Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
50<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
§ 52<br />
Beson<strong>der</strong>e Dienstpflichten<br />
Für den Bürgermeister und die Beigeordneten gelten die Bestimmungen<br />
des § 17 Abs. 1 bis 3 und des § 18 entsprechend.<br />
§ 53<br />
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht<br />
(1) Der Bürgermeister kann Beamte und Angestellte mit seiner Vertretung<br />
auf bestimmten Aufgabengebieten o<strong>der</strong> in einzelnen Angelegenheiten<br />
<strong>der</strong> Gemeindeverwaltung beauftragen. Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete<br />
<strong>für</strong> <strong>der</strong>en Geschäftskreis übertragen.<br />
(2) Der Bürgermeister kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche<br />
Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
§ 54<br />
Verpflichtungserklärungen<br />
(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen<br />
<strong>der</strong> Schriftform o<strong>der</strong> müssen in elektronischer Form mit einer<br />
dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Sie sind vom Bürgermeister<br />
zu unterzeichnen.<br />
(2) Im Fall <strong>der</strong> Vertretung des Bürgermeisters müssen Erklärungen durch<br />
dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten o<strong>der</strong><br />
durch zwei vertretungsberechtigte Beamte o<strong>der</strong> Angestellte unterzeichnet<br />
werden.<br />
(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Fall des Absatzes<br />
2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnen<strong>der</strong> Zusatz beigefügt werden.<br />
(4) Die Formvorschriften <strong>der</strong> Absätze 1 bis 3 gelten nicht <strong>für</strong> Erklärungen in<br />
Geschäften <strong>der</strong> laufenden Verwaltung o<strong>der</strong> auf Grund einer in <strong>der</strong> Form<br />
<strong>der</strong> Absätze 1 bis 3 <strong>aus</strong>gestellten Vollmacht.