Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
100<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
24. des Inhalts und <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Jahresrechnung sowie <strong>der</strong> Abdeckung<br />
von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, dass vom<br />
Nachweis des Sachvermögens in <strong>der</strong> Jahresrechnung abgesehen werden<br />
kann,<br />
25. <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts<br />
auf das Son<strong>der</strong>vermögen und das Treuhandvermögen.<br />
26. des Verfahrens <strong>der</strong> Einwerbung und Annahme o<strong>der</strong> Vermittlung von<br />
Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen.<br />
Die Verordnungen nach Nummer 14 ergehen im Benehmen mit dem Finanzministerium.<br />
§ 145<br />
Verbindlichkeit von Mustern<br />
Soweit es <strong>für</strong> die Vergleichbarkeit <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>halte erfor<strong>der</strong>lich ist, gibt das<br />
Innenministerium Muster insbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong><br />
1. die H<strong>aus</strong>haltssatzung und ihre Bekanntmachung,<br />
2. die Glie<strong>der</strong>ung und Gruppierung des H<strong>aus</strong>haltsplans und des Finanzplans,<br />
3. die Form des H<strong>aus</strong>haltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und<br />
des Investitionsprogramms,<br />
4. die Glie<strong>der</strong>ung, Gruppierung und Form <strong>der</strong> Vermögensnachweise,<br />
5. die Zahlungsanordnungen, Buchführung, Jahresrechnung und ihre Anlagen<br />
im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt. Die Gemeinden sind verpflichtet,<br />
diese Muster zu verwenden. Die Bekanntgabe zu Satz 1 Nr. 2 und 3 ergeht<br />
im Benehmen mit dem Finanzministerium.