Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
B 1<br />
Arbeiter sowie <strong>für</strong> die Festsetzung <strong>der</strong> Vergütung o<strong>der</strong> des Lohns, sofern<br />
kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem<br />
Einvernehmen, entscheidet <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at mit einer Mehrheit<br />
von zwei Dritteln <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> Anwesenden allein. Der Bürgermeister<br />
ist zuständig, soweit <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at ihm die Entscheidung überträgt<br />
o<strong>der</strong> diese zur laufenden Verwaltung gehört. Rechte des Staates<br />
bei <strong>der</strong> Ernennung und Entlassung von Beamten und Angestellten, die<br />
sich <strong>aus</strong> an<strong>der</strong>en Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.<br />
(3) Ein Viertel <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte kann in allen Angelegenheiten <strong>der</strong> Gemeinde<br />
und ihrer Verwaltung verlangen, dass <strong>der</strong> Bürgermeister den<br />
Gemein<strong>der</strong>at unterrichtet, und dass diesem o<strong>der</strong> einem von ihm bestellten<br />
Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen<br />
die Antragsteller vertreten sein.<br />
(4) Je<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische<br />
o<strong>der</strong> in einer Sitzung des Gemein<strong>der</strong>ats mündliche Anfragen über<br />
einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen<br />
angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />
des Gemein<strong>der</strong>ats zu regeln.<br />
(5) Absätze 3 und 4 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 geheimzuhaltenden<br />
Angelegenheiten.<br />
§ 25<br />
Zusammensetzung<br />
(1) Der Gemein<strong>der</strong>at besteht <strong>aus</strong> dem Bürgermeister als Vorsitzendem und<br />
den ehrenamtlichen Mitglie<strong>der</strong>n (Gemein<strong>der</strong>äte). In Städten führen die<br />
Gemein<strong>der</strong>äte die Bezeichnung Stadtrat.<br />
(2) Die Zahl <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte beträgt<br />
in Gemeinden mit nicht<br />
mehr als 1.000 Einwohnern 8,<br />
in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern<br />
aber nicht mehr als 2.000 Einwohnern 10,<br />
in Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern<br />
aber nicht mehr als 3.000 Einwohnern 12,<br />
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