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Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D

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B 1<br />

18<br />

<strong>Gemeindeordnung</strong><br />

verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung <strong>der</strong><br />

ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur <strong>aus</strong> Gründen<br />

des öffentlichen Wohls o<strong>der</strong> zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner<br />

beson<strong>der</strong>s angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald<br />

sie nicht mehr gerechtfertigt ist.<br />

(3) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf Ansprüche und Interessen eines<br />

An<strong>der</strong>en gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit er nicht als<br />

gesetzlicher Vertreter handelt. Dies gilt <strong>für</strong> einen ehrenamtlich mitwirkenden<br />

Bürger nur, wenn die vertretenen Ansprüche o<strong>der</strong> Interessen mit<br />

<strong>der</strong> ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Ob die Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />

dieses Verbots vorliegen, entscheidet bei Gemein<strong>der</strong>äten<br />

und Ortschaftsräten <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at, im Übrigen <strong>der</strong> Bürgermeister.<br />

(4) Übt ein zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellter Bürger diese Tätigkeit nicht<br />

<strong>aus</strong> o<strong>der</strong> verletzt er seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich o<strong>der</strong> handelt<br />

er seiner Verpflichtung nach Absatz 2 zuwi<strong>der</strong> o<strong>der</strong> übt er entgegen <strong>der</strong><br />

Entscheidung des Gemein<strong>der</strong>ats o<strong>der</strong> Bürgermeisters eine Vertretung<br />

nach Absatz 3 <strong>aus</strong>, gilt § 16 Abs. 3.<br />

§ 18<br />

Ausschluss wegen Befangenheit<br />

(1) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf we<strong>der</strong> beratend noch entscheidend<br />

mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst o<strong>der</strong><br />

folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil o<strong>der</strong> Nachteil bringen<br />

kann:<br />

1. dem Ehegatten o<strong>der</strong> dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />

2. einem in gera<strong>der</strong> Linie o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Seitenlinie bis zum dritten Grade<br />

Verwandten,<br />

3. einem in gera<strong>der</strong> Linie o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Seitenlinie bis zum zweiten Grade<br />

Verschwägerten o<strong>der</strong> als verschwägert Geltenden, solange die die<br />

Schwägerschaft begründete Ehe o<strong>der</strong> Lebenspartnerschaft nach § 1<br />

des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, o<strong>der</strong><br />

4. einer von ihm Kraft Gesetzes o<strong>der</strong> Vollmacht vertretenen Person.

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