Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
98<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
§ 144<br />
Durchführungsbestimmungen<br />
Das Innenministerium erlässt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung<br />
dieses Gesetzes, ferner die Rechtsverordnungen zur Regelung<br />
1. <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung,<br />
2. <strong>der</strong> Vor<strong>aus</strong>setzungen und des Verfahrens <strong>für</strong> die Verleihung von Bezeichnungen<br />
an Gemeinden <strong>für</strong> diese selbst o<strong>der</strong> <strong>für</strong> Ortsteile sowie <strong>für</strong><br />
die Benennung von Ortsteilen und die Verleihung von Wappen und<br />
Flaggen und die Ausgestaltung und Führung des Dienstsiegels,<br />
3. <strong>der</strong> zuständigen Aufsichtsbehörden bei Grenzstreitigkeiten und Gebietsän<strong>der</strong>ungen,<br />
4. <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> gemeindefreien Grundstücke,<br />
5. des Inhalts <strong>der</strong> Satzung über Hand- und Spanndienste und über Anschluss-<br />
und Benutzungszwang,<br />
6. (gestrichen)<br />
7. des Verfahrens bei <strong>der</strong> Auferlegung eines Ordnungsgeldes und <strong>der</strong><br />
Höhe des Ordnungsgeldes bei Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit und<br />
<strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger,<br />
8. <strong>der</strong> Höchstgrenzen <strong>der</strong> Entschädigung <strong>für</strong> ehrenamtliche Tätigkeit,<br />
9. des Verfahrens bei <strong>der</strong> Bildung von Ausschüssen,<br />
10. <strong>der</strong> Anzeige des Amtsantritts des Bürgermeisters,<br />
11. (gestrichen)<br />
12. des finanziellen Ausgleichs <strong>für</strong> den persönlichen Aufwand <strong>der</strong> Gemeinden<br />
bei <strong>der</strong> Ausbildung von Beamten,<br />
13. <strong>der</strong> Verteilung des persönlichen Aufwands <strong>für</strong> Bürgermeister in mehreren<br />
Gemeinden bei einheitlichen Ansprüchen,