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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

50<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

§ 52<br />

Beson<strong>der</strong>e Dienstpflichten<br />

Für den Bürgermeister und die Beigeordneten gelten die Bestimmungen<br />

des § 17 Abs. 1 bis 3 und des § 18 entsprechend.<br />

§ 53<br />

Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht<br />

(1) Der Bürgermeister kann Beamte und Angestellte mit seiner Vertretung<br />

auf bestimmten Aufgabengebieten o<strong>der</strong> in einzelnen Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> Gemeindeverwaltung beauftragen. Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete<br />

<strong>für</strong> <strong>der</strong>en Geschäftskreis übertragen.<br />

(2) Der Bürgermeister kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche<br />

Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 54<br />

Verpflichtungserklärungen<br />

(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen<br />

<strong>der</strong> Schriftform o<strong>der</strong> müssen in elektronischer Form mit einer<br />

dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Sie sind vom Bürgermeister<br />

zu unterzeichnen.<br />

(2) Im Fall <strong>der</strong> Vertretung des Bürgermeisters müssen Erklärungen durch<br />

dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten o<strong>der</strong><br />

durch zwei vertretungsberechtigte Beamte o<strong>der</strong> Angestellte unterzeichnet<br />

werden.<br />

(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Fall des Absatzes<br />

2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnen<strong>der</strong> Zusatz beigefügt werden.<br />

(4) Die Formvorschriften <strong>der</strong> Absätze 1 bis 3 gelten nicht <strong>für</strong> Erklärungen in<br />

Geschäften <strong>der</strong> laufenden Verwaltung o<strong>der</strong> auf Grund einer in <strong>der</strong> Form<br />

<strong>der</strong> Absätze 1 bis 3 <strong>aus</strong>gestellten Vollmacht.

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