Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
48<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
<strong>der</strong> Wahl vor <strong>der</strong> rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit <strong>der</strong><br />
Wahl zum Amtsverweser bestellt werden. Der Amtsverweser ist in Gemeinden<br />
mit hauptamtlichem Bürgermeister als hauptamtlicher Beamter<br />
auf Zeit, in Gemeinden mit ehrenamtlichem Bürgermeister als Ehrenbeamter<br />
auf Zeit zu bestellen. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wie<strong>der</strong>bestellung<br />
ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig mit <strong>der</strong> Rechtskraft<br />
<strong>der</strong> Entscheidung über die Gültigkeit <strong>der</strong> Wahl zum Bürgermeister. Der<br />
Amtsverweser führt die Bezeichnung Bürgermeister (Oberbürgermeister).<br />
Er erhält in einer Gemeinde mit ehrenamtlichem Bürgermeister<br />
dessen Aufwandsentschädigung. Die Amtszeit als Bürgermeister verkürzt<br />
sich um die Amtszeit als Amtsverweser.<br />
§ 49<br />
Beigeordnete<br />
(1) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern können, in Stadtkreisen<br />
müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein o<strong>der</strong> mehrere hauptamtliche<br />
Beigeordnete bestellt werden. Ihre Zahl wird entsprechend den<br />
Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung durch die Hauptsatzung bestimmt.<br />
Außerdem können Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 48<br />
Abs. 1 bestellt werden, die den Bürgermeister im Fall seiner Verhin<strong>der</strong>ung<br />
vertreten, wenn auch alle Beigeordneten verhin<strong>der</strong>t sind.<br />
(2) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis.<br />
Der Bürgermeister kann ihnen allgemein o<strong>der</strong> im Einzelfall<br />
Weisungen erteilen<br />
(3) Der Erste Beigeordnete ist <strong>der</strong> ständige allgemeine Stellvertreter des<br />
Bürgermeisters. Er führt in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die<br />
Amtsbezeichnung Bürgermeister. Die weiteren Beigeordneten sind nur<br />
allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters, wenn <strong>der</strong> Bürgermeister<br />
und <strong>der</strong> Erste Beigeordnete verhin<strong>der</strong>t sind; die Reihenfolge <strong>der</strong> allgemeinen<br />
Stellvertretung bestimmt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at. In Stadtkreisen und<br />
Großen Kreisstädten kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at den weiteren Beigeordneten<br />
die Amtsbezeichnung Bürgermeister verleihen.