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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

B 1<br />

(3) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten<br />

auch den Beigeordneten ständig bei dem Vollzug <strong>der</strong> Beschlüsse<br />

des Ortschaftsrats und bei <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> örtlichen Verwaltung.<br />

Der Bürgermeister und die Beigeordneten können dem Ortsvorsteher<br />

allgemein o<strong>der</strong> im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er sie vertritt.<br />

Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen des § 43<br />

Abs. 2 und 4 Weisungen erteilen.<br />

(4) Ortsvorsteher können an den Verhandlungen des Gemein<strong>der</strong>ats und<br />

seiner Ausschüsse mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilnehmen.<br />

§ 72<br />

Anwendung von Rechtsvorschriften<br />

Soweit in den §§ 67 bis 71 nichts Abweichendes bestimmt ist finden die<br />

Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des Zweiten Teils und § 126 auf den<br />

Ortschaftsrat und den Ortsvorsteher entsprechende Anwendung mit folgenden<br />

Maßgaben:<br />

1. § 33a findet keine Anwendung;<br />

2. bei Beschlussfassung nach § 37 hat <strong>der</strong> Ortsvorsteher, <strong>der</strong> nicht Mitglied<br />

des Ortschaftsrats ist, im Ortschaftsrat kein Stimmrecht;<br />

3. die Altersgrenzen nach § 46 Abs. 1 bestehen nicht <strong>für</strong> Ortsvorsteher;<br />

4. die Hin<strong>der</strong>ungsgründe nach § 46 Abs. 3 gelten nur <strong>für</strong> leitende Bedienstete<br />

und<br />

5. das Verbot eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses nach § 46 Abs.<br />

4 gilt nicht <strong>für</strong> Ortsvorsteher nach § 71 Abs. 1.<br />

§ 73<br />

Aufhebung <strong>der</strong> Ortschaftsverfassung<br />

(1) Die Ortschaftsverfassung kann durch Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung zur<br />

nächsten regelmäßigen Wahl <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte aufgehoben werden.<br />

(2) Ist die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 8<br />

Abs. 2 und § 9 Abs. 4 <strong>für</strong> eine bestimmte Zeit eingeführt worden, ohne<br />

dass die vereinbarte Befristung in die Hauptsatzung übernommen wurde,<br />

bedarf die Aufhebung <strong>der</strong> Ortschaftsverfassung einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Hauptsatzung.<br />

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