Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
62<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
(3) Ist die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 8<br />
Abs. 2 und § 9 Abs. 4 auf unbestimmte Zeit eingeführt worden, kann sie<br />
durch Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung mit Zustimmung des Ortschaftsrats<br />
aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen<br />
Wahl <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte nach Einführung <strong>der</strong> Ortschaftsverfassung. Der<br />
Beschluss des Ortschaftsrats bedarf <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen aller Mitglie<strong>der</strong>.<br />
§§ 74 - 76<br />
entfallen<br />
DRITTER TEIL<br />
Gemeindewirtschaft<br />
1. Abschnitt<br />
H<strong>aus</strong>haltswirtschaft<br />
§ 77<br />
Allgemeine H<strong>aus</strong>haltsgrundsätze<br />
(1) Die Gemeinde hat ihre H<strong>aus</strong>haltswirtschaft so zu planen und zu führen,<br />
dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfor<strong>der</strong>nissen<br />
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich<br />
Rechnung zu tragen.<br />
(2) Die H<strong>aus</strong>haltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.<br />
§ 78<br />
Grundsätze <strong>der</strong> Einnahmebeschaffung<br />
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />
(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>der</strong>lichen Einnahmen<br />
1. soweit vertretbar und geboten <strong>aus</strong> Entgelten <strong>für</strong> ihre Leistungen,<br />
2. im übrigen <strong>aus</strong> Steuern