absatz 4 gilt <strong>für</strong> an<strong>der</strong>es Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend.<br />
§ 5<br />
Name und Bezeichnung<br />
(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Die Bestimmung, Feststellung<br />
o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Namens einer Gemeinde bedarf <strong>der</strong> Zustimmung<br />
des Regierungspräsidiums.<br />
(2) Die Bezeichnung „Stadt“ führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung<br />
nach bisherigen Recht zusteht. Die Landesregierung kann auf Antrag<br />
die Bezeichnung „Stadt“ an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl,<br />
Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
städtisches Gepräge tragen. Wird eine Gemeinde mit <strong>der</strong> Bezeichnung<br />
„Stadt“ in eine an<strong>der</strong>e Gemeinde eingeglie<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en<br />
Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende<br />
o<strong>der</strong> neugebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung<br />
weiterführen.<br />
(3) Die Gemeinden können auch sonstige überkommene Bezeichnungen<br />
weiterführen. Die Landesregierung kann auf Antrag an Gemeinden <strong>für</strong><br />
diese selbst o<strong>der</strong> <strong>für</strong> einzelne Ortsteile (Absatz 4) sonstige Bezeichnungen<br />
verleihen, die auf <strong>der</strong> geschichtlichen Vergangenheit, <strong>der</strong> Eigenart<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> heutigen Bedeutung <strong>der</strong> Gemeinden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsteile beruhen.<br />
Wird eine Gemeinde mit einer sonstigen Bezeichnung in eine<br />
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