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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

48<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

<strong>der</strong> Wahl vor <strong>der</strong> rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit <strong>der</strong><br />

Wahl zum Amtsverweser bestellt werden. Der Amtsverweser ist in Gemeinden<br />

mit hauptamtlichem Bürgermeister als hauptamtlicher Beamter<br />

auf Zeit, in Gemeinden mit ehrenamtlichem Bürgermeister als Ehrenbeamter<br />

auf Zeit zu bestellen. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wie<strong>der</strong>bestellung<br />

ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig mit <strong>der</strong> Rechtskraft<br />

<strong>der</strong> Entscheidung über die Gültigkeit <strong>der</strong> Wahl zum Bürgermeister. Der<br />

Amtsverweser führt die Bezeichnung Bürgermeister (Oberbürgermeister).<br />

Er erhält in einer Gemeinde mit ehrenamtlichem Bürgermeister<br />

dessen Aufwandsentschädigung. Die Amtszeit als Bürgermeister verkürzt<br />

sich um die Amtszeit als Amtsverweser.<br />

§ 49<br />

Beigeordnete<br />

(1) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern können, in Stadtkreisen<br />

müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein o<strong>der</strong> mehrere hauptamtliche<br />

Beigeordnete bestellt werden. Ihre Zahl wird entsprechend den<br />

Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung durch die Hauptsatzung bestimmt.<br />

Außerdem können Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 48<br />

Abs. 1 bestellt werden, die den Bürgermeister im Fall seiner Verhin<strong>der</strong>ung<br />

vertreten, wenn auch alle Beigeordneten verhin<strong>der</strong>t sind.<br />

(2) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis.<br />

Der Bürgermeister kann ihnen allgemein o<strong>der</strong> im Einzelfall<br />

Weisungen erteilen<br />

(3) Der Erste Beigeordnete ist <strong>der</strong> ständige allgemeine Stellvertreter des<br />

Bürgermeisters. Er führt in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die<br />

Amtsbezeichnung Bürgermeister. Die weiteren Beigeordneten sind nur<br />

allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters, wenn <strong>der</strong> Bürgermeister<br />

und <strong>der</strong> Erste Beigeordnete verhin<strong>der</strong>t sind; die Reihenfolge <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Stellvertretung bestimmt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at. In Stadtkreisen und<br />

Großen Kreisstädten kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at den weiteren Beigeordneten<br />

die Amtsbezeichnung Bürgermeister verleihen.

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