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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

3. Abschnitt<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 142<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. einer auf Grund von § 4 Abs. 1 erlassenen Satzung über die Benutzung<br />

einer öffentlichen Einrichtung,<br />

2. einer auf Grund von § 10 Abs. 5 erlassenen Satzung über die Leistung<br />

von Hand- und Spanndiensten,<br />

B 1<br />

3. einer auf Grund von § 11 Abs. 1 o<strong>der</strong> 2 erlassenen Satzung über den<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

zuwi<strong>der</strong>handelt, soweit die Satzung <strong>für</strong> einen bestimmten Tatbestand auf<br />

diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />

(3) Die Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften sind Verwaltungsbehörden<br />

im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

bei Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen ihre Satzungen.<br />

§ 143<br />

Maßgebende Einwohnerzahl<br />

Kommt nach einer gesetzlichen Vorschrift <strong>der</strong> Einwohnerzahl einer Gemeinde<br />

rechtliche Bedeutung zu, ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen<br />

Jahres fortgeschriebene Ergebnis <strong>der</strong> jeweils letzten allgemeinen<br />

Zählung <strong>der</strong> Bevölkerung maßgebend, wenn nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

Die Einglie<strong>der</strong>ung einer Gemeinde in eine an<strong>der</strong>e Gemeinde und die Neubildung<br />

einer Gemeinde sind je<strong>der</strong>zeit zu berücksichtigen, sonstige Än<strong>der</strong>ungen<br />

des Gemeindegebiets nur, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres<br />

rechtswirksam geworden sind.<br />

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