Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.D
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B 1<br />
18<br />
<strong>Gemeindeordnung</strong><br />
verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung <strong>der</strong><br />
ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur <strong>aus</strong> Gründen<br />
des öffentlichen Wohls o<strong>der</strong> zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner<br />
beson<strong>der</strong>s angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald<br />
sie nicht mehr gerechtfertigt ist.<br />
(3) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf Ansprüche und Interessen eines<br />
An<strong>der</strong>en gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit er nicht als<br />
gesetzlicher Vertreter handelt. Dies gilt <strong>für</strong> einen ehrenamtlich mitwirkenden<br />
Bürger nur, wenn die vertretenen Ansprüche o<strong>der</strong> Interessen mit<br />
<strong>der</strong> ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Ob die Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />
dieses Verbots vorliegen, entscheidet bei Gemein<strong>der</strong>äten<br />
und Ortschaftsräten <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at, im Übrigen <strong>der</strong> Bürgermeister.<br />
(4) Übt ein zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellter Bürger diese Tätigkeit nicht<br />
<strong>aus</strong> o<strong>der</strong> verletzt er seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich o<strong>der</strong> handelt<br />
er seiner Verpflichtung nach Absatz 2 zuwi<strong>der</strong> o<strong>der</strong> übt er entgegen <strong>der</strong><br />
Entscheidung des Gemein<strong>der</strong>ats o<strong>der</strong> Bürgermeisters eine Vertretung<br />
nach Absatz 3 <strong>aus</strong>, gilt § 16 Abs. 3.<br />
§ 18<br />
Ausschluss wegen Befangenheit<br />
(1) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf we<strong>der</strong> beratend noch entscheidend<br />
mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst o<strong>der</strong><br />
folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil o<strong>der</strong> Nachteil bringen<br />
kann:<br />
1. dem Ehegatten o<strong>der</strong> dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />
2. einem in gera<strong>der</strong> Linie o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Seitenlinie bis zum dritten Grade<br />
Verwandten,<br />
3. einem in gera<strong>der</strong> Linie o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Seitenlinie bis zum zweiten Grade<br />
Verschwägerten o<strong>der</strong> als verschwägert Geltenden, solange die die<br />
Schwägerschaft begründete Ehe o<strong>der</strong> Lebenspartnerschaft nach § 1<br />
des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, o<strong>der</strong><br />
4. einer von ihm Kraft Gesetzes o<strong>der</strong> Vollmacht vertretenen Person.