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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

94<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

(3) Bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird <strong>der</strong> Bürgermeister besoldungs-<br />

und versorgungsrechtlich so gestellt, wie wenn er im Amt<br />

verblieben wäre, jedoch erhält er keine Aufwandsentschädigung. Auf die<br />

Dienstbezüge werden zwei Drittel dessen angerechnet, was er durch<br />

an<strong>der</strong>weitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt o<strong>der</strong> zu erwerben<br />

schuldhaft unterlässt.<br />

§ 129<br />

Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse <strong>der</strong> Fachaufsicht<br />

(1) Die Zuständigkeit zur Ausübung <strong>der</strong> Fachaufsicht bestimmt sich nach<br />

den hier<strong>für</strong> geltenden beson<strong>der</strong>en Gesetzen.<br />

(2) Den Fachaufsichtsbehörden steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein<br />

Informationsrecht nach den Vorschriften des § 120 zu. Für Aufsichtsmaßnahmen<br />

nach den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 121 bis 124, die erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind, um die ordnungsgemäße Durchführung <strong>der</strong> Weisungsaufgaben sicherzustellen,<br />

ist nur die Rechtsaufsichtsbehörde zuständig, soweit gesetzlich<br />

nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

(3) Wird ein Bundesgesetz vom Land im Auftrag des Bundes <strong>aus</strong>geführt<br />

(Artikel 85 des Grundgesetzes), können die Fachaufsichtsbehörden<br />

auch im Einzelfall Weisungen erteilen. In den Fällen des Artikels 84 Abs.<br />

5 des Grundgesetzes können die Fachaufsichtsbehörden insoweit Weisungen<br />

erteilen, als dies zum Vollzug von Einzelweisungen <strong>der</strong> Bundesregierung<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist; ein durch Landesgesetz begründetes weitergehendes<br />

Weisungsrecht bleibt unberührt.<br />

(4) Werden den Gemeinden auf Grund eines Bundesgesetzes durch<br />

Rechtsverordnung staatliche Aufgaben als Pflichtaufgaben auferlegt,<br />

können durch diese Rechtsverordnung ein Weisungsrecht vorbehalten,<br />

die Zuständigkeit zur Ausübung <strong>der</strong> Fachaufsicht und <strong>der</strong> Umfang des<br />

Weisungsrechts geregelt sowie bestimmt werden, dass <strong>für</strong> die Erhebung<br />

von Gebühren und Auslagen die <strong>für</strong> die staatlichen Behörden maßgebenden<br />

Vorschriften gelten.<br />

(5) Kosten, die den Gemeinden bei <strong>der</strong> Wahrnehmung von Weisungsaufgaben<br />

infolge fehlerhafter Weisungen des Landes entstehen, werden<br />

vom Land erstattet.

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