Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
3. Abschnitt<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 142<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. einer auf Grund von § 4 Abs. 1 erlassenen Satzung über die Benutzung<br />
einer öffentlichen Einrichtung,<br />
2. einer auf Grund von § 10 Abs. 5 erlassenen Satzung über die Leistung<br />
von Hand- und Spanndiensten,<br />
B 1<br />
3. einer auf Grund von § 11 Abs. 1 o<strong>der</strong> 2 erlassenen Satzung über den<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
zuwi<strong>der</strong>handelt, soweit die Satzung <strong>für</strong> einen bestimmten Tatbestand auf<br />
diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />
(3) Die Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften sind Verwaltungsbehörden<br />
im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
bei Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen ihre Satzungen.<br />
§ 143<br />
Maßgebende Einwohnerzahl<br />
Kommt nach einer gesetzlichen Vorschrift <strong>der</strong> Einwohnerzahl einer Gemeinde<br />
rechtliche Bedeutung zu, ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen<br />
Jahres fortgeschriebene Ergebnis <strong>der</strong> jeweils letzten allgemeinen<br />
Zählung <strong>der</strong> Bevölkerung maßgebend, wenn nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />
Die Einglie<strong>der</strong>ung einer Gemeinde in eine an<strong>der</strong>e Gemeinde und die Neubildung<br />
einer Gemeinde sind je<strong>der</strong>zeit zu berücksichtigen, sonstige Än<strong>der</strong>ungen<br />
des Gemeindegebiets nur, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres<br />
rechtswirksam geworden sind.<br />
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