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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

62<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

(3) Ist die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 8<br />

Abs. 2 und § 9 Abs. 4 auf unbestimmte Zeit eingeführt worden, kann sie<br />

durch Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung mit Zustimmung des Ortschaftsrats<br />

aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen<br />

Wahl <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte nach Einführung <strong>der</strong> Ortschaftsverfassung. Der<br />

Beschluss des Ortschaftsrats bedarf <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen aller Mitglie<strong>der</strong>.<br />

§§ 74 - 76<br />

entfallen<br />

DRITTER TEIL<br />

Gemeindewirtschaft<br />

1. Abschnitt<br />

H<strong>aus</strong>haltswirtschaft<br />

§ 77<br />

Allgemeine H<strong>aus</strong>haltsgrundsätze<br />

(1) Die Gemeinde hat ihre H<strong>aus</strong>haltswirtschaft so zu planen und zu führen,<br />

dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfor<strong>der</strong>nissen<br />

des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich<br />

Rechnung zu tragen.<br />

(2) Die H<strong>aus</strong>haltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.<br />

§ 78<br />

Grundsätze <strong>der</strong> Einnahmebeschaffung<br />

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />

(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>der</strong>lichen Einnahmen<br />

1. soweit vertretbar und geboten <strong>aus</strong> Entgelten <strong>für</strong> ihre Leistungen,<br />

2. im übrigen <strong>aus</strong> Steuern

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