Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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86<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
(4) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes kann einem Bediensteten nur<br />
durch Beschluss des Gemein<strong>der</strong>ates und nur dann entzogen werden,<br />
wenn die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr ge-<br />
währleistet ist. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln<br />
<strong>der</strong> Stimmen aller Mitglie<strong>der</strong> des Gemein<strong>der</strong>ats gefasst werden und ist<br />
<strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.<br />
(5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen zum Bür-<br />
germeister, zu einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters,<br />
zum Fachbediensteten <strong>für</strong> das Finanzwesen sowie zum Kassenverwalter,<br />
zu dessen Stellvertreter und zu an<strong>der</strong>en Bediensteten <strong>der</strong><br />
Gemeindekasse nicht in einem die Befangenheit begründeten Verhältnis<br />
nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen. Sie dürfen eine an<strong>der</strong>e Stellung in<br />
<strong>der</strong> Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit <strong>der</strong> Unabhängigkeit und<br />
den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts vereinbar ist. Sie dürfen<br />
Zahlungen <strong>für</strong> die Gemeinde we<strong>der</strong> anordnen noch <strong>aus</strong>führen.<br />
(6) Für den Rechnungsprüfer gelten die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend.<br />
§ 110<br />
Örtliche Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung<br />
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung vor <strong>der</strong> Feststellung<br />
durch den Gemein<strong>der</strong>at daraufhin zu prüfen, ob<br />
1. bei den Einnahmen und Ausgaben und bei <strong>der</strong> Vermögensverwaltung<br />
nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren<br />
worden ist,<br />
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger<br />
Weise begründet und belegt sind,<br />
3. <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>haltsplan eingehalten worden ist und<br />
4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind.<br />
(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung innerhalb von vier Monaten<br />
nach Aufstellung <strong>der</strong> Jahresrechnung durchzuführen. Es legt dem Bürgermeister<br />
einen Bericht über das Prüfungsergebnis vor. Dieser veranlasst<br />
die Aufklärung von Beanstandungen. Das Rechnungsprüfungsamt<br />
fasst seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammen, <strong>der</strong> dem