Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
spätestens einen Monat vor Freiwerden <strong>der</strong> Stelle, in an<strong>der</strong>en Fällen spätestens<br />
drei Monate nach Freiwerden <strong>der</strong> Stelle durchzuführen. Die<br />
Wahl kann bis zu einem Jahr nach Freiwerden <strong>der</strong> Stelle aufgeschoben<br />
werden, wenn die Auflösung <strong>der</strong> Gemeinde bevorsteht.<br />
B 1<br />
(2) Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters ist spätestens zwei Monate<br />
vor dem Wahltag öffentlich <strong>aus</strong>zuschreiben. Die Gemeinde kann<br />
den Bewerbern, <strong>der</strong>en Bewerbungen zugelassen worden sind, Gelegenheit<br />
geben, sich den Bürgern in einer öffentlichen Versammlung vorzustellen.<br />
§ 48<br />
Stellvertreter des Bürgermeisters<br />
(1) In Gemeinden ohne Beigeordnete (§ 49) bestellt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>aus</strong><br />
seiner Mitte einen o<strong>der</strong> mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. § 46<br />
Abs. 3 findet keine Anwendung. Die Stellvertretung beschränkt sich auf<br />
die Fälle <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung. Die Stellvertreter werden nach je<strong>der</strong> Wahl<br />
<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte neu bestellt. Sie werden in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Stellvertretung<br />
je in einem beson<strong>der</strong>en Wahlgang gewählt. Sind alle bestellten<br />
Stellvertreter vorzeitig <strong>aus</strong>geschieden o<strong>der</strong> sind im Fall <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung<br />
des Bürgermeisters auch alle Stellvertreter verhin<strong>der</strong>t, hat <strong>der</strong><br />
Gemein<strong>der</strong>at unverzüglich einen o<strong>der</strong> mehrere Stellvertreter neu o<strong>der</strong><br />
<strong>für</strong> die Dauer <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung zusätzlich zu bestellen; § 37 Abs. 4 Satz<br />
2 bleibt unberührt. Bis zu dieser Bestellung nimmt das an Lebensjahren<br />
älteste, nicht verhin<strong>der</strong>te Mitglied des Gemein<strong>der</strong>ats die Aufgaben des<br />
Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.<br />
(2) Ist in Gemeinden ohne Beigeordnete die Stelle des Bürgermeisters<br />
vor<strong>aus</strong>sichtlich längere Zeit unbesetzt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister vor<strong>aus</strong>sichtlich<br />
längere Zeit an <strong>der</strong> Ausübung seines Amtes verhin<strong>der</strong>t, kann<br />
<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen aller Mitglie<strong>der</strong> einen<br />
Amtsverweser bestellen. Der Amtsverweser muss zum Bürgermeister<br />
wählbar sein; § 46 Abs. 3 findet keine Anwendung. Der Amtsverweser<br />
muss zum Beamten <strong>der</strong> Gemeinde bestellt werden.<br />
(3) Ein zum Bürgermeister <strong>der</strong> Gemeinde gewählter Bewerber kann vom<br />
Gemein<strong>der</strong>at mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen aller Mitglie<strong>der</strong> nach Feststellung<br />
<strong>der</strong> Gültigkeit <strong>der</strong> Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde o<strong>der</strong><br />
nach ungenutztem Ablauf <strong>der</strong> Wahlprüfungsfrist im Fall <strong>der</strong> Anfechtung<br />
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