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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

12<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

§ 9<br />

Rechtsfolgen, Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

(1) In <strong>der</strong> Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 ist <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Grenzän<strong>der</strong>ung<br />

zu regeln und sind Bestimmungen über den Tag <strong>der</strong> Rechtswirksamkeit<br />

und, soweit erfor<strong>der</strong>lich, über das neue Ortsrecht, die neue Verwaltung<br />

sowie die Rechtsnachfolge und Auseinan<strong>der</strong>setzung zu treffen. Wird eine<br />

neue Gemeinde gebildet, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen<br />

über den Namen und die vorläufige Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsorgane <strong>der</strong> neuen Gemeinde enthalten. Wird eine Gemeinde<br />

in eine an<strong>der</strong>e Gemeinde eingeglie<strong>der</strong>t, muss die Vereinbarung<br />

auch Bestimmungen über die vorläufige Vertretung <strong>der</strong> Bevölkerung <strong>der</strong><br />

eingeglie<strong>der</strong>ten Gemeinde durch Gemein<strong>der</strong>äte <strong>der</strong> eingeglie<strong>der</strong>ten<br />

Gemeinde im Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten<br />

regelmäßigen Wahl o<strong>der</strong> einer Neuwahl nach § 34 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes<br />

treffen; dem Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> aufnehmenden Gemeinde<br />

muss mindestens ein Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> eingeglie<strong>der</strong>ten Gemeinde<br />

angehören, im Übrigen sind bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong><br />

Gemein<strong>der</strong>äte <strong>der</strong> eingeglie<strong>der</strong>ten Gemeinde im Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> aufnehmenden<br />

Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und <strong>der</strong> Bevölkerungsanteil<br />

zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 3 muss die Vereinbarung<br />

ferner Bestimmungen über eine befristete Vertretung <strong>der</strong> eingeglie<strong>der</strong>ten<br />

Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung treffen.<br />

(2) Sollen nicht alle Gemein<strong>der</strong>äte <strong>der</strong> einzuglie<strong>der</strong>nden Gemeinde dem<br />

Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> aufnehmenden Gemeinde angehören, werden die Mitglie<strong>der</strong><br />

vor Eintritt <strong>der</strong> Rechtswirksamkeit <strong>der</strong> Vereinbarung vom Gemein<strong>der</strong>at<br />

<strong>der</strong> einzuglie<strong>der</strong>nden Gemeinde bestimmt. Sind mehrere<br />

Gemein<strong>der</strong>äte zu bestimmen, gelten hier<strong>für</strong> die Vorschriften über die<br />

Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> beschließenden Ausschüsse des Gemein<strong>der</strong>ats<br />

mit <strong>der</strong> Maßgabe entsprechend, dass die nicht gewählten Bewerber in<br />

<strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Benennung als Ersatzpersonenfestzustellen sind.<br />

Scheidet ein Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> eingeglie<strong>der</strong>ten Gemeinde vorzeitig <strong>aus</strong><br />

dem Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> aufnehmenden Gemeinde <strong>aus</strong>, gilt § 31 Abs. 2<br />

entsprechend; gehören nicht alle Gemein<strong>der</strong>äte <strong>der</strong> eingeglie<strong>der</strong>ten<br />

Gemeinde dem Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> aufnehmenden Gemeinde an, sind außer<br />

den im Wahlergebnis festgestellten Ersatzpersonen auch die an<strong>der</strong>en<br />

Gemein<strong>der</strong>äte Ersatzpersonen im Sinne von § 31 Abs. 2. Für die Bestimmung<br />

<strong>der</strong> Vertreter nach Absatz 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.

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