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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

B 1<br />

Arbeiter sowie <strong>für</strong> die Festsetzung <strong>der</strong> Vergütung o<strong>der</strong> des Lohns, sofern<br />

kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem<br />

Einvernehmen, entscheidet <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at mit einer Mehrheit<br />

von zwei Dritteln <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> Anwesenden allein. Der Bürgermeister<br />

ist zuständig, soweit <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at ihm die Entscheidung überträgt<br />

o<strong>der</strong> diese zur laufenden Verwaltung gehört. Rechte des Staates<br />

bei <strong>der</strong> Ernennung und Entlassung von Beamten und Angestellten, die<br />

sich <strong>aus</strong> an<strong>der</strong>en Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.<br />

(3) Ein Viertel <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte kann in allen Angelegenheiten <strong>der</strong> Gemeinde<br />

und ihrer Verwaltung verlangen, dass <strong>der</strong> Bürgermeister den<br />

Gemein<strong>der</strong>at unterrichtet, und dass diesem o<strong>der</strong> einem von ihm bestellten<br />

Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen<br />

die Antragsteller vertreten sein.<br />

(4) Je<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische<br />

o<strong>der</strong> in einer Sitzung des Gemein<strong>der</strong>ats mündliche Anfragen über<br />

einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen<br />

angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

des Gemein<strong>der</strong>ats zu regeln.<br />

(5) Absätze 3 und 4 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 geheimzuhaltenden<br />

Angelegenheiten.<br />

§ 25<br />

Zusammensetzung<br />

(1) Der Gemein<strong>der</strong>at besteht <strong>aus</strong> dem Bürgermeister als Vorsitzendem und<br />

den ehrenamtlichen Mitglie<strong>der</strong>n (Gemein<strong>der</strong>äte). In Städten führen die<br />

Gemein<strong>der</strong>äte die Bezeichnung Stadtrat.<br />

(2) Die Zahl <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte beträgt<br />

in Gemeinden mit nicht<br />

mehr als 1.000 Einwohnern 8,<br />

in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern<br />

aber nicht mehr als 2.000 Einwohnern 10,<br />

in Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern<br />

aber nicht mehr als 3.000 Einwohnern 12,<br />

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