Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
B 1<br />
(3) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten<br />
auch den Beigeordneten ständig bei dem Vollzug <strong>der</strong> Beschlüsse<br />
des Ortschaftsrats und bei <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> örtlichen Verwaltung.<br />
Der Bürgermeister und die Beigeordneten können dem Ortsvorsteher<br />
allgemein o<strong>der</strong> im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er sie vertritt.<br />
Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen des § 43<br />
Abs. 2 und 4 Weisungen erteilen.<br />
(4) Ortsvorsteher können an den Verhandlungen des Gemein<strong>der</strong>ats und<br />
seiner Ausschüsse mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilnehmen.<br />
§ 72<br />
Anwendung von Rechtsvorschriften<br />
Soweit in den §§ 67 bis 71 nichts Abweichendes bestimmt ist finden die<br />
Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des Zweiten Teils und § 126 auf den<br />
Ortschaftsrat und den Ortsvorsteher entsprechende Anwendung mit folgenden<br />
Maßgaben:<br />
1. § 33a findet keine Anwendung;<br />
2. bei Beschlussfassung nach § 37 hat <strong>der</strong> Ortsvorsteher, <strong>der</strong> nicht Mitglied<br />
des Ortschaftsrats ist, im Ortschaftsrat kein Stimmrecht;<br />
3. die Altersgrenzen nach § 46 Abs. 1 bestehen nicht <strong>für</strong> Ortsvorsteher;<br />
4. die Hin<strong>der</strong>ungsgründe nach § 46 Abs. 3 gelten nur <strong>für</strong> leitende Bedienstete<br />
und<br />
5. das Verbot eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses nach § 46 Abs.<br />
4 gilt nicht <strong>für</strong> Ortsvorsteher nach § 71 Abs. 1.<br />
§ 73<br />
Aufhebung <strong>der</strong> Ortschaftsverfassung<br />
(1) Die Ortschaftsverfassung kann durch Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung zur<br />
nächsten regelmäßigen Wahl <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte aufgehoben werden.<br />
(2) Ist die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 8<br />
Abs. 2 und § 9 Abs. 4 <strong>für</strong> eine bestimmte Zeit eingeführt worden, ohne<br />
dass die vereinbarte Befristung in die Hauptsatzung übernommen wurde,<br />
bedarf die Aufhebung <strong>der</strong> Ortschaftsverfassung einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Hauptsatzung.<br />
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